RS Uvs 2012/8/31 KUVS-1624/22/2012

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Veröffentlicht am 31.08.2012
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Gegenständlich war entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, das Angebot der Antragstellerin förmlich auszuscheiden. Es ist daher zulässig, dass die Antragsgegnerin im Zuge eines Nachprüfungsverfahren, mit dem die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, einwendet, dass der Nachprüfungsantrag eines Bieters, welcher auszuscheiden gewesen wäre, mangels Antragslegitimation zurückzuweisen ist, wobei die Nachprüfungsbehörden verpflichtet sind, im Rahmen des Nachprüfungsverfahren allenfalls vorliegende Ausscheidensgründe zu berücksichtigen.

Eine fehlende Verpflichtungserklärung allfälliger Subunternehmer bzw. Subsubunternehmer bzw. das Nichtvorhandensein von entsprechenden Referenzen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe stellt nach Auffassung des erkennenden Senates jedenfalls einen wesentlichen und unbehebbaren Mangel dar, welcher auch der Verbesserung nicht mehr zugänglich ist. Die Antragsgegnerin wäre daher im gegenständlichen Fall nicht berechtigt gewesen, der Antragstellerin die Möglichkeit einzuräumen, ihr Angebot entsprechend zu verbessern, zumal nach Angebotsöffnung eine solche Verbesserung jedenfalls die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin gegenüber anderen Mitbietern materiell verbessert hätte und dies jedoch auf Grund der ständigen Rechtsprechung nicht zulässig ist. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden gewesen wäre, was zur Folge hat, dass es der Antragstellerin gegenständlich an der Antragslegitimation mangelt, sodass daher ihr Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzuweisen war.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 2012, Zl.: 2012/04/0131-3, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 31. August 2012, Zl.: KUVS-1624/22/2012 abgelehnt.

Schlagworte

Angebotsausscheidung, Nachprüfungsverfahren, Zuschlagsentscheidung, Antragslegitimation, Angebotsverbesserung, Wesentlicher Mangel, Unbehebbarer Mangel, Behebbarer Mangel

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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