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57/03 PensionskassenrechtNorm
PKG §25 Abs3 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufungen des Herrn Mag. Georg-Viktor D. und der V. AG, beide vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 01.03.2012, Zl.: FMA-PL012.100/0002-LAW/2011, betreffend je zwei Übertretungen I.) des § 25 Abs. 4 iVm § 46a PKG und II.) des § 25 Abs. 3 Z 2 iVm § 46a PKG, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Bescheidverkündung am 24.9.2012 entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufungen des Herrn Mag. Georg-Viktor D. und der römisch fünf. AG, beide vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 01.03.2012, Zl.: FMA-PL012.100/0002-LAW/2011, betreffend je zwei Übertretungen römisch eins.) des Paragraph 25, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46 a, PKG und römisch zwei.) des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 46 a, PKG, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Bescheidverkündung am 24.9.2012 entschieden:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung zu Punkt I lit. a des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Strafverfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Zu den Punkten II lit. a und b des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und bloß eine Ermahnung ausgesprochen wird. Zu Punkt I lit. b des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung zurückgezogen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung zu Punkt römisch eins Litera a, des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Strafverfahren in diesem Punkt gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Zu den Punkten römisch zwei Litera a und b des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung insofern Folge gegeben, als gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und bloß eine Ermahnung ausgesprochen wird. Zu Punkt römisch eins Litera b, des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung zurückgezogen.
Text
Der Spruch des an den Berufungswerber, Herrn Mag. Georg Viktor D., als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses lautet:
„Sie sind seit 16.06.2010 Mitglied des Vorstands der V. AG mit Sitz in Wien, E.-Gasse. Sie haben in dieser Funktion als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) folgendes zu verantworten:„Sie sind seit 16.06.2010 Mitglied des Vorstands der römisch fünf. AG mit Sitz in Wien, E.-Gasse. Sie haben in dieser Funktion als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) folgendes zu verantworten:
I. Die Veranlagungsgrenze des § 25 Abs. 4 PKG, wonach Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als die der Verbindlichkeiten lauten (Fremdwährungsquote), mit höchstens 30% des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt sind, wurde zu folgenden Stichtagen überschritten:römisch eins. Die Veranlagungsgrenze des Paragraph 25, Absatz 4, PKG, wonach Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als die der Verbindlichkeiten lauten (Fremdwährungsquote), mit höchstens 30% des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt sind, wurde zu folgenden Stichtagen überschritten:
a. Stichtag 30.11.2010:
VRG 21 (Di.): Überschreitung der Veranlagungsgrenze gemäß § 25 Abs. 4 PKG mit einer Fremdwährungsquote von 32,38%.VRG 21 (Di.): Überschreitung der Veranlagungsgrenze gemäß Paragraph 25, Absatz 4, PKG mit einer Fremdwährungsquote von 32,38%.
b. Stichtag 31.01.2011:
VRG 18 (M.): Überschreitung der Veranlagungsgrenze gemäß § 25 Abs. 4 PKG mit einer Fremdwährungsquote von 33,24%.VRG 18 (M.): Überschreitung der Veranlagungsgrenze gemäß Paragraph 25, Absatz 4, PKG mit einer Fremdwährungsquote von 33,24%.
II. Die Veranlagungsgrenze des § 25 Abs. 3 Z 2 PKG, wonach Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 und 6 PKG mit Ausnahme von investmentgrade corporate bonds in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt sind, wurde zum Stichtag 30.04.2011, hinsichtlich folgender Veranlagungs- und Risikogemeinschaften überschritten:römisch zwei. Die Veranlagungsgrenze des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, PKG, wonach Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 PKG mit Ausnahme von investmentgrade corporate bonds in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt sind, wurde zum Stichtag 30.04.2011, hinsichtlich folgender Veranlagungs- und Risikogemeinschaften überschritten:
a. VRG 15 (O.): Überschreitung der Veranlagungsgrenze gemäß § 25 Abs. 3 Z 2 PKG mit einer Quote von 51,33%.a. VRG 15 (O.): Überschreitung der Veranlagungsgrenze gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, PKG mit einer Quote von 51,33%.
b. VRG 19 (B.): Überschreitung der Veranlagungsgrenze gemäß § 25 Abs. 3 Z 2 PKG mit einer Quote von 50,10%.b. VRG 19 (B.): Überschreitung der Veranlagungsgrenze gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, PKG mit einer Quote von 50,10%.
III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die V. AG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch drei. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die römisch fünf. AG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Ad I.: § 25 Abs. 4 PKG BGBl. Nr. 281/1990 idF BGBl. I Nr. 134/2006 iVm § 46a PKG, BGBl. Nr. 281/1990 idF BGBl. I Nr. 48/2006Ad II.: § 25 Abs. 3 Z 2 PKG BGBl. Nr. 281/1990 idF BGBl. I Nr. 134/2006 iVm § 46a PKG, BGBl. Nr. 281/1990 idF BGBl. I Nr. 48/2006 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:Ad römisch eins.: Paragraph 25, Absatz 4, PKG Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 46 a, PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 48/2006Ad römisch zwei.: Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, PKG Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 46 a, PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
Ad I.a.: 1000 Euro Ad I.b.: 1000 Euro Ad II.a.: 1000 Euro Ad II.b.: 500 Euro
Gesamt: 3500 Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Ad I.a.: 12 Stunden
Ad I.b.: 12 Stunden Ad II.a.: 12 Stunden Ad II.b.: 6 Stunden
Freiheitsstrafe von --
Gemäß §§ 46a PKG, BGBl. Nr. 281/1990 idF BGBl. I Nr. 48/2006
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
* 350 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet); * 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für --.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3850 Euro.“
Aufgrund der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien am 24.9.2012 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch.
In der Verhandlung führte der Vertreter der FMA zu Punkt I lit. a aus, dass es aus der Sicht der FMA im Fall einer Kooperation mehrerer Pensionskassen bezüglich einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) erforderlich sei, dass alle beteiligten Pensionskassen die Veranlagungsgrenzen des § 25 PKG einhalten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nur dann sicher gestellt sei, dass auch insgesamt in der betreffenden VRG die Veranlagungsgrenzen eingehalten werden. Zur VRG 18 führt der Bw Mag. D. aus, dass die Veranlagung in dieser VRG ausgelagert gewesen sei, und zwar an die Firma Ma., für deren Bedienstete die betreffende VRG gedacht gewesen sei. Die Überschreitung der Veranlagungsgrenze sei dadurch zu Stande gekommen, dass es bei Ma. einen Wechsel im Fondsmanagement gegeben habe und es dadurch zu Fehlern gekommen sei. Diese Fehler seien bei den regelmäßigen Überprüfungen seitens der V. AG aufgefallen und sei entsprechend korrigierend eingegriffen worden. Vorher und nachher sei es nicht zu vergleichbaren Fehlleistungen in der betreffenden VRG gekommen. Im April 2011 sei beim Dachfonds der Aktienanteil von ca. 85% auf ca. 94,5% gestiegen, wodurch sich die Gewichtungen im Fonds verschoben hätten und die Veranlagungsgrenze des § 25 Abs. 2 u. 3 PKG geringfügig - in einem Fall (VRG 19) um nur 0,1%, im anderen (VRG 15) um 1,33% - überschritten worden wären. Dies sei zum Anlass genommen worden, schon am 19.5.2011 durch entsprechende Veranlagungen wieder für die Einhaltung der Grenzen zu sorgen und nicht mehr (wie zuvor) monatlich, sondern nunmehr täglich die Entwicklungen innerhalb des Dachfonds zu beobachten, um schon vor einer Überschreitung der Veranlagungsgrenzwerte wirksam gegensteuern zu können. Betont werde, dass es zu den Grenzüberschreitungen nicht durch aktives Tun seitens der V. AG, etwa durch Umschichtungen in der Veranlagungspraxis auf der Ebene der Subfonds, sondern durch äußere Umstände, nämlich durch Veränderungen des Marktes gekommen sei.In der Verhandlung führte der Vertreter der FMA zu Punkt römisch eins Litera a, aus, dass es aus der Sicht der FMA im Fall einer Kooperation mehrerer Pensionskassen bezüglich einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) erforderlich sei, dass alle beteiligten Pensionskassen die Veranlagungsgrenzen des Paragraph 25, PKG einhalten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nur dann sicher gestellt sei, dass auch insgesamt in der betreffenden VRG die Veranlagungsgrenzen eingehalten werden. Zur VRG 18 führt der Bw Mag. D. aus, dass die Veranlagung in dieser VRG ausgelagert gewesen sei, und zwar an die Firma Ma., für deren Bedienstete die betreffende VRG gedacht gewesen sei. Die Überschreitung der Veranlagungsgrenze sei dadurch zu Stande gekommen, dass es bei Ma. einen Wechsel im Fondsmanagement gegeben habe und es dadurch zu Fehlern gekommen sei. Diese Fehler seien bei den regelmäßigen Überprüfungen seitens der römisch fünf. AG aufgefallen und sei entsprechend korrigierend eingegriffen worden. Vorher und nachher sei es nicht zu vergleichbaren Fehlleistungen in der betreffenden VRG gekommen. Im April 2011 sei beim Dachfonds der Aktienanteil von ca. 85% auf ca. 94,5% gestiegen, wodurch sich die Gewichtungen im Fonds verschoben hätten und die Veranlagungsgrenze des Paragraph 25, Absatz 2, u. 3 PKG geringfügig - in einem Fall (VRG 19) um nur 0,1%, im anderen (VRG 15) um 1,33% - überschritten worden wären. Dies sei zum Anlass genommen worden, schon am 19.5.2011 durch entsprechende Veranlagungen wieder für die Einhaltung der Grenzen zu sorgen und nicht mehr (wie zuvor) monatlich, sondern nunmehr täglich die Entwicklungen innerhalb des Dachfonds zu beobachten, um schon vor einer Überschreitung der Veranlagungsgrenzwerte wirksam gegensteuern zu können. Betont werde, dass es zu den Grenzüberschreitungen nicht durch aktives Tun seitens der römisch fünf. AG, etwa durch Umschichtungen in der Veranlagungspraxis auf der Ebene der Subfonds, sondern durch äußere Umstände, nämlich durch Veränderungen des Marktes gekommen sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Gemäß § 25 Abs. 2 PKG sind die zugunsten einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erworbenen Vermögenswerte folgendenGemäß Paragraph 25, Absatz 2, PKG sind die zugunsten einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erworbenen Vermögenswerte folgenden
Veranlagungskategorien zuzuordnen:
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012