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82 GesundheitsrechtNorm
LMKV §4 Abs1Rechtssatz
Das gegenständlich der Berufungswerberin im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene, mit Strafe bedrohte Verhalten, ist im Ergebnis das Inverkehrbringen mangelhaft gekennzeichneter Lebensmittel an der näher bezeichneten Tatörtlichkeit und handelt es sich dabei um ein Begehungsdelikt. Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein als nach außen vertretungsbefugtes Organ iSd § 9 VStG einer bestimmten GmbH einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nach ständiger Rechtsprechung nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ - der Berufungswerberin - wird in den im Spruch angeführten Fällen nicht der Vorwurf gemacht, sie habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die nicht den Vorschriften gekennzeichnete Ware nicht in Verkehr gebracht werde. Es wird ihr vielmehr der Vorwurf des Inverkehrbringens dieser (mangelhaft gekennzeichneten) Ware gemacht. Es liegt ein Begehungsdelikt vor und ist der Tatort daher dort gelegen, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht worden ist.Das gegenständlich der Berufungswerberin im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene, mit Strafe bedrohte Verhalten, ist im Ergebnis das Inverkehrbringen mangelhaft gekennzeichneter Lebensmittel an der näher bezeichneten Tatörtlichkeit und handelt es sich dabei um ein Begehungsdelikt. Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein als nach außen vertretungsbefugtes Organ iSd Paragraph 9, VStG einer bestimmten GmbH einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nach ständiger Rechtsprechung nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ - der Berufungswerberin - wird in den im Spruch angeführten Fällen nicht der Vorwurf gemacht, sie habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die nicht den Vorschriften gekennzeichnete Ware nicht in Verkehr gebracht werde. Es wird ihr vielmehr der Vorwurf des Inverkehrbringens dieser (mangelhaft gekennzeichneten) Ware gemacht. Es liegt ein Begehungsdelikt vor und ist der Tatort daher dort gelegen, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht worden ist.
Schlagworte
Inverkehrbringen, Lebensmittel, Mangelhafte Kennzeichnung, Tatort, Begehungsdelikt, UnterlassungsdeliktZuletzt aktualisiert am
16.11.2012