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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
LMSVG §3 Z9Rechtssatz
Nach dem zweiten Unterabsatz des § 3 Z 9 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG ist bei den ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erlassenen Verordnungen wie der Nährwertkennzeichnungsverordnung - NWKV auch das Herstellen als "Inverkehrbringen" zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken geschieht. Im Berufungsfall war zu klären, ob die Nährwertkennzeichnung schon "bei", also während der Erzeugung (Herstellung) des Produkts Räucherlachs vorhanden sein musste. Grund dafür ist § 5 Abs 1 Z 3 LMSVG, wonach es verboten ist, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die der NWKV nicht entsprechen. Da das Etikett mit der Nährwertkennzeichnung naturgemäß erst aufgebracht werden kann, wenn das Lebensmittel verpackt und der Erzeugungsprozess beendet ist, ist die Nährwertkennzeichnung de facto vorher nicht möglich. Ob dieses Produkt am 20.01.2011 (oder 24.01.2011) auf andere Weise als durch Erzeugung in Verkehr gebracht wurde (etwa durch Bereithalten für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder zu jeder anderen Form der Weitergabe, Verkauf, Vertrieb und andere Formen der Weitergabe), ließ sich dem Spruch nicht entnehmen. Wenn im amtlichen Probenbegleitschreiben der "Kühlraum - Expedit" als Ort erwähnt ist, an dem die Ware aufbewahrt bzw. aufgefunden wurde, erübrigte es sich, daraus Rückschlüsse auf ein allfälliges Inverkehrbringen zu ziehen, weil es diesbezüglich keine behördliche Verfolgungshandlung gibt. Dasselbe trifft auch auf den Vermerk: "Ware zum Verkauf bestimmt" im Probenbegleitschreiben zu.Nach dem zweiten Unterabsatz des Paragraph 3, Ziffer 9, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG ist bei den ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, erlassenen Verordnungen wie der Nährwertkennzeichnungsverordnung - NWKV auch das Herstellen als "Inverkehrbringen" zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken geschieht. Im Berufungsfall war zu klären, ob die Nährwertkennzeichnung schon "bei", also während der Erzeugung (Herstellung) des Produkts Räucherlachs vorhanden sein musste. Grund dafür ist Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, LMSVG, wonach es verboten ist, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die der NWKV nicht entsprechen. Da das Etikett mit der Nährwertkennzeichnung naturgemäß erst aufgebracht werden kann, wenn das Lebensmittel verpackt und der Erzeugungsprozess beendet ist, ist die Nährwertkennzeichnung de facto vorher nicht möglich. Ob dieses Produkt am 20.01.2011 (oder 24.01.2011) auf andere Weise als durch Erzeugung in Verkehr gebracht wurde (etwa durch Bereithalten für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder zu jeder anderen Form der Weitergabe, Verkauf, Vertrieb und andere Formen der Weitergabe), ließ sich dem Spruch nicht entnehmen. Wenn im amtlichen Probenbegleitschreiben der "Kühlraum - Expedit" als Ort erwähnt ist, an dem die Ware aufbewahrt bzw. aufgefunden wurde, erübrigte es sich, daraus Rückschlüsse auf ein allfälliges Inverkehrbringen zu ziehen, weil es diesbezüglich keine behördliche Verfolgungshandlung gibt. Dasselbe trifft auch auf den Vermerk: "Ware zum Verkauf bestimmt" im Probenbegleitschreiben zu.
Schlagworte
Nährwertkennzeichnungsverordnung; NWKV; Inverkehrbringen; Herstellen; Nährwertkennzeichnung; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
11.02.2013