TE Uvs Bescheid 2012/8/27 30.14-92/2011

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Veröffentlicht am 27.08.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

GewO §81 Abs1
GewO §74 Abs2
GewO §1 Abs4
VStG §44a Z1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufung der Frau S T St, geb. am, Tuh, Tu, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 30.08.2011, GZ: BHMU-15.1-1409/2011, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 und 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin als Gewerbeinhaberin vorgehalten, sie habe zumindest am 01.04.2011 auf dem Standort Tuh, das Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthof durch das Anbieten der Fremdbeherbergung (näher bezeichnete Zimmer und Suiten, Kulinarium, Wellnessbereich, etc.) via Internet an einen größeren Personenkreis ausgeübt, wodurch sie die am dortigen Standort genehmigte Betriebsanlage (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau, GZ: 4.1-3/2008 vom 08.10.2008), die auf die Betriebsart Restaurant, Bar beschränkt sei, ohne die erforderliche Genehmigung geändert bzw. nach der Änderung betrieben habe. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 81 Abs 1 GewO wurde über die Berufungswerberin gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO eine Geldstrafe von € 2.000,00 (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihr als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von € 200,00 vorgeschrieben.Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin als Gewerbeinhaberin vorgehalten, sie habe zumindest am 01.04.2011 auf dem Standort Tuh, das Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthof durch das Anbieten der Fremdbeherbergung (näher bezeichnete Zimmer und Suiten, Kulinarium, Wellnessbereich, etc.) via Internet an einen größeren Personenkreis ausgeübt, wodurch sie die am dortigen Standort genehmigte Betriebsanlage (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau, GZ: 4.1-3/2008 vom 08.10.2008), die auf die Betriebsart Restaurant, Bar beschränkt sei, ohne die erforderliche Genehmigung geändert bzw. nach der Änderung betrieben habe. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 81, Absatz eins, GewO wurde über die Berufungswerberin gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO eine Geldstrafe von € 2.000,00 (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihr als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von € 200,00 vorgeschrieben.

In ihrer fristgerecht erhobenen Berufung brachte S T St, vertreten durch ihren Vater E P unter Verweis auf das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zusammengefasst vor, sie habe am 01.04.2011 am Standort Tuh lediglich ihre Wohnungen vermietet; die restlichen Wohnungen würden von den jeweiligen Eigentümern vermietet werden. Am 01.04.2011 seien im Su keine Gäste beherbergt worden. Es hätten sich dort nur die Eigentümer der 20 Wohnungen aufgehalten. Die Berufungswerberin habe auch kein Kulinarium angeboten. Das Kulinarium werde von To G durchgeführt (To Cafe). Es könne daher ihres Erachtens nicht von einer Änderung der Betriebsanlage gesprochen werden. Das Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthof sei ohnedies genehmigt.

Am 13.08.2012 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine mündliche Verhandlung statt, zu der Herr E P als Vertreter der Berufungswerberin erschienen ist. Herr E P gab u.a. noch an, zum Beanstandungszeitpunkt habe seine Tochter S T St das Gewerbe Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthof am oben genannten Standort angemeldet gehabt. Die Internetseiten, die sich auf den Wellnessbereich und das Kulinarium beziehen, seien alte Einschaltungen aus dem Jahre 2008 gewesen, zu der Zeit, als ein gewisser Hoteldirektor Ge auf Basis einer eigenen Gewerbeberechtigung für das Hotelgewerbe das Haus geführt hätte.

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens werden unter Einbezug der Aktenlage folgende Feststellungen getroffen:

Frau S St ist Gewerbeinhaberin des Gastgewerbes in der Betriebsart Restaurant, Bar am Standort Pr-Tu, Tuh, Gemeinde Pr-Tu. Sie betreibt dort (Tuh) eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 08.10.2008, GZ: 4.1-3/2008, genehmigte gastgewerbliche Betriebsanlage in der Betriebsart Restaurant, Bar.

Mit Rechtswirksamkeit 11.01.2011 wurde die Berufungswerberin Gewerbeinhaberin des Gastgewerbes, in der Betriebsart Gasthof am Standort Pr-Tu, Tuh, Gemeinde Pr-Tu. Auf Anzeige der Gewerbeinhaberin S T St wurde das Gewerbe am 21.04.2011 aus dem Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft Murau gelöscht (Auszug aus dem Gewerberegister vom 26.05.2011).

Am 01.04.2011 bot das Su M Ressort & Spa in Tuh, mit der E-Mail-Adresse: eine Reihe von Dienst- und Nebenleistungen (unter anderem Zimmer und Suiten, Kulinarium, Wellnes) via Internet einem größeren Kundenkreis an.

Am 06.04.2011 erfolgte die Anzeige der Anlagenbehörde an das Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft Murau, die jene Übertretung der GewO enthält, die die belangte Behörde der Berufungswerberin im nunmehr bekämpften Bescheid vorwirft.

Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes:

Gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 i.d.g.F. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst unter anderem geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, oder die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 i.d.g.F. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst unter anderem geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, oder die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

§ 77 GewO lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 77, GewO lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Gemäß § 81 Abs 1 erster Satz GewO 1994 i.d.g.F. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 i.d.g.F. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Der Tatvorwurf, wie ihn die belangte Behörde formuliert hat, vermengt Tatbestandselemente einer unzulässigen Gewerbeausübung mit solchen des Betriebes einer geänderten Betriebsanlage ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung. Jedenfalls hielt die belangte Behörde dem Berufungswerber letztendlich vor, er habe durch die am 01.04.2011 erfolgte Bewerbung der gastgewerblichen Betriebsanlage durch Interneteinschaltungen diese nach einer genehmigungspflichtigen Änderung betrieben.

Dieser Tatvorwurf geht zur Gänze ins Leere, weil nicht erkannt werden kann, welche nach § 74 Abs 2 GewO geschützten Interessen durch die Bewerbung der gastgewerblichen Betriebsanlage in Form von Interneteinschaltungen beeinträchtigt werden können. Derartige Webetätigkeiten führen keine Änderung einer Betriebsanlage herbei, die nach § 81 GewO genehmigungspflichtig ist.Dieser Tatvorwurf geht zur Gänze ins Leere, weil nicht erkannt werden kann, welche nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO geschützten Interessen durch die Bewerbung der gastgewerblichen Betriebsanlage in Form von Interneteinschaltungen beeinträchtigt werden können. Derartige Webetätigkeiten führen keine Änderung einer Betriebsanlage herbei, die nach Paragraph 81, GewO genehmigungspflichtig ist.

Aus diesem Grund war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Betriebsanlage; Änderung; Anbieten; Internet; Eignung; Tatbestandsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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