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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
LMSVG §3 Z9Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn F K, geb. am, H, B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Weiz vom 27.09.2011, GZ: BHWZ-15.1-5291/2011, betreffend einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Text
Die erstinstanzliche Behörde bestrafte Herrn F K, den nunmehrigen Berufungswerber, wegen Verletzung des § 90 Abs 3 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz-LMSVG i.V.m. § 6 LMSVG i.V.m. § 98 Abs 1 LMSVG i.V.m. § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 4 und 5 Nährwertkennzeichnungsverordnung-NWKV mit Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) und auferlegte ihm den Ersatz der Untersuchungskosten der A, wobei sich aus der 29 Zeilen umfassenden Sachverhaltsumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses sich (unter anderem) Folgendes ergibt: Er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K Fi GmbH, B, als Hersteller und Erzeuger der Verpflichtung zur Einhaltung der Nährwertkennzeichnungsverordnung nicht nachgekommen. Am 24.01.2011 sei die Probe Räucherlachs geschnitten 200g mit dem Herstellungsdatum 20.01.2011 entnommen worden (bzw. sei das Produkt am 20.01.2011 in seinem Betrieb erzeugt worden). Aufgrund der Auslobung auf der Verpackung Reich an Omega 3 Fettsäuren hätten verschiedene weitere Einzelheiten nach der NWKV gekennzeichnet werden müssen, was nicht erfolgt sei, wobei sich dies aus dem amtlichen Untersuchungszeugnis des Institutes für Lebensmitteluntersuchung G vom 04.04.2011 ergebe. In der Begründung des Bescheides führte die erstinstanzliche Behörde die betreffenden Bestimmungen des LMSVG und der NWKV an und gab den Inhalt der Äußerungen der A und des Beschuldigten wieder, ging aber auf das Inverkehrbringen der beanstandeten Ware nicht ein.Die erstinstanzliche Behörde bestrafte Herrn F K, den nunmehrigen Berufungswerber, wegen Verletzung des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz-LMSVG in Verbindung mit Paragraph 6, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz eins, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4 und 5 Nährwertkennzeichnungsverordnung-NWKV mit Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) und auferlegte ihm den Ersatz der Untersuchungskosten der A, wobei sich aus der 29 Zeilen umfassenden Sachverhaltsumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses sich (unter anderem) Folgendes ergibt: Er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K Fi GmbH, B, als Hersteller und Erzeuger der Verpflichtung zur Einhaltung der Nährwertkennzeichnungsverordnung nicht nachgekommen. Am 24.01.2011 sei die Probe Räucherlachs geschnitten 200g mit dem Herstellungsdatum 20.01.2011 entnommen worden (bzw. sei das Produkt am 20.01.2011 in seinem Betrieb erzeugt worden). Aufgrund der Auslobung auf der Verpackung Reich an Omega 3 Fettsäuren hätten verschiedene weitere Einzelheiten nach der NWKV gekennzeichnet werden müssen, was nicht erfolgt sei, wobei sich dies aus dem amtlichen Untersuchungszeugnis des Institutes für Lebensmitteluntersuchung G vom 04.04.2011 ergebe. In der Begründung des Bescheides führte die erstinstanzliche Behörde die betreffenden Bestimmungen des LMSVG und der NWKV an und gab den Inhalt der Äußerungen der A und des Beschuldigten wieder, ging aber auf das Inverkehrbringen der beanstandeten Ware nicht ein.
Dagegen richtet sich die mit folgender Begründung erhobene Berufung des Beschuldigten: Es habe sich bei den gezogenen Proben nicht um ein Inverkehrbringen im Sinn des Lebensmittelgesetzes gehandelt, sondern um eine innerbetriebliche Etikette, die dem Lebensmittelaufsichtsorgan mit den Waren zum Zweck der Rückstandskontrolle ausgehändigt worden sei. Da nur Waren mit einem dahinterstehenden Erfassungsauftrag ausgeliefert werden könnten, seien die Proben dem Aufsichtsorgan mit dieser nicht im System stehenden Waage ausgezeichnet und ausgehändigt (worden), da für diese Art von Rückstandsproben nur die Losnummer und die Art der Ware gefordert gewesen seien. Er sei im Sinn des Lebensmittelgesetzes nicht schuldig, es handle sich um ein Missverständnis bei der A.
Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Ergebnis im Recht.
Feststellungen:
Betriebszweck der vom Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer vertretenen KFi GmbH mit Sitz in B ist der Betrieb einer Fisch-Räucherei. Am 24.01.2011 lagerten im Expedit-Kühlraum einige tausend Packungen Räucherlachs geschnitten 200 g, die in einem fünftägigen Erzeugungsprozess aus 1360 kg Rohware, Charge 2570, hergestellt worden waren, wobei die Etikettierung noch nicht erfolgt war, weil die Etiketten nach den Wünschen des Kunden verschieden geartet sind und erst nach der Bestellung angebracht werden.
Am 24.01.2011 wurden in Gegenwart des Aufsichtsorgans Ge Sch des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung auf der Packung, die als Probe genommen wurde, Etiketten angebracht (ein Etikett auf der Vorderseite, zwei auf der Rückseite, wobei das vorn angebrachte Etikett mit einem auf der Rückseite angebrachten identisch ist), die im Wesentlichen jene rudimentären Angaben enthielten, die für die mikrobiologische Untersuchung der A erforderlich sind und zwar Chargen Nr., Warenbezeichnung, Mindesthaltbarkeit, zudem die Angabe Produziert am: 24.01.2011.
Im Probenbegleitschreiben, das das Aufsichtsorgan über die Probenziehung verfasste, ist das Herstellungsdatum mit 20.01.2011 angegeben. Weiter enthält es unter der Rubrik Bemerkungen des Aufsichtsorgans die Eintragung: Ware zum Verkauf bestimmt.
Die A, Institut für Lebensmitteluntersuchung G, die die Probe untersuchte, beanstandete im Gutachten vom 04.04.2011, dass im Rahmen der Aufmachung sich keine Nährwertkennzeichnung befinde und alle genannten Kennzeichnungselemente fehlten.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Probenbegleitschreiben, dem Gutachten der A, dem Firmenbuchauszug und dem Aktenvermerk vom 7. August 2012 über ein mit dem Berufungswerber geführtes Telefonat.
Rechtliche Beurteilung:
Die im Berufungsfall betroffenen Bestimmungen des LMSVG und der NWKV lauten wie folgt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die NWKV aufgrund der §§ 10 Abs 1 und 19 Abs 1 des Lebensmittelgesetzes 1975 erlassen wurde:Die im Berufungsfall betroffenen Bestimmungen des LMSVG und der NWKV lauten wie folgt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die NWKV aufgrund der Paragraphen 10, Absatz eins und 19 Absatz eins, des Lebensmittelgesetzes 1975 erlassen wurde:
§ 98 Abs 1 LMSVG:Paragraph 98, Absatz eins, LMSVG:
Verordnungen aufgrund des LMG 1975 und ..... gelten als aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen.
§ 3 (Begriffsbestimmungen) LMSVG:Paragraph 3, (Begriffsbestimmungen) LMSVG:
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
...
9.) Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.9.) Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,.
Nach dem zweiten Unterabsatz der Z 9 ist davon abweichend unter Inverkehrbringen bei ursprünglich aufgrund des Lebensmittelgesetzes 1975 erlassenen Verordnungen unter anderem das Gewinnen und Herstellen zu verstehen (sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht).Nach dem zweiten Unterabsatz der Ziffer 9, ist davon abweichend unter Inverkehrbringen bei ursprünglich aufgrund des Lebensmittelgesetzes 1975 erlassenen Verordnungen unter anderem das Gewinnen und Herstellen zu verstehen (sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht).
Art. 3 (Sonstige Definitionen) der EG-Basis-VO, Verordnung (EG) Nr. 178/2002: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der AusdruckArtikel 3, (Sonstige Definitionen) der EG-Basis-VO, Verordnung (EG) Nr. 178/2002: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
8.) Inverkehrbringen das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb, oder andere Formen der Weitergabe selbst;
§ 5 (Allgemeine Anforderungen) Abs 1 LMSVG:Paragraph 5, (Allgemeine Anforderungen) Absatz eins, LMSVG:
Es ist verboten, Lebensmittel, die
3.) den nach den § 4 Abs 3, §§ 6 oder 57 Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen3.) den nach den Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen
§ 6 (Verordnungsermächtigung für Lebensmittel- und Wasser für den menschlichen Gebrauch) Abs 1 LMSVG:Paragraph 6, (Verordnungsermächtigung für Lebensmittel- und Wasser für den menschlichen Gebrauch) Absatz eins, LMSVG:
Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Kodex-Kommission mit Verordnung Vorschriften für Lebensmittel, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Gewinnen, das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Verwendung von Angaben zu erlassen.
§ 1 Abs 1 NWKV:Paragraph eins, Absatz eins, NWKV:
Diese Verordnung regelt die Nährwertkennzeichnung sowie nährwertbezogene Angaben beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind.
§ 2 Abs 2 NWKV:Paragraph 2, Absatz 2, NWKV:
Erfolgt beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln eine nährwertbezogene Angabe, so muss - ausgenommen bei produktübergreifenden Werbekampagnen - die Kennzeichnung des Lebensmittels die Angaben gemäß § 5 enthalten;Erfolgt beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln eine nährwertbezogene Angabe, so muss - ausgenommen bei produktübergreifenden Werbekampagnen - die Kennzeichnung des Lebensmittels die Angaben gemäß Paragraph 5, enthalten;
§ 3 Abs 2 NWKV:Paragraph 3, Absatz 2, NWKV:
Nährwertbezogene Angabe ist jede beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln erscheinende Angabe, Darstellung oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder unmittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt,
weil es Energie
liefert,
in vermindertem bzw. in erhöhtem Maße liefert,
oder nicht liefert,
oder weil es Nährstoffe
enthält,
in verminderter bzw. erhöhter Menge enthält,
oder nicht enthält.
§ 5 NWKV:Paragraph 5, NWKV:
(1) Die Kennzeichnung hat entweder die Angaben nach Z 1 oder Z 2 in der genannten Reihenfolge zu enthalten:(1) Die Kennzeichnung hat entweder die Angaben nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, in der genannten Reihenfolge zu enthalten:
1. a)Brennwert,
b)Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett;
2. a)Brennwert,
b)Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium.
(3) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 kann auch Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe umfassen:(3) Die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, kann auch Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe umfassen:
(4) Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in Abs. 1 und 3 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist zusätzlich die Angabe des Gehaltes dieser(s) Stoffe(s) zwingend vorgeschrieben.(4) Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in Absatz eins und 3 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist zusätzlich die Angabe des Gehaltes dieser(s) Stoffe(s) zwingend vorgeschrieben.
(5) Darüber hinaus ist bei Angabe des Gehalts an mehrfach ungesättigten oder einfach ungesättigten Fettsäuren oder Cholesterin auch der Gehalt an gesättigten Fettsäuren anzugeben; diese Angabe verpflichtet jedoch nicht zur Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 2.(5) Darüber hinaus ist bei Angabe des Gehalts an mehrfach ungesättigten oder einfach ungesättigten Fettsäuren oder Cholesterin auch der Gehalt an gesättigten Fettsäuren anzugeben; diese Angabe verpflichtet jedoch nicht zur Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) RZ 924). Nach § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der NWKV zuwiderhandelt. Da nach deren § 1 Abs 1 die NWKV die Nährwertkennzeichnung beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln regelt, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt sind, liegt eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der NWKV vor, wenn ein mit mangelhaften Angaben versehenes Produkt in Verkehr gebracht wird. Dabei handelt es sich um ein Begehungsdelikt (vgl. das zur Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NEMV ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs v. 21.10.2010, 2010/10/0144, dessen Aussagen zum Inverkehrbringen auf den Berufungsfall übertragen werden können). Das Inverkehrbringen des beanstandeten Lebensmittels ist daher ein rechterhebliches Merkmal bei Übertretungen der NWKV und muss im Spruch bei Umschreibung der Tat genannt sein.Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) RZ 924). Nach Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der NWKV zuwiderhandelt. Da nach deren Paragraph eins, Absatz eins, die NWKV die Nährwertkennzeichnung beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln regelt, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt sind, liegt eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der NWKV vor, wenn ein mit mangelhaften Angaben versehenes Produkt in Verkehr gebracht wird. Dabei handelt es sich um ein Begehungsdelikt vergleiche das zur Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NEMV ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs v. 21.10.2010, 2010/10/0144, dessen Aussagen zum Inverkehrbringen auf den Berufungsfall übertragen werden können). Das Inverkehrbringen des beanstandeten Lebensmittels ist daher ein rechterhebliches Merkmal bei Übertretungen der NWKV und muss im Spruch bei Umschreibung der Tat genannt sein.
Diesbezüglich enthält der Spruch des Straferkenntnisses den Hinweis auf die Erzeugung bzw. Herstellung des Produktes Räucherlachs geschnitten 200g, wobei als Datum der 20.01.2011 genannt ist, welches sich am Probenbegleitschreiben orientiert, aber im Widerspruch mit dem Etikett steht, wo es heißt: Produziert am 24.01.2011. Aufgrund der Feststellungen, wonach die Erzeugung fünf Tage dauert, ergibt sich eine weitere Diskrepanz.
Wie ausgeführt, lagerte die Ware am 24.01.2011 im Kühlraum des von der KFi GmbH geführten Betriebs, ohne dass auf den einzelnen Packungen überhaupt Etiketten angebracht waren. Da die NWKV aufgrund des LMG 1975 erlassen wurde, entsteht der Anschein, dass für diese Verordnung grundsätzlich - im Sinn des zweiten Unterabsatzes der Z 9 des § 3 LMSVG - die Formen des Inverkehrbringens nach dem LMG 1975, darunter das Gewinnen und das Herstellen, heranzuziehen sind. Der Kommentar Blass et al, Lebensmittelrecht3, Fn 7 zu § 1 NWKV, hält allerdings fest, dass nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage vermutlich Vorschriften wie die NWKV nicht gemeint gewesen seien.Wie ausgeführt, lagerte die Ware am 24.01.2011 im Kühlraum des von der KFi GmbH geführten Betriebs, ohne dass auf den einzelnen Packungen überhaupt Etiketten angebracht waren. Da die NWKV aufgrund des LMG 1975 erlassen wurde, entsteht der Anschein, dass für diese Verordnung grundsätzlich - im Sinn des zweiten Unterabsatzes der Ziffer 9, des Paragraph 3, LMSVG - die Formen des Inverkehrbringens nach dem LMG 1975, darunter das Gewinnen und das Herstellen, heranzuziehen sind. Der Kommentar Blass et al, Lebensmittelrecht3, Fn 7 zu Paragraph eins, NWKV, hält allerdings fest, dass nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage vermutlich Vorschriften wie die NWKV nicht gemeint gewesen seien.
Da es im Sinn des § 5 Abs 1 Z 3 LMSVG verboten ist, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die der NWKV nicht entsprechen, ist zu klären, ob bei, also während der Erzeugung (Herstellung) des Produkts als Akt des Inverkehrbringens die Nährwertkennzeichnung schon vorhanden sein musste. Da das Etikett mit der Nährwertkennzeichnung naturgemäß erst aufgebracht werden kann, wenn das Lebensmittel verpackt und der Erzeugungsprozess beendet ist, die Nährwertkennzeichnung somit erst nach der Erzeugung angebracht werden kann, hat es keine Bedeutung, ob, wie das im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommt, die Ware am 20. oder allenfalls 24.01.2011 durch Erzeugung in Verkehr gebracht wurde.Da es im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, LMSVG verboten ist, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die der NWKV nicht entsprechen, ist zu klären, ob bei, also während der Erzeugung (Herstellung) des Produkts als Akt des Inverkehrbringens die Nährwertkennzeichnung schon vorhanden sein musste. Da das Etikett mit der Nährwertkennzeichnung naturgemäß erst aufgebracht werden kann, wenn das Lebensmittel verpackt und der Erzeugungsprozess beendet ist, die Nährwertkennzeichnung somit erst nach der Erzeugung angebracht werden kann, hat es keine Bedeutung, ob, wie das im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommt, die Ware am 20. oder allenfalls 24.01.2011 durch Erzeugung in Verkehr gebracht wurde.
Im Übrigen stellt die Probenentnahme am 24.01.2011 kein Inverkehrbringen dar. Weiter trifft der Spruch des Straferkenntnisses keine Aussage darüber, ob am 24.01.2011 (oder 20.01.2011) eine der anderen Formen des Inverkehrbringens (Bereithalten für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder zu jeder anderen Form der Weitergabe, Verkauf, Vertrieb und andere Formen der Weitergabe) gegeben war. Das (zweite) amtliche Untersuchungszeugnis des Institutes für Lebensmitteluntersuchung G vom 30.06.2011 verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im amtlichen Probenbegleitschreiben, wonach die Ware zum Zeitpunkt der Probenziehung als Originalpackung im Kühlraum - Expedit - aufbewahrt worden sei. Da diese Angabe zu dem Ort, an dem die Ware aufgefunden wurde, in keiner behördlichen Verfolgungshandlung vorkommt, erübrigt es sich, aus dem Ort der Aufbewahrung bzw. des Auffindens Rückschlüsse auf ein allfälliges Inverkehrbringen zu ziehen.
Die Bemerkungen des Aufsichtsorganes im Probenbegleitschreiben Ware zum Verkauf bestimmt sind in der Strafverfügung vom 26.05.2011, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.08.2011 und im Spruch des Straferkenntnisses und dessen Begründung ebenso nicht erwähnt. Da mittlerweile zudem die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinn des § 90 Abs 7 LMSVG abgelaufen ist, ist auf diese Bemerkungen des Aufsichtsorganes im Probenbegleitschreiben nicht einzugehen.Die Bemerkungen des Aufsichtsorganes im Probenbegleitschreiben Ware zum Verkauf bestimmt sind in der Strafverfügung vom 26.05.2011, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.08.2011 und im Spruch des Straferkenntnisses und dessen Begründung ebenso nicht erwähnt. Da mittlerweile zudem die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinn des Paragraph 90, Absatz 7, LMSVG abgelaufen ist, ist auf diese Bemerkungen des Aufsichtsorganes im Probenbegleitschreiben nicht einzugehen.
Da der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Übertretung der NWKV nicht begangen hat, ist der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
Nährwertkennzeichnungsverordnung; NWKV; Inverkehrbringen; Herstellen; Nährwertkennzeichnung; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
11.02.2013