RS Uvs 2012/8/31 30.11-50/2011

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Veröffentlicht am 31.08.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

MedienG §1 Z3
MedienG §1 Z4
  1. MedienG § 1 heute
  2. MedienG § 1 gültig ab 01.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009
  1. MedienG § 1 heute
  2. MedienG § 1 gültig ab 01.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009

Rechtssatz

§ 1 Abs 1 Plakatierverordnung der Bundespolizeidirektion Graz aus 1993 bezieht sich auf das Anschlagen und Aufhängen von Druckwerken. Ein Druckwerk ist nach der Begriffsbestimmung des § 1 Z 4 Mediengesetz ein Medienwerk. Definiert wird das Medienwerk gemäß § 1 Z 3 leg cit als ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt. Bei den gegenständlichen, an Brückenpfeilern und Bäumen angebrachten Stoffflächen handelte es sich um Tuchent- bzw. Bettzeugtextilien, auf die individuell der Schriftzug "HELP" aufgesprüht wurde. Es handelte sich somit um keinen in einem Massenherstellungsverfahren vervielfältigten Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt, weshalb bereits aus diesem Grund eine Bestrafung nach der Plakatierverordnung nicht in Betracht kam.Paragraph eins, Absatz eins, Plakatierverordnung der Bundespolizeidirektion Graz aus 1993 bezieht sich auf das Anschlagen und Aufhängen von Druckwerken. Ein Druckwerk ist nach der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Ziffer 4, Mediengesetz ein Medienwerk. Definiert wird das Medienwerk gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, leg cit als ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt. Bei den gegenständlichen, an Brückenpfeilern und Bäumen angebrachten Stoffflächen handelte es sich um Tuchent- bzw. Bettzeugtextilien, auf die individuell der Schriftzug "HELP" aufgesprüht wurde. Es handelte sich somit um keinen in einem Massenherstellungsverfahren vervielfältigten Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt, weshalb bereits aus diesem Grund eine Bestrafung nach der Plakatierverordnung nicht in Betracht kam.

Schlagworte

Medienwerk; Druckwerk; Massenherstellungsverfahren; Plakatierverordnung; Anwendbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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