RS Uvs 2012/8/27 KUVS-1574/18/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2012
beobachten
merken

Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Aufforderung zur Bekanntgabe der Identität leitet sich aus § 35 Z. 1 VStG ab, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen dürfen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist und seine Identität auch sonst nicht feststellbar ist. Daraus ergibt sich einerseits unter der Voraussetzung des Vorliegens der in Z. 1 genannten Voraussetzungen (der Betretene ist unbekannt und seine Identität auch sonst nicht feststellbar) die Möglichkeit einer Festnahme, andererseits die Verpflichtung des Organs den Betretenen aufzufordern, seine Identität bekanntzugeben. Aufgrund der freiwilligen Bekanntgabe von Vor- und Zuname sowie des Geburtsdatums und der darauf folgenden Bestätigung der Richtigkeit seiner Angaben durch die Zeugin liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht vor.Die Aufforderung zur Bekanntgabe der Identität leitet sich aus Paragraph 35, Ziffer eins, VStG ab, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen dürfen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist und seine Identität auch sonst nicht feststellbar ist. Daraus ergibt sich einerseits unter der Voraussetzung des Vorliegens der in Ziffer eins, genannten Voraussetzungen (der Betretene ist unbekannt und seine Identität auch sonst nicht feststellbar) die Möglichkeit einer Festnahme, andererseits die Verpflichtung des Organs den Betretenen aufzufordern, seine Identität bekanntzugeben. Aufgrund der freiwilligen Bekanntgabe von Vor- und Zuname sowie des Geburtsdatums und der darauf folgenden Bestätigung der Richtigkeit seiner Angaben durch die Zeugin liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht vor.

Anhaltung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2013, Zl.: 2012/01/0135-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 27. August 2012, Zl.: KUVS-1574/18/2011 abgelehnt.

Schlagworte

Identitätsfeststellung, Festnahme, Befehls- und Zwangsgewalt, Vorführung vor die Behörde, Bekanntgabe der Identität, Vorname, Zuname, Geburtsdatum

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2014
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten