RS Uvs 2012/8/7 30.12-54/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

LMSVG §3 Z9
LMSVG §5 Abs1 Z3
VStG §44a Z1
  1. LMSVG § 3 heute
  2. LMSVG § 3 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023
  4. LMSVG § 3 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  5. LMSVG § 3 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  6. LMSVG § 3 gültig von 12.08.2014 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  7. LMSVG § 3 gültig von 30.11.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  8. LMSVG § 3 gültig von 18.06.2009 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  9. LMSVG § 3 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  10. LMSVG § 3 gültig von 03.08.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
  11. LMSVG § 3 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006
  1. LMSVG § 5 heute
  2. LMSVG § 5 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  4. LMSVG § 5 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  5. LMSVG § 5 gültig von 12.08.2014 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  6. LMSVG § 5 gültig von 30.11.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  7. LMSVG § 5 gültig von 21.01.2006 bis 29.11.2010

Rechtssatz

Nach dem zweiten Unterabsatz des § 3 Z 9 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG ist bei den ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erlassenen Verordnungen wie der Nährwertkennzeichnungsverordnung - NWKV auch das Herstellen als "Inverkehrbringen" zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken geschieht. Im Berufungsfall war zu klären, ob die Nährwertkennzeichnung schon "bei", also während der Erzeugung (Herstellung) des Produkts Räucherlachs vorhanden sein musste. Grund dafür ist § 5 Abs 1 Z 3 LMSVG, wonach es verboten ist, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die der NWKV nicht entsprechen. Da das Etikett mit der Nährwertkennzeichnung naturgemäß erst aufgebracht werden kann, wenn das Lebensmittel verpackt und der Erzeugungsprozess beendet ist, ist die Nährwertkennzeichnung de facto vorher nicht möglich. Ob dieses Produkt am 20.01.2011 (oder 24.01.2011) auf andere Weise als durch Erzeugung in Verkehr gebracht wurde (etwa durch Bereithalten für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder zu jeder anderen Form der Weitergabe, Verkauf, Vertrieb und andere Formen der Weitergabe), ließ sich dem Spruch nicht entnehmen. Wenn im amtlichen Probenbegleitschreiben der "Kühlraum - Expedit" als Ort erwähnt ist, an dem die Ware aufbewahrt bzw. aufgefunden wurde, erübrigte es sich, daraus Rückschlüsse auf ein allfälliges Inverkehrbringen zu ziehen, weil es diesbezüglich keine behördliche Verfolgungshandlung gibt. Dasselbe trifft auch auf den Vermerk: "Ware zum Verkauf bestimmt" im Probenbegleitschreiben zu.Nach dem zweiten Unterabsatz des Paragraph 3, Ziffer 9, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG ist bei den ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, erlassenen Verordnungen wie der Nährwertkennzeichnungsverordnung - NWKV auch das Herstellen als "Inverkehrbringen" zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken geschieht. Im Berufungsfall war zu klären, ob die Nährwertkennzeichnung schon "bei", also während der Erzeugung (Herstellung) des Produkts Räucherlachs vorhanden sein musste. Grund dafür ist Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, LMSVG, wonach es verboten ist, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die der NWKV nicht entsprechen. Da das Etikett mit der Nährwertkennzeichnung naturgemäß erst aufgebracht werden kann, wenn das Lebensmittel verpackt und der Erzeugungsprozess beendet ist, ist die Nährwertkennzeichnung de facto vorher nicht möglich. Ob dieses Produkt am 20.01.2011 (oder 24.01.2011) auf andere Weise als durch Erzeugung in Verkehr gebracht wurde (etwa durch Bereithalten für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder zu jeder anderen Form der Weitergabe, Verkauf, Vertrieb und andere Formen der Weitergabe), ließ sich dem Spruch nicht entnehmen. Wenn im amtlichen Probenbegleitschreiben der "Kühlraum - Expedit" als Ort erwähnt ist, an dem die Ware aufbewahrt bzw. aufgefunden wurde, erübrigte es sich, daraus Rückschlüsse auf ein allfälliges Inverkehrbringen zu ziehen, weil es diesbezüglich keine behördliche Verfolgungshandlung gibt. Dasselbe trifft auch auf den Vermerk: "Ware zum Verkauf bestimmt" im Probenbegleitschreiben zu.

Schlagworte

Nährwertkennzeichnungsverordnung; NWKV; Inverkehrbringen; Herstellen; Nährwertkennzeichnung; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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