RS Vwgh 2004/9/8 2000/03/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9;
EURallg;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §34 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des zu erzielenden fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen beider Parteien und im Interesse einer klaren, eine "Rechtsfolgenkumulation" vermeidenden Regelung ist es rechtmäßig, wenn die Regulierungsbehörde für eine "Sperre" für den Verzugsfall den im Erkenntnis wiedergegebenen Punkt 7 des bekämpften Bescheides als ausreichend angesehen und die Anordnung eines zusätzlichen außerordentlichen Kündigungsgrundes nicht für erforderlich erachtet hat. Dies (auch) vor dem Hintergrund, dass es sich beim Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Endkunden einerseits und ihrem Verhältnis zur mitbeteiligten Partei als ihrem Zusammenschaltungspartner andererseits um maßgeblich verschiedene Sachverhalte handelt, was der Notwendigkeit, im Verhältnis zu ihren Endkunden bestehende Regelungen auf ihre Zusammenschaltungspartner zu übertragen, entgegensteht. An eine allfällige Einigung der Parteien in Teilbereichen ist die Regulierungsbehörde daher nicht gebunden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030330.X05

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten