Norm
AVRAG §7b Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Berufung der A W, D-M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 27.02.2012, Zl X-9-2011/35735, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
Sie haben als Verantwortliche der Firma B W GmbH in A Str, M, zu verantworten, dass die Arbeitnehmer T D und S S in N, im Kreuzungsbereich Vorarlberger Straße L - Bgasse beschäftigt wurden, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung der Arbeitnehmer oder eine Abschrift der Meldung gemäß § 7b Abs 3 und Abs 4 AVRAG am Arbeits(Einsatz) ort im Inland bereitgehalten wurde, obwohl Arbeitgeber im Sinne des Abs 1 oder in Abs 1 Z. 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs 3), eine Abschrift der Meldung gemäß den § 7b Abs 3 und Abs 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten ist.Sie haben als Verantwortliche der Firma B W GmbH in A Str, M, zu verantworten, dass die Arbeitnehmer T D und S S in N, im Kreuzungsbereich Vorarlberger Straße L - Bgasse beschäftigt wurden, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung der Arbeitnehmer oder eine Abschrift der Meldung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und Absatz 4, AVRAG am Arbeits(Einsatz) ort im Inland bereitgehalten wurde, obwohl Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,), eine Abschrift der Meldung gemäß den Paragraph 7 b, Absatz 3 und Absatz 4, am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten ist.
Tatzeit:
20.10.2011, 14:17 Uhr
Tatort:
N, B, Kreuzungsbereich L - Bgasse
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 7b Abs. 9 Ziffer 2 i.V.m. § 7b Abs. 5 Arbeitsvetragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) BGBl. Nr. 459/1993 idF. BGBl. I Nr. 24/2011Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, Arbeitsvetragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,
Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu
Geldstrafe
falls diese uneinbringlich
Gemäß
Euro
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
500,00
34 Stunden
§ 7 b Abs. 9 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7, b Absatz 9, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
Zu
Freiheitsstrafe
Gemäß
Ferner haben Sie zu bezahlen:
Betrag
Für
Euro
50,00
Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStGStrafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG
Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):
Euro 550,00“
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben.
3.1. Gemäß § 7b Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) hat ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend auf die in dieser Bestimmung unter den Z 1 bis 4 näher bezeichneten Ansprüche.3.1. Gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) hat ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend auf die in dieser Bestimmung unter den Ziffer eins bis 4 näher bezeichneten Ansprüche.
Gemäß § 7b Abs 5 AVRAG haben Arbeitgeber im Sinne des Abs 1, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71) am Arbeits(einsatz)ort im Inland bereitzuhalten.Gemäß Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG haben Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins,, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71) am Arbeits(einsatz)ort im Inland bereitzuhalten.
Gemäß § 7b Abs 9 Z 2 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.200 Euro, im Wiederholungsfall von 800 Euro bis 2.400 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs 5 nicht bereithält.Gemäß Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.200 Euro, im Wiederholungsfall von 800 Euro bis 2.400 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält.
3.2. Der Begriff der Entsendung findet sich in Art 2 Abs 1 Entsenderichtlinie, wo er auch definiert wird. Als entsandter Arbeitnehmer gilt derjenige, „der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet“. Folgende Merkmale prägen somit den Entsendungsbegriff:3.2. Der Begriff der Entsendung findet sich in Artikel 2, Absatz eins, Entsenderichtlinie, wo er auch definiert wird. Als entsandter Arbeitnehmer gilt derjenige, „der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet“. Folgende Merkmale prägen somit den Entsendungsbegriff:
ein gewöhnlicher Arbeitsort außerhalb Österreichs,
ein grenzüberschreitendes Tätigwerden im Inland,
die Erbringung fortgesetzter Arbeitsleistungen für eine bestimmte Dauer. Letzterer Umstand scheidet bloß punktuelle Arbeitseinsätze im Inland aus dem Entsendungsbegriff aus (vgl Holzer/Reissner, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz², Rz 6 zu § 7a). Wie sich aus dem zugrunde liegenden Verwaltungsstrafakt ergibt, haben die beiden Arbeitnehmer lediglich den Kürbisverkaufsstand beliefert und den Rücktransport vorgenommen. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich aber lediglich um einen punktuellen Arbeitseinsatz, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, es liege die Erbringung von fortgesetzten Arbeitsleistungen für eine bestimmte Dauer vor. Es war daher der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.die Erbringung fortgesetzter Arbeitsleistungen für eine bestimmte Dauer. Letzterer Umstand scheidet bloß punktuelle Arbeitseinsätze im Inland aus dem Entsendungsbegriff aus vergleiche Holzer/Reissner, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz², Rz 6 zu Paragraph 7 a,). Wie sich aus dem zugrunde liegenden Verwaltungsstrafakt ergibt, haben die beiden Arbeitnehmer lediglich den Kürbisverkaufsstand beliefert und den Rücktransport vorgenommen. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich aber lediglich um einen punktuellen Arbeitseinsatz, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, es liege die Erbringung von fortgesetzten Arbeitsleistungen für eine bestimmte Dauer vor. Es war daher der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Schlagworte
Entsendung Arbeitnehmer, punktueller ArbeitseinsatzZuletzt aktualisiert am
01.09.2017