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90/03 Sonstiges VerkehrsrechtNorm
GGBG §7 Abs8 Z3Rechtssatz
Wenn Beförderer und Verlader ein und dieselbe Person sind, widerspricht eine Bestrafung sowohl als Beförderer als auch als Verlader dem Doppelbestrafungsverbot. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschuldigte als Verlader zur Verantwortung gezogen, dass er gemäß § 8 Z 1 GGBG gefährliche Güter, dem Beförderer – also sich selbst – übergeben hat und das ADR dabei nicht eingehalten hat, womit in diesen Fall daher eine Doppelbestrafung vorliegt und schon aus diesem Grund das Straferkenntnis, in welchem der Beschuldigte als Verlader belangt wird, aufzuheben war.Wenn Beförderer und Verlader ein und dieselbe Person sind, widerspricht eine Bestrafung sowohl als Beförderer als auch als Verlader dem Doppelbestrafungsverbot. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschuldigte als Verlader zur Verantwortung gezogen, dass er gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, GGBG gefährliche Güter, dem Beförderer – also sich selbst – übergeben hat und das ADR dabei nicht eingehalten hat, womit in diesen Fall daher eine Doppelbestrafung vorliegt und schon aus diesem Grund das Straferkenntnis, in welchem der Beschuldigte als Verlader belangt wird, aufzuheben war.
Schlagworte
Güterbeförderung, Gefahrengut, Beförderer, Verlader, Lenker, Doppelbestrafung, SicherungZuletzt aktualisiert am
16.11.2012