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VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Gemäß § 8 Abs 6 Stmk PflegeheimG in der Fassung LGBL Nr 66/2011 ist den Mitarbeitern die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung und Supervision zu ermöglichen. Dieser Verpflichtung wird nicht bereits dann zuwidergehandelt, wenn für die Mitarbeiter eines Pflegeheimes keine Fortbildungsnachweise für ein bestimmtes Jahr vorgelegt werden können bzw wenn von den Mitarbeitern keine Fortbildungen und Supervisionen besucht wurden. Einem solchen Vorhalt fehlt eine Sachverhaltsumschreibung, inwiefern der Beschuldigte den Mitarbeitern die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung und Supervision nicht ermöglicht habe, beispielsweise ob die Zeit für die Fortbildung nicht gewährt wurde, ob die Bediensteten an einer Teilnahme gehindert wurden oder ob sonstige erforderliche Unterstützungen für die Einhaltung dieser Bestimmung nicht gewährt worden sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Stmk PflegeheimG in der Fassung LGBL Nr 66 aus 2011, ist den Mitarbeitern die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung und Supervision zu ermöglichen. Dieser Verpflichtung wird nicht bereits dann zuwidergehandelt, wenn für die Mitarbeiter eines Pflegeheimes keine Fortbildungsnachweise für ein bestimmtes Jahr vorgelegt werden können bzw wenn von den Mitarbeitern keine Fortbildungen und Supervisionen besucht wurden. Einem solchen Vorhalt fehlt eine Sachverhaltsumschreibung, inwiefern der Beschuldigte den Mitarbeitern die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung und Supervision nicht ermöglicht habe, beispielsweise ob die Zeit für die Fortbildung nicht gewährt wurde, ob die Bediensteten an einer Teilnahme gehindert wurden oder ob sonstige erforderliche Unterstützungen für die Einhaltung dieser Bestimmung nicht gewährt worden sind.
Schlagworte
Fortbildung; Ermöglichen; Supervision; Pflegeheim; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
04.04.2013