RS Vwgh 2004/9/8 2003/03/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31990L0387 ONP-RL Einführung Art5a Abs3 idF 31997L0051;
31997L0051 Nov-31990L0387/31992L0044;
61999CJ0462 Connect Austria VORAB;
B-VG Art133 Z4;
EURallg;
TKG 1997 §37;
TKG 1997 §40;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §2 Abs4;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0342 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Rechtssatz

Da die vorliegende Entbündelungsanordnung ihre Grundlage nicht im Gemeinschaftsrecht, sondern im TKG iVm der Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998 (ZVO), findet, kann der VwGH auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht finden, dass mit dem bekämpften Bescheid aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete individuelle Rechte (im Hinblick auf Richtlinienbestimmungen derart, dass sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind und sich der Einzelne daher nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf sie berufen kann, und zwar auch, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann (vgl. das Urteil des EuGH vom 22. Mai 2003, Rs C-462/1999, Rz 114, mwH)) der beschwerdeführenden Partei verletzt worden seien. Dies gilt auch für die im Rahmen der Entbündelungsanordnung normierten Entgelte, zumal der Kostenrechnungsmaßstab FL-LRAIC (Forward-Looking Long Run Average Incremental Costs) auf die vorliegende Entbündelungsanordnung - die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids gemeinschaftsrechtlich nicht vorgesehen war - (lediglich) auf dem Boden des TKG iVm der ZVO (insbesondere ihres § 9 Abs. 3) zur Anwendung kam.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0462 Connect Austria VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030112.X02

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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