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86 VeterinärrechtNorm
TSG §42Rechtssatz
Der dem Hund des Berufungswerbers angelegte Maulkorb war deshalb nicht als „sicher“ anzusehen, da er vom Kopf des Hundes abgestreift werden konnte und zum Tatzeitpunkt am Hals des Hundes heruntergehangen ist. Ob der Maulkorb tatsächlich vom Kopf des Hundes des Berufungswerbers herunter gerutscht ist oder ihn der Hund herunter gerissen hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, da der Berufungswerber als Hundehalter dafür verantwortlich ist, dass der Maulkorb am Kopf seines nicht sicher verwahrten Hundes so angebracht wird, dass ihn der Hund nicht abstreifen kann. Er hätte somit dafür Sorge tragen müssen, dass dann, wenn sein Hund frei herumläuft und sich der Maulkorb vom Kopf des Hundes löst, gewährleistet ist, dass der Maulkorb unverzüglich wieder am Kopf des Hundes befestigt wird und wurde dem Berufungswerber daher die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung zu Recht zur Last gelegt.
Schlagworte
Hund, Hundehalter, Maulkorb, Sichere Verwahrung, Frei herumlaufender Hund, Tierseuchengesetz, Tollwut, WutkrankheitZuletzt aktualisiert am
16.11.2012