RS Uvs 2012/9/25 VwSen-531294/23/BMa/Ba

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Veröffentlicht am 25.09.2012
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Index

50.01.02 Gewerbeordnung 1994

Norm

GewO 1994 §71a Abs1
GewO 1994 §81c
  1. GewO 1994 § 81c heute
  2. GewO 1994 § 81c gültig ab 12.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  3. GewO 1994 § 81c gültig von 01.12.2004 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 81c gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 81c gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

  • -Strichaufzählung
    Der durch die BAT-Dokumente vorgegebene Standard ist der auf europäischer Ebene einzuhaltende Standard. Der österreichische Standard ist jedoch darüber hinausgehend zur Bewahrung der Einheitlichkeit des österreichischen Standards (§ 71a Abs. 1 GewO 1994 idgF) festzulegen.Der durch die BAT-Dokumente vorgegebene Standard ist der auf europäischer Ebene einzuhaltende Standard. Der österreichische Standard ist jedoch darüber hinausgehend zur Bewahrung der Einheitlichkeit des österreichischen Standards (Paragraph 71 a, Absatz eins, GewO 1994 idgF) festzulegen.
  • -Strichaufzählung
    Der Anpassungspflicht gemäß der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15. Jänner 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ist ein anderer Maßstab zugrunde zu legen, als jenem der in § 81c GewO iVm § 71a Abs. 1 GewO definiert wurde, wonach die österreichische Terminologie und Begrifflichkeit auf den "Stand der Technik" abstellt. Denn im österreichischen Anlagenrecht wird an der Einheitlichkeit der Technikklausel festgehalten und weiterhin auf den Begriff "Stand der Technik" aufgebaut. Die bisherige Definition wurde jedoch mit der GewRNov 2000 durch die Verhältnismäßigkeitsklausel ergänzt.Der Anpassungspflicht gemäß der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15. Jänner 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ist ein anderer Maßstab zugrunde zu legen, als jenem der in Paragraph 81 c, GewO in Verbindung mit Paragraph 71 a, Absatz eins, GewO definiert wurde, wonach die österreichische Terminologie und Begrifflichkeit auf den "Stand der Technik" abstellt. Denn im österreichischen Anlagenrecht wird an der Einheitlichkeit der Technikklausel festgehalten und weiterhin auf den Begriff "Stand der Technik" aufgebaut. Die bisherige Definition wurde jedoch mit der GewRNov 2000 durch die Verhältnismäßigkeitsklausel ergänzt.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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