RS Uvs 2012/7/30 20.3-5/2012

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Veröffentlicht am 30.07.2012
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2
AVG §67c Abs1
VStG §53b Abs2
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Im Zuge der Vorführung zum Strafantritt und der Androhung, dass bei nicht sofortiger Bezahlung des einzutreibenden Geldbetrages die Ersatzfreiheitsstrafe sofort anzutreten sei (§ 53b Abs 2 VStG), ist es unzulässig, zum Betrag der einzutreibenden Geldstrafen jene Kosten dazuzurechnen, die im Verfahren zur Androhung der Verhängung einer Geldstrafe anfallen, und diese unter dem Regime des § 53 ff VStG einzutreiben. Dasselbe gilt für die Kosten des mit der Eintreibung der Geldstrafe befassten Exekutionsgerichtes. Durch deren zwangsweise (Mit)Eintreibung wurde der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf persönliche Freiheit verletzt.Im Zuge der Vorführung zum Strafantritt und der Androhung, dass bei nicht sofortiger Bezahlung des einzutreibenden Geldbetrages die Ersatzfreiheitsstrafe sofort anzutreten sei (Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG), ist es unzulässig, zum Betrag der einzutreibenden Geldstrafen jene Kosten dazuzurechnen, die im Verfahren zur Androhung der Verhängung einer Geldstrafe anfallen, und diese unter dem Regime des Paragraph 53, ff VStG einzutreiben. Dasselbe gilt für die Kosten des mit der Eintreibung der Geldstrafe befassten Exekutionsgerichtes. Durch deren zwangsweise (Mit)Eintreibung wurde der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

Schlagworte

Freiheitsstrafe; Vollstreckung; Zwangsgewalt; Eintreibung; persönliche Freiheit

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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