TE Uvs Bescheid 2012/8/31 30.11-50/2011

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Veröffentlicht am 31.08.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

MedienG §1 Z3
MedienG §1 Z4
  1. MedienG § 1 heute
  2. MedienG § 1 gültig ab 01.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009
  1. MedienG § 1 heute
  2. MedienG § 1 gültig ab 01.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung von Herrn R M, geb. am, K, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F U, Ra, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 03.06.2011, Zl: 2/S-12361/11, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 03.06.2011, Zl.: 2/S-12361/11, wurde Herrn R M (im Folgenden Berufungswerber) vorgeworfen, er habe zumindest seit Jänner 2011 in G, im Bereich des Murufers, insbesondere an den Brückenpfeilern, der E J/Hauptbrücke, aber auch an den Bäumen, welche sich entlang der Mur befinden, Plakate mit der Aufschrift HELP angebracht oder zumindest das Aufhängen der Plakate veranlasst bzw. erleichtert und somit gegen die Plakatierungsverordnung Graz verstoßen. Wegen einer Übertretung des § 1 Abs 2 der Grazer Plakatierungsverordnung wurde über den Berufungswerber gemäß § 2 Plakatierungsverordnung eine Geldstrafe von € 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall drei Tage Ersatzarrest) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 03.06.2011, Zl.: 2/S-12361/11, wurde Herrn R M (im Folgenden Berufungswerber) vorgeworfen, er habe zumindest seit Jänner 2011 in G, im Bereich des Murufers, insbesondere an den Brückenpfeilern, der E J/Hauptbrücke, aber auch an den Bäumen, welche sich entlang der Mur befinden, Plakate mit der Aufschrift HELP angebracht oder zumindest das Aufhängen der Plakate veranlasst bzw. erleichtert und somit gegen die Plakatierungsverordnung Graz verstoßen. Wegen einer Übertretung des Paragraph eins, Absatz 2, der Grazer Plakatierungsverordnung wurde über den Berufungswerber gemäß Paragraph 2, Plakatierungsverordnung eine Geldstrafe von € 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall drei Tage Ersatzarrest) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei er vorbrachte, dass er keine Plakate mit der Aufschrift HELP angebracht bzw. das Aufhängen von Plakaten veranlasst bzw. erleichtert habe. Unter einem Plakat verstehe man nach dem üblichen Sprachgebrauch ein Druckwerk, das auf Papier aufgezeichnet oder aufgedruckt werde und vervielfältigt werden könne. Bei den gegenständlichen Hinweisen habe es sich jedoch um textile Flächen gehandelt, auf denen eine Aufschrift erfolgt sei, aber keineswegs um Plakate. Demgemäß könne er nicht gegen die Plakatierungsverordnung verstoßen haben. Nach § 1 des Mediengesetzes versteht man unter einem Medium ein Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder Massenverbreitung. Darunter falle mit Sicherheit keine textile Fläche, die mit einem Text bemalt worden sei. Unter einem Druckwerk verstehe man ein Medienwerk, das ausschließlich in Schrift- oder in Standbildern verbreitet werde. Auch hier fehle das Tatbestandsmerkmal der Herstellung im Massenherstellungsverfahren. Unabhängig davon sei die Beschreibung des angeblichen Delikts völlig unbestimmt. Die unpräzise, weder zahlen- noch größenmäßig definierte, angebliche Anbringung von Plakaten mit der Aufschrift HELP, könne nicht Grundlage eines Straferkenntnisses sein. Der Hinweis, auf das Veranlassen des Aufhängens von Plakaten oder der Erleichterung des Aufhängens sei ebenfalls so allgemein, dass er nicht Grundlage einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung sein könne. Das Verfahren sei daher mangelhaft geführt worden und leide an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Abschließend stellte der Berufungswerber den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, in eventu das Straferkenntnis zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei er vorbrachte, dass er keine Plakate mit der Aufschrift HELP angebracht bzw. das Aufhängen von Plakaten veranlasst bzw. erleichtert habe. Unter einem Plakat verstehe man nach dem üblichen Sprachgebrauch ein Druckwerk, das auf Papier aufgezeichnet oder aufgedruckt werde und vervielfältigt werden könne. Bei den gegenständlichen Hinweisen habe es sich jedoch um textile Flächen gehandelt, auf denen eine Aufschrift erfolgt sei, aber keineswegs um Plakate. Demgemäß könne er nicht gegen die Plakatierungsverordnung verstoßen haben. Nach Paragraph eins, des Mediengesetzes versteht man unter einem Medium ein Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder Massenverbreitung. Darunter falle mit Sicherheit keine textile Fläche, die mit einem Text bemalt worden sei. Unter einem Druckwerk verstehe man ein Medienwerk, das ausschließlich in Schrift- oder in Standbildern verbreitet werde. Auch hier fehle das Tatbestandsmerkmal der Herstellung im Massenherstellungsverfahren. Unabhängig davon sei die Beschreibung des angeblichen Delikts völlig unbestimmt. Die unpräzise, weder zahlen- noch größenmäßig definierte, angebliche Anbringung von Plakaten mit der Aufschrift HELP, könne nicht Grundlage eines Straferkenntnisses sein. Der Hinweis, auf das Veranlassen des Aufhängens von Plakaten oder der Erleichterung des Aufhängens sei ebenfalls so allgemein, dass er nicht Grundlage einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung sein könne. Das Verfahren sei daher mangelhaft geführt worden und leide an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Abschließend stellte der Berufungswerber den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, in eventu das Straferkenntnis zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Am 21.08.2012 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine Berufungsverhandlung statt, an der der Berufungswerber und seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Seitens der belangten Behörde erschien niemand zur Berufungsverhandlung.

Sachverhalt:

Der Berufungswerber hat im Jänner und Februar 2011 ca. 15 - 20 Stoffflächen mit der Aufschrift HELP entlang der Mur aufgehängt bzw. aufhängen lassen. Eines dieser Stoffflächen hing im Bereich der E J Brücke oberhalb der Murpromenade. Bei diesen textilen Flächen handelte es sich um Bettzeug- bzw. Tuchentbezügen, auf die der Berufungswerber das Wort HELP sprühte. Den Schriftzug sprühte er individuell auf die Textilflächen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den Angaben des Berufungswerbers im Zuge seiner Beschuldigteneinvernahme. Ausgangspunkt des gegenständlichen Berufungsverfahrens war eine anonyme Anzeige vom 01.03.2011, der einige Fotoauszüge beigelegt sind, auf denen die textilen Stoffflächen mit der Aufschrift HELP zu sehen sind. Der Berufungswerber hatte ein derartiges Textilstück mit der Aufschrift HELP bei der Verhandlung mit und konnte sich der Verhandlungsleiter davon überzeugen, dass es sich um einen Tuchent- bzw. Bettzeugstoff handelt. Aufgrund der vorliegenden Fotoauszüge ist auch ersichtlich, dass der Schriftzug HELP nicht immer gleich angebracht wurde und spricht dies auch für die Aussage des Berufungswerbers, dass dieser Schriftzug individuell auf den Stoffbezug aufgesprüht wurde.

Rechtliche Beurteilung:

§ 1 Mediengesetz (Begriffsbestimmungen)Paragraph eins, Mediengesetz (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist

1. Medium: Jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder Massenverbreitung;

...

  1. 3.Ziffer 3
    Medienwerk: Ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt.
  2. 4.Ziffer 4
    Druckwerk: Ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden;
...

§ 48 Mediengesetz (Anschlagen von Druckwerken)Paragraph 48, Mediengesetz (Anschlagen von Druckwerken)

Zum Anschlagen, Aushängen und Auflegen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort bedarf es keiner behördlichen Bewilligung. Doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Verordnung anordnen, dass das Anschlagen nur an bestimmten Plätzen erfolgen darf.

Verordnung der Bundespolizeidirektion Graz vom 09.02.1983, Zl.: I-4157 (Plakatierungsverordnung):

§ 1Paragraph eins

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wird gemäß § 48 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/81, angeordnet, dass das Anschlagen und Aufhängen von Druckwerken an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gebiet der Stadt Graz nur an folgenden Plätzen erfolgen darf:(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wird gemäß Paragraph 48, Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/81, angeordnet, dass das Anschlagen und Aufhängen von Druckwerken an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gebiet der Stadt Graz nur an folgenden Plätzen erfolgen darf:

a) an Flächen, die ihrem Wesen nach zum Anschlagen oder Aushängen von Druckwerken bestimmt sind,

              b) an aus Holzwänden hergestellten Grundstückseinfriedungen.

(2) Das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken darf insbesondere nicht unmittelbar an Außenflächen von Gebäuden, an Sachen, die der religiösen Verehrung gewidmet sind, sowie an Brückenpfeilern, an Bäumen oder an Denkmälern erfolgen. Das Plakatieren von Druckwerken ist weiters unzulässig an Einrichtungen oder Anlagen, die der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder Energie, dem öffentlichen Verkehr oder dem Post- und Fernmeldewesen dienen (dazu zählen insbesondere Laternen- und Abspannungsmasten, Schaltkästen, Notrufanlagen und Telefonzellen).

(3) Das Anschlagen amtlicher Bekanntmachungen an Amtsgebäuden, wie überhaupt das Plakatieren innerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Liegenschaften, auch wenn sie zeitweise jedermann zugänglich sind, wird durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.

§ 2Paragraph 2

Übertretungen dieser Verordnung werden, ungeachtet der Bestimmungen sonstiger Rechtsvorschriften und ungeachtet der privatrechtlichen Verantwortlichkeit, gemäß § 49 Mediengesetz von der Bundespolizeidirektion Graz mit Geldstrafe bis zu ATS 30.000,-- bestraft. Der gleichen Strafe unterliegt, wer die Tat veranlasst oder erleichtert.Übertretungen dieser Verordnung werden, ungeachtet der Bestimmungen sonstiger Rechtsvorschriften und ungeachtet der privatrechtlichen Verantwortlichkeit, gemäß Paragraph 49, Mediengesetz von der Bundespolizeidirektion Graz mit Geldstrafe bis zu ATS 30.000,-- bestraft. Der gleichen Strafe unterliegt, wer die Tat veranlasst oder erleichtert.

§ 3Paragraph 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die ha. Verordnung vom 09. Februar 1983 außer Kraft.

§ 1 Abs 1 Plakatierverordnung bezieht sich auf das Anschlagen und Aufhängen von Druckwerken. Bei einem Druckwerk handelt es sich nach der Begriffsbestimmung des § 1 Z 4 Mediengesetz um ein Medienwerk. Das Medienwerk wird als ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt definiert.Paragraph eins, Absatz eins, Plakatierverordnung bezieht sich auf das Anschlagen und Aufhängen von Druckwerken. Bei einem Druckwerk handelt es sich nach der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Ziffer 4, Mediengesetz um ein Medienwerk. Das Medienwerk wird als ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt definiert.

Bei den gegenständlichen Stoffflächen handelt es sich um Tuchent- bzw. Bettzeugtextilien, auf die individuell der Schriftzug HELP aufgesprüht wurde. Es handelt sich somit um keinen in einem Massenherstellungsverfahren vervielfältigten Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt. Es kommt somit bereits aus diesem Grund eine Bestrafung nach der Plakatierverordnung nicht in Betracht.

Ergänzend darf noch darauf hingewiesen werden, dass der Tatvorwurf hinsichtlich der Tatorte und der Tatzeit äußerst unbestimmt ist. Hinsichtlich der Tatorte wird nur angeführt, dass diese im Bereich des Murufers gelegen seien. Der einzig konkrete Hinweis bezieht sich auf die Brückenpfeiler der E J Brücke/Hauptbrücke. Auf den der anonymen Anzeige beiliegenden schwarz-weiß-Fotoauszüge ist nur ein Stoffteil ersichtlich, der offensichtlich beim Auf- bzw. Abgang zur Murpromenade angebracht wurde. Es ist nicht ersichtlich, warum es nicht möglich gewesen sein sollte, die Tatorte näher zu präzisieren. So hätte man zum Beispiel anführen können, auf welcher Höhe des Murufers derartige Stoffteile angebracht waren. Auch hinsichtlich der Tatzeit wird nur seit Jänner 2011 angeführt, ohne dies - auch bezüglich der verschiedenen Aufstellorte - näher zu konkretisieren. Das gegenständliche Straferkenntnis ist also auch hinsichtlich der Tatorte und der Tatzeit mangelhaft.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.Aus den dargelegten Gründen war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.

Schlagworte

Medienwerk; Druckwerk; Massenherstellungsverfahren; Plakatierverodnung; Anwendbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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