RS Uvs 2012/8/30 KUVS-1016/7/2012

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Veröffentlicht am 30.08.2012
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Index

86 Veterinärrecht
86/01 Veterinärrecht allgmein

Norm

TSG §42
TSG §63 Abs1 litc
TSG Abs2
VO der BH Völkermarkt VK16-VET-49/2005 §1
VO der BH Völkermarkt VK16-VET-49/2005 §2 Z2
  1. TSG § 42 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
  2. TSG § 42 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. TSG § 42 gültig von 18.05.1978 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 220/1978
  1. TSG § 63 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
  2. TSG § 63 gültig von 01.05.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/1998
  3. TSG § 63 gültig von 01.01.1989 bis 30.04.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988

Rechtssatz

Der dem Hund des Berufungswerbers angelegte Maulkorb war deshalb nicht als „sicher“ anzusehen, da er vom Kopf des Hundes abgestreift werden konnte und zum Tatzeitpunkt am Hals des Hundes heruntergehangen ist. Ob der Maulkorb tatsächlich vom Kopf des Hundes des Berufungswerbers herunter gerutscht ist oder ihn der Hund herunter gerissen hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, da der Berufungswerber als Hundehalter dafür verantwortlich ist, dass der Maulkorb am Kopf seines nicht sicher verwahrten Hundes so angebracht wird, dass ihn der Hund nicht abstreifen kann. Er hätte somit dafür Sorge tragen müssen, dass dann, wenn sein Hund frei herumläuft und sich der Maulkorb vom Kopf des Hundes löst, gewährleistet ist, dass der Maulkorb unverzüglich wieder am Kopf des Hundes befestigt wird und wurde dem Berufungswerber daher die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung zu Recht zur Last gelegt.

Schlagworte

Hund, Hundehalter, Maulkorb, Sichere Verwahrung, Frei herumlaufender Hund, Tierseuchengesetz, Tollwut, Wutkrankheit

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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