RS Uvs 2012/7/20 KUVS-1305/12/2012

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Veröffentlicht am 20.07.2012
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Bei außerordentlich günstigen Angebots- oder Positionspreisen ist gemäß der ständigen Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden eine vertiefte Angebotsprüfung geboten. Im Zuge einer vertieften Angebotsprüfung muss der Auftraggeber eine verbindliche schriftliche Aufklärung verlangen, wobei diese Auskünfte im Zuge des Vergabeverfahrens und nicht erst im Nachprüfungsverfahren erteilt werden müssen. Insbesondere darf die Prüftätigkeit nicht auf die Rechtsmittelbehörde überwälzt werden (VwGH vom 28.9.2011, 2007/04/0102, 6L Slg. 2012/2). Im vorliegenden Vergabeverfahren war die zentrale Fragestellung, ob das Angebot der präsumtiven Bestbieterin einen nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreis aufweist, zumal der Gesamtpreis des Angebotes der präsumtiven Bestbieterin deutlich unter den Angeboten der Mitbieter liegt. Die präsumtive Bestbieterin vermochte jedoch gegenständlich schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass ihr Angebotspreis betriebswirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar ist, wobei insbesondere die auffälligen Positionen durch die Antragsgegnerin sowie die Förderaufsicht des Amtes der Landesregierung hinterfragt worden sind und die präsumtive Bestbieterin ihre Angebotspreise schlüssig und plausibel zu erklären vermochte. Auch der Umstand, dass die präsumtive Bestbieterin bei der Kalkulation der Position 30.0401B (Deponiekosten Bodenaushubdeponie) davon ausgegangen ist, dass sie das anfallende Aushubmaterial gewinnbringend wiederverwerten kann, und dass sie das daraus resultierende Entgelt der Antragsgegnerin zugute kommen lässt, ist wirtschaftlich erklärbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die präsumtive Bestbieterin zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch über keinen Abnehmer verfügt hat. Diesbezüglich hat der Zeuge xxx ausgesagt, dass er diese Position ausführlich hinterfragt hat und sei er im Ergebnis zu der Auffassung gelangt, dass im Hinblick darauf, dass der von der präsumtiven Bestbieterin angesetzte günstige Verkaufswert des Bodenmaterials es durchaus realistisch erscheinen lässt, dass der zu erwartende Erlös auch erzielt werden kann. Im Übrigen ist jede unternehmerische Tätigkeit auch mit einem gewissen Risiko belastet und kann daraus nicht abgeleitet werden, dass ein allfälliges unternehmerisches Risiko bereits auf eine spekulative Preisgestaltung schließen lässt. Zur Position 32.0314M (Lieferung von Wassersteinen) ist zu sagen, dass die präsumtive Bestbieterin hinsichtlich des Materialwertes der Steine einen entsprechenden Nachweis in Form eines Angebotes eines befugten Unternehmens vorgelegt hat. Der Umstand, dass die von der präsumtiven Bestbieterin angegebenen Transportkosten nicht durch einen Kostenvoranschlag unter Beweis gestellt wurden, vermag ebenfalls nicht zu der Feststellung führen, dass diese Position einen unplausiblen Preis aufweist, zumal die präsumtive Bestbieterin im Zuge der vertieften Angebotsprüfung dargelegt hat, dass sie auch bei anderen Vorhaben ähnlich günstige Preise für den Transport bezahlt habe. Im Übrigen ist der Zeuge xxx durchaus befähigt, auf Grund seiner beruflichen Erfahrung abzuschätzen, ob Preisangaben hinsichtlich Transportkosten realistisch sind. Der Antragsgegnerin ist daher im Ergebnis (dies wird durch den Vergabeakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren dokumentiert) darin beizupflichten, dass gegenständlich die Preisunterschiede in den Angeboten erklärbar sind und kann daher nicht davon gesprochen werden, dass das Angebot der präsumtiven Bestbieterin insgesamt bzw. in einzelnen Positionen einen unplausiblen Preis aufweist.

Schlagworte

Bauauftrag, Vergabeverfahren, Vertiefte Angebotsprüfung, Nachprüfungsverfahren, Präsumtive Bestbieterin, Preisunterschiede, Angebotspreis, Gesamtpreis

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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