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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Mängel, die nach Angebotsöffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können, als unbehebbar zu qualifizieren. Eine Verbesserung der Wettbewerbsstellung kann auch darin liegen, dass den Bietern ein größerer Zeitraum zur Ausarbeitung seines Angebotes zur Verfügung steht.
Aufgrund der Summe der im gegenständlichen Fall vorliegenden Mängel (Referenzinstallationsliste nicht ausgefüllt; statt der geforderten Angabe der angebotenen Fabrikate/Typen wurden Händler in das Bieterlückenprotokoll eingetragen) des Angebotes würde sich durch eine nachträgliche Mängelbehebung die Wettbewerbssituation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin insofern verbessern, als sie im Vergleich zu Bietern, welche innerhalb der Angebotsfrist ein vollständiges Angebot gelegt haben, mehr Zeit für die Ausarbeitung des Angebotes zur Verfügung stehen würde. Das Erstellen einer entsprechenden Referenzliste ist jedenfalls mit einem Zeitaufwand verbunden. Hinsichtlich der Eintragung von Händlern statt der in der Ausschreibung geforderten Fabrikate/Typen ist insofern ein Wettbewerbsvorteil gegeben, als die präsumtive Zuschlagsempfängerin auch nach Angebotsöffnung noch eine freie Produktwahl hat; Bieter, die die Ausschreibungsunterlagen ordnungsgemäß ausgefüllt haben, sind nämlich an die von ihnen angegebenen Fabrikate und Typen gebunden. Im vorliegenden Fall ist auch noch zu berücksichtigen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin in der Verhandlung angegeben hat, dass sie zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung noch nicht gewusst habe, welche Produkte von den Händlern geliefert werden; da bei vielen Positionen Händler eingetragen waren, hätte die Ermittlungstätigkeit auch einen zeitlichen Aufwand erfordert. Zusammenfassend ist gegenständlich festzuhalten, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass ein unvollständiges Angebot vorliegt. Einerseits wurde die Referenzinstallationsliste (Seite 185, Lang-LV) nicht ausgefüllt, andererseits wurde im Bieterlückenprotokoll bei zahlreichen Positionen lediglich ein Großhändler eingetragen, obwohl nach den Ausschreibungsunterlagen die Eintragung eines Fabrikats bzw. einer Type gefordert war und handelt es sich somit unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall um unbehebbare Mängel und wäre das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen.
Schlagworte
Zuschlagsempfänger, Ausschreibungsunterlagen, Angebotsöffnung, Angebotsausscheidung, Mängelbehebung, Behebbarer Mangel , Unbehebbarer Mangel, Änderung der Wettbewerbsstellung, WettbewerbsvorteilZuletzt aktualisiert am
12.02.2013