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VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Gemäß § 81 Abs 1 erster Satz GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen (Eignung der Änderung für eine Gefährdung von Leben und Gesundheit sowie für Belästigungen der Nachbarn durch Lärm etc.) erforderlich ist. Daher geht der Vorhalt, eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert bzw nach der Änderung betrieben zu haben, indem das am dortigen Standort genehmigte Gastgewerbe in der Betriebsart "Gasthof" via Internet als Fremdenbeherbergung (mit näher bezeichneten Zimmern und Suiten, Kulinarium, Wellnessbereich etc) an einen größeren Personenkreis angeboten worden sei, an § 81 Abs 1 GewO vorbei. So ist nicht erkennbar, welche der nach § 74 Abs 2 GewO geschützten Interessen durch die Bewerbung der gastgewerblichen Betriebsanlage in Form von Interneteinschaltungen beeinträchtigt werden können. Derartige Werbetätigkeiten führen somit keine Änderung einer Betriebsanlage herbei, die nach § 81 GewO genehmigungspflichtig ist. Vielmehr vermengt der angeführte Tatvorwurf die Tatbestandselemente einer unbefugten Gewerbeausübung (durch Anbieten dieser gewerblichen Tätigkeit nach § 1 Abs 4 GewO) mit jenen des Betriebes einer geänderten Betriebsanlage ohne die nach § 81 Abs 1 GewO erforderliche Änderungsgenehmigung.Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen (Eignung der Änderung für eine Gefährdung von Leben und Gesundheit sowie für Belästigungen der Nachbarn durch Lärm etc.) erforderlich ist. Daher geht der Vorhalt, eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert bzw nach der Änderung betrieben zu haben, indem das am dortigen Standort genehmigte Gastgewerbe in der Betriebsart "Gasthof" via Internet als Fremdenbeherbergung (mit näher bezeichneten Zimmern und Suiten, Kulinarium, Wellnessbereich etc) an einen größeren Personenkreis angeboten worden sei, an Paragraph 81, Absatz eins, GewO vorbei. So ist nicht erkennbar, welche der nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO geschützten Interessen durch die Bewerbung der gastgewerblichen Betriebsanlage in Form von Interneteinschaltungen beeinträchtigt werden können. Derartige Werbetätigkeiten führen somit keine Änderung einer Betriebsanlage herbei, die nach Paragraph 81, GewO genehmigungspflichtig ist. Vielmehr vermengt der angeführte Tatvorwurf die Tatbestandselemente einer unbefugten Gewerbeausübung (durch Anbieten dieser gewerblichen Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz 4, GewO) mit jenen des Betriebes einer geänderten Betriebsanlage ohne die nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO erforderliche Änderungsgenehmigung.
Schlagworte
Betriebsanlage; Änderung; Anbieten; Internet; Eignung; TatbestandsmerkmalZuletzt aktualisiert am
04.04.2013