RS Uvs 2012/8/10 KUVS-1602/21/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2012
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Norm

BVergG 2006 §68 Abs1 Z4
BVergG 2006 §69 Z2
UGB §43
UGB §49
UGB §50
ABGB §1008
  1. BVergG 2006 § 69 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. UGB § 43 gültig von 01.08.1990 bis 01.08.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Gemäß § 68 Abs. 1 Z 4 BVergG 2006 hat der Auftraggeber – unbeschadet der Absätze 2 und 3 – Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtsgültiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss unbeschadet der Regelung des § 20 Abs. 1 spätestens beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorliegen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2006 hat der Auftraggeber – unbeschadet der Absätze 2 und 3 – Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtsgültiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss unbeschadet der Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, spätestens beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorliegen.

Im gegenständlichen Fall liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung hinsichtlich des zum Zeitpunkt zur Aufforderung zur Angebotslegung als Prokurist für die mitbeteiligte Partei im Firmenbuch eingetragenen und tätigen Herrn XXX vor, sowie eine rechtskräftige Verurteilung (mit Urteil vom xxx) im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes gegen die mitbeteiligte Partei selbst, welche zu einer Verbandsgeldbuße verurteilt wurde. Vorliegend sind daher sowohl die Verurteilung der mitbeteiligten Partei nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, wie auch die Verurteilung des zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotslegung als Prokuristen tätigen Herrn XXX geeignet, die berufliche Zuverlässigkeit der mitbeteiligten Partei in Frage zu stellen. Zum Prokuristen ist festzuhalten, dass auch ein solcher eine in der Geschäftsführung tätige Person darstellt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass § 49 UGB, die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt, ermächtigt. Für diese bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. Gemäß § 50 UGB ist eine Beschränkung des Umfanges der Prokura Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, dass die Prokura nur gewisse Geschäfte oder für gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder in einzelnen Orten ausgeübt werden soll. Gemäß § 43 UGB ist die Prokura im Firmenbuch einzutragen. Aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 Z 4 BVergRG 2006 „in der Geschäftsführung tätige physische Personen“ kann nunmehr nicht abgeleitet werden, dass hiermit nur der Geschäftsführer als solcher gemeint sei, wobei darauf zu verweisen ist, dass Herr XXX nach wie vor als gewerberechtlicher Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei tätig ist, wie sich dies aus dem Vergabeverfahren ergeben hat, sondern ist jedenfalls auch der Prokurist als in der Geschäftsführung tätige Person anzusehen, wie sich dies aus den oben dargelegten Bestimmungen des UGB zur Prokura ergibt.Im gegenständlichen Fall liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung hinsichtlich des zum Zeitpunkt zur Aufforderung zur Angebotslegung als Prokurist für die mitbeteiligte Partei im Firmenbuch eingetragenen und tätigen Herrn römisch 30 vor, sowie eine rechtskräftige Verurteilung (mit Urteil vom xxx) im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes gegen die mitbeteiligte Partei selbst, welche zu einer Verbandsgeldbuße verurteilt wurde. Vorliegend sind daher sowohl die Verurteilung der mitbeteiligten Partei nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, wie auch die Verurteilung des zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotslegung als Prokuristen tätigen Herrn römisch 30 geeignet, die berufliche Zuverlässigkeit der mitbeteiligten Partei in Frage zu stellen. Zum Prokuristen ist festzuhalten, dass auch ein solcher eine in der Geschäftsführung tätige Person darstellt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Paragraph 49, UGB, die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt, ermächtigt. Für diese bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach Paragraph 1008, ABGB. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. Gemäß Paragraph 50, UGB ist eine Beschränkung des Umfanges der Prokura Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, dass die Prokura nur gewisse Geschäfte oder für gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder in einzelnen Orten ausgeübt werden soll. Gemäß Paragraph 43, UGB ist die Prokura im Firmenbuch einzutragen. Aus dem Wortlaut des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, BVergRG 2006 „in der Geschäftsführung tätige physische Personen“ kann nunmehr nicht abgeleitet werden, dass hiermit nur der Geschäftsführer als solcher gemeint sei, wobei darauf zu verweisen ist, dass Herr römisch 30 nach wie vor als gewerberechtlicher Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei tätig ist, wie sich dies aus dem Vergabeverfahren ergeben hat, sondern ist jedenfalls auch der Prokurist als in der Geschäftsführung tätige Person anzusehen, wie sich dies aus den oben dargelegten Bestimmungen des UGB zur Prokura ergibt.

Wenn nunmehr der öffentliche Auftraggeber darauf verweist, dass sich die Geschäftsführung aus dem Firmenbuch ergäbe, so ist festzuhalten, dass auch der Prokurist im Firmenbuch eingetragen ist, sodass aus diesem Vorbringen für den Antragsgegner nichts gewonnen ist. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, wonach der Prokurist nur im Außenverhältnis vertretungsbefugt sei und nicht im Innenverhältnis, welchen Umstand die mitbeteiligte Partei so interpretiert, dass der Prokurist innerbetrieblich nicht vertretungsbefugt ist, ist nicht nachvollziehbar, zumal aus § 50 UGB hervorgeht, dass eine Beschränkung der Prokura unzulässig ist und im Übrigen mit dem Außenverhältnis die Wirksamkeit der Rechtshandlungen des Prokuristen Dritten gegenüber gemeint ist, welche aufgrund der Eintragungen im Firmenbuch jedoch Wirkung haben und mit dem Innenverhältnis das Verhältnis zwischen dem Prokuristen und dem Geschäftsherrn gemeint ist, keinesfalls aber der Umstand, dass der Prokurist innerbetrieblich keinerlei Vertretungsbefugnis habe, daraus ableitbar ist.Wenn nunmehr der öffentliche Auftraggeber darauf verweist, dass sich die Geschäftsführung aus dem Firmenbuch ergäbe, so ist festzuhalten, dass auch der Prokurist im Firmenbuch eingetragen ist, sodass aus diesem Vorbringen für den Antragsgegner nichts gewonnen ist. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, wonach der Prokurist nur im Außenverhältnis vertretungsbefugt sei und nicht im Innenverhältnis, welchen Umstand die mitbeteiligte Partei so interpretiert, dass der Prokurist innerbetrieblich nicht vertretungsbefugt ist, ist nicht nachvollziehbar, zumal aus Paragraph 50, UGB hervorgeht, dass eine Beschränkung der Prokura unzulässig ist und im Übrigen mit dem Außenverhältnis die Wirksamkeit der Rechtshandlungen des Prokuristen Dritten gegenüber gemeint ist, welche aufgrund der Eintragungen im Firmenbuch jedoch Wirkung haben und mit dem Innenverhältnis das Verhältnis zwischen dem Prokuristen und dem Geschäftsherrn gemeint ist, keinesfalls aber der Umstand, dass der Prokurist innerbetrieblich keinerlei Vertretungsbefugnis habe, daraus ableitbar ist.

Schlagworte

Ausschluss vom Vergabeverfahren, Rechtskräftige Verurteilung, Abgabenhinterziehung, Berufliche Zuverlässigkeit, Geschäftsführung, Prokurist, Innenverhältnis, Außenverhältnis, Angebotslegung

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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