TE Uvs Bescheid 2012/10/4 06/FM/46/3687/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2012
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Index

57/03 Pensionskassenrecht

Norm

PKG §25 Abs3 Z2
PKG §25 Abs4
PKG §46a
  1. PKG § 25 heute
  2. PKG § 25 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2018
  3. PKG § 25 gültig von 20.07.2015 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015
  4. PKG § 25 gültig von 21.12.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2014
  5. PKG § 25 gültig von 12.08.2014 bis 20.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2014
  6. PKG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  7. PKG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2012
  8. PKG § 25 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  9. PKG § 25 gültig von 03.08.2006 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  10. PKG § 25 gültig von 24.09.2005 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005
  11. PKG § 25 gültig von 23.09.2005 bis 23.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  12. PKG § 25 gültig von 13.02.2004 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2003
  13. PKG § 25 gültig von 01.09.2003 bis 12.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  14. PKG § 25 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  15. PKG § 25 gültig von 01.09.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2000
  16. PKG § 25 gültig von 01.08.1999 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  17. PKG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  18. PKG § 25 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  19. PKG § 25 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  20. PKG § 25 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  21. PKG § 25 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  22. PKG § 25 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. PKG § 25 heute
  2. PKG § 25 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2018
  3. PKG § 25 gültig von 20.07.2015 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015
  4. PKG § 25 gültig von 21.12.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2014
  5. PKG § 25 gültig von 12.08.2014 bis 20.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2014
  6. PKG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  7. PKG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2012
  8. PKG § 25 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  9. PKG § 25 gültig von 03.08.2006 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  10. PKG § 25 gültig von 24.09.2005 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005
  11. PKG § 25 gültig von 23.09.2005 bis 23.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  12. PKG § 25 gültig von 13.02.2004 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2003
  13. PKG § 25 gültig von 01.09.2003 bis 12.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  14. PKG § 25 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  15. PKG § 25 gültig von 01.09.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2000
  16. PKG § 25 gültig von 01.08.1999 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  17. PKG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  18. PKG § 25 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  19. PKG § 25 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  20. PKG § 25 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  21. PKG § 25 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  22. PKG § 25 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. PKG § 46a heute
  2. PKG § 46a gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  3. PKG § 46a gültig von 09.04.2022 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  4. PKG § 46a gültig von 01.01.2019 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2018
  5. PKG § 46a gültig von 21.12.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2014
  6. PKG § 46a gültig von 01.01.2013 bis 20.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2012
  7. PKG § 46a gültig von 01.05.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  8. PKG § 46a gültig von 31.03.2006 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  9. PKG § 46a gültig von 24.09.2005 bis 30.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2005
  10. PKG § 46a gültig von 23.09.2005 bis 23.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  11. PKG § 46a gültig von 21.08.2003 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. PKG § 46a gültig von 01.04.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  13. PKG § 46a gültig von 01.01.1997 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufungen des Herrn Mag. Georg-Viktor D. und der V. AG, beide vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 01.03.2012, Zl.: FMA-PL012.100/0002-LAW/2011, betreffend je zwei Übertretungen I.) des § 25 Abs. 4 iVm § 46a PKG und II.) des § 25 Abs. 3 Z 2 iVm § 46a PKG, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Bescheidverkündung am 24.9.2012 entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufungen des Herrn Mag. Georg-Viktor D. und der römisch fünf. AG, beide vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 01.03.2012, Zl.: FMA-PL012.100/0002-LAW/2011, betreffend je zwei Übertretungen römisch eins.) des Paragraph 25, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46 a, PKG und römisch zwei.) des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 46 a, PKG, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Bescheidverkündung am 24.9.2012 entschieden:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung zu Punkt I lit. a des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Strafverfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Zu den Punkten II lit. a und b des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und bloß eine Ermahnung ausgesprochen wird. Zu Punkt I lit. b des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung zurückgezogen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung zu Punkt römisch eins Litera a, des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Strafverfahren in diesem Punkt gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Zu den Punkten römisch zwei Litera a und b des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung insofern Folge gegeben, als gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und bloß eine Ermahnung ausgesprochen wird. Zu Punkt römisch eins Litera b, des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung zurückgezogen.

Text

Der Spruch des an den Berufungswerber, Herrn Mag. Georg Viktor D., als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses lautet:

„Sie sind seit 16.06.2010 Mitglied des Vorstands der V. AG mit Sitz in Wien, E.-Gasse. Sie haben in dieser Funktion als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) folgendes zu verantworten:„Sie sind seit 16.06.2010 Mitglied des Vorstands der römisch fünf. AG mit Sitz in Wien, E.-Gasse. Sie haben in dieser Funktion als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) folgendes zu verantworten:

I. Die Veranlagungsgrenze des § 25 Abs. 4 PKG, wonach Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als die der Verbindlichkeiten lauten (Fremdwährungsquote), mit höchstens 30% des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt sind, wurde zu folgenden Stichtagen überschritten:römisch eins. Die Veranlagungsgrenze des Paragraph 25, Absatz 4, PKG, wonach Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als die der Verbindlichkeiten lauten (Fremdwährungsquote), mit höchstens 30% des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt sind, wurde zu folgenden Stichtagen überschritten:

a. Stichtag 30.11.2010:

VRG 21 (Di.): Überschreitung der Veranlagungsgrenze gemäß § 25 Abs. 4 PKG mit einer Fremdwährungsquote von 32,38%.VRG 21 (Di.): Überschreitung der Veranlagungsgrenze gemäß Paragraph 25, Absatz 4, PKG mit einer Fremdwährungsquote von 32,38%.

b. Stichtag 31.01.2011:

VRG 18 (M.): Überschreitung der Veranlagungsgrenze gemäß § 25 Abs. 4 PKG mit einer Fremdwährungsquote von 33,24%.VRG 18 (M.): Überschreitung der Veranlagungsgrenze gemäß Paragraph 25, Absatz 4, PKG mit einer Fremdwährungsquote von 33,24%.

II. Die Veranlagungsgrenze des § 25 Abs. 3 Z 2 PKG, wonach Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 und 6 PKG mit Ausnahme von investmentgrade corporate bonds in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt sind, wurde zum Stichtag 30.04.2011, hinsichtlich folgender Veranlagungs- und Risikogemeinschaften überschritten:römisch zwei. Die Veranlagungsgrenze des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, PKG, wonach Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 PKG mit Ausnahme von investmentgrade corporate bonds in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt sind, wurde zum Stichtag 30.04.2011, hinsichtlich folgender Veranlagungs- und Risikogemeinschaften überschritten:

a. VRG 15 (O.): Überschreitung der Veranlagungsgrenze gemäß § 25 Abs. 3 Z 2 PKG mit einer Quote von 51,33%.a. VRG 15 (O.): Überschreitung der Veranlagungsgrenze gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, PKG mit einer Quote von 51,33%.

b. VRG 19 (B.): Überschreitung der Veranlagungsgrenze gemäß § 25 Abs. 3 Z 2 PKG mit einer Quote von 50,10%.b. VRG 19 (B.): Überschreitung der Veranlagungsgrenze gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, PKG mit einer Quote von 50,10%.

III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die V. AG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch drei. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die römisch fünf. AG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Ad I.: § 25 Abs. 4 PKG BGBl. Nr. 281/1990 idF BGBl. I Nr. 134/2006 iVm § 46a PKG, BGBl. Nr. 281/1990 idF BGBl. I Nr. 48/2006Ad II.: § 25 Abs. 3 Z 2 PKG BGBl. Nr. 281/1990 idF BGBl. I Nr. 134/2006 iVm § 46a PKG, BGBl. Nr. 281/1990 idF BGBl. I Nr. 48/2006 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:Ad römisch eins.: Paragraph 25, Absatz 4, PKG Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 46 a, PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 48/2006Ad römisch zwei.: Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, PKG Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 46 a, PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Ad I.a.: 1000 Euro  Ad I.b.: 1000 Euro  Ad II.a.: 1000 Euro  Ad II.b.: 500 Euro

Gesamt:  3500 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Ad I.a.: 12 Stunden

Ad I.b.: 12 Stunden  Ad II.a.: 12 Stunden  Ad II.b.: 6 Stunden

Freiheitsstrafe von --

Gemäß §§ 46a PKG, BGBl. Nr. 281/1990 idF BGBl. I Nr. 48/2006

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

* 350 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet); * 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für --.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3850 Euro.“

Aufgrund der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien am 24.9.2012 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch.

In der Verhandlung führte der Vertreter der FMA zu Punkt I lit. a aus, dass es aus der Sicht der FMA im Fall einer Kooperation mehrerer Pensionskassen bezüglich einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) erforderlich sei, dass alle beteiligten Pensionskassen die Veranlagungsgrenzen des § 25 PKG einhalten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nur dann sicher gestellt sei, dass auch insgesamt in der betreffenden VRG die Veranlagungsgrenzen eingehalten werden. Zur VRG 18 führt der Bw Mag. D. aus, dass die Veranlagung in dieser VRG ausgelagert gewesen sei, und zwar an die Firma Ma., für deren Bedienstete die betreffende VRG gedacht gewesen sei. Die Überschreitung der Veranlagungsgrenze sei dadurch zu Stande gekommen, dass es bei Ma. einen Wechsel im Fondsmanagement gegeben habe und es dadurch zu Fehlern gekommen sei. Diese Fehler seien bei den regelmäßigen Überprüfungen seitens der V. AG aufgefallen und sei entsprechend korrigierend eingegriffen worden. Vorher und nachher sei es nicht zu vergleichbaren Fehlleistungen in der betreffenden VRG gekommen. Im April 2011 sei beim Dachfonds der Aktienanteil von ca. 85% auf ca. 94,5% gestiegen, wodurch sich die Gewichtungen im Fonds verschoben hätten und die Veranlagungsgrenze des § 25 Abs. 2 u. 3 PKG geringfügig - in einem Fall (VRG 19) um nur 0,1%, im anderen (VRG 15) um 1,33% - überschritten worden wären. Dies sei zum Anlass genommen worden, schon am 19.5.2011 durch entsprechende Veranlagungen wieder für die Einhaltung der Grenzen zu sorgen und nicht mehr (wie zuvor) monatlich, sondern nunmehr täglich die Entwicklungen innerhalb des Dachfonds zu beobachten, um schon vor einer Überschreitung der Veranlagungsgrenzwerte wirksam gegensteuern zu können. Betont werde, dass es zu den Grenzüberschreitungen nicht durch aktives Tun seitens der V. AG, etwa durch Umschichtungen in der Veranlagungspraxis auf der Ebene der Subfonds, sondern durch äußere Umstände, nämlich durch Veränderungen des Marktes gekommen sei.In der Verhandlung führte der Vertreter der FMA zu Punkt römisch eins Litera a, aus, dass es aus der Sicht der FMA im Fall einer Kooperation mehrerer Pensionskassen bezüglich einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) erforderlich sei, dass alle beteiligten Pensionskassen die Veranlagungsgrenzen des Paragraph 25, PKG einhalten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nur dann sicher gestellt sei, dass auch insgesamt in der betreffenden VRG die Veranlagungsgrenzen eingehalten werden. Zur VRG 18 führt der Bw Mag. D. aus, dass die Veranlagung in dieser VRG ausgelagert gewesen sei, und zwar an die Firma Ma., für deren Bedienstete die betreffende VRG gedacht gewesen sei. Die Überschreitung der Veranlagungsgrenze sei dadurch zu Stande gekommen, dass es bei Ma. einen Wechsel im Fondsmanagement gegeben habe und es dadurch zu Fehlern gekommen sei. Diese Fehler seien bei den regelmäßigen Überprüfungen seitens der römisch fünf. AG aufgefallen und sei entsprechend korrigierend eingegriffen worden. Vorher und nachher sei es nicht zu vergleichbaren Fehlleistungen in der betreffenden VRG gekommen. Im April 2011 sei beim Dachfonds der Aktienanteil von ca. 85% auf ca. 94,5% gestiegen, wodurch sich die Gewichtungen im Fonds verschoben hätten und die Veranlagungsgrenze des Paragraph 25, Absatz 2, u. 3 PKG geringfügig - in einem Fall (VRG 19) um nur 0,1%, im anderen (VRG 15) um 1,33% - überschritten worden wären. Dies sei zum Anlass genommen worden, schon am 19.5.2011 durch entsprechende Veranlagungen wieder für die Einhaltung der Grenzen zu sorgen und nicht mehr (wie zuvor) monatlich, sondern nunmehr täglich die Entwicklungen innerhalb des Dachfonds zu beobachten, um schon vor einer Überschreitung der Veranlagungsgrenzwerte wirksam gegensteuern zu können. Betont werde, dass es zu den Grenzüberschreitungen nicht durch aktives Tun seitens der römisch fünf. AG, etwa durch Umschichtungen in der Veranlagungspraxis auf der Ebene der Subfonds, sondern durch äußere Umstände, nämlich durch Veränderungen des Marktes gekommen sei.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Gemäß § 25 Abs. 2 PKG sind die zugunsten einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erworbenen Vermögenswerte folgendenGemäß Paragraph 25, Absatz 2, PKG sind die zugunsten einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erworbenen Vermögenswerte folgenden

Veranlagungskategorien zuzuordnen:

  1. 1.Ziffer eins
    Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände;
  2. 2.Ziffer 2
    Darlehen und Kredite;
  3. 3.Ziffer 3
    Forderungswertpapiere;
  4. 4.Ziffer 4
    Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere;
  5. 5.Ziffer 5
    Immobilien;
  6. 6.Ziffer 6
    sonstige Vermögenswerte.
Gemäß § 25 Abs. 3 Z 1PKG sind Veranlagungen in Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 gemeinsam mit höchstens 70 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Gemäß § 25 Abs. 3 Z 2 PKG sind abweichend von Z 1 Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 mit Ausnahme von investment grade corporate bonds in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins P, K, G, sind Veranlagungen in Vermögenswerte gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 6 gemeinsam mit höchstens 70 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, PKG sind abweichend von Ziffer eins, Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 6 mit Ausnahme von investment grade corporate bonds in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
Gemäß § 25 Abs. 4 PKG sind Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als die der Verbindlichkeiten lauten, mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Wird das Währungsrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, PKG sind Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als die der Verbindlichkeiten lauten, mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Wird das Währungsrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.
Gemäß § 46a Abs. 1 Z 15 PKG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 bis 13 mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro, hinsichtlich der Z 14 und 15 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und hinsichtlich der Z 16 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt.Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 15, PKG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins bis 13 mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 14 und 15 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 16, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer den Veranlagungsvorschriften des Paragraph 25, zuwiderhandelt.
Gemäß § 21 Abs. 1 VStG) kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG) kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Zu Punkt I lit. a des angefochtenen Straferkenntnisses:Zu Punkt römisch eins Litera a, des angefochtenen Straferkenntnisses:
In diesem Punkt war der Berufung in der Schuldfrage Folge zu geben, zumal der Berufungswerber glaubhaft und im Einklang mit der Aktenlage vorgebracht hat, dass die VRG 18 (Di.) nicht allein von der V. AG, sondern von dieser konsortial mit der VP. AG geführt wurde und die Fremdwährungsquote bei dieser VRG insgesamt zu keinem Zeitpunkt überschritten wurde.In diesem Punkt war der Berufung in der Schuldfrage Folge zu geben, zumal der Berufungswerber glaubhaft und im Einklang mit der Aktenlage vorgebracht hat, dass die VRG 18 (Di.) nicht allein von der römisch fünf. AG, sondern von dieser konsortial mit der VP. AG geführt wurde und die Fremdwährungsquote bei dieser VRG insgesamt zu keinem Zeitpunkt überschritten wurde.
Die Argumentation der FMA, die dem Vorbringen des Berufungswerbers auf der Sachverhaltsebene nicht entgegengetreten ist, rechtlich aber ausgeführt hat, im Fall einer Kooperation mehrerer Pensionskassen in einer VRG sei es erforderlich, dass alle beteiligten Pensionskassen für sich die Veranlagungsgrenzen des § 25 PKG einhalten, weil nur so sicher gestellt sei, dass auch insgesamt in der betreffenden VRG die Veranlagungsgrenzen eingehalten würden, findet in der geltenden Rechtslage keine hinreichende Deckung.Die Argumentation der FMA, die dem Vorbringen des Berufungswerbers auf der Sachverhaltsebene nicht entgegengetreten ist, rechtlich aber ausgeführt hat, im Fall einer Kooperation mehrerer Pensionskassen in einer VRG sei es erforderlich, dass alle beteiligten Pensionskassen für sich die Veranlagungsgrenzen des Paragraph 25, PKG einhalten, weil nur so sicher gestellt sei, dass auch insgesamt in der betreffenden VRG die Veranlagungsgrenzen eingehalten würden, findet in der geltenden Rechtslage keine hinreichende Deckung.
§ 25 Abs. 4 PKG begrenzt die Fremdwährungsquote in einer VRG mit 30%, enthält aber darüber hinaus keine Vorschriften, auf welche Art und Weise bzw. durch welche Vorkehrungen diese gesetzliche Vorgabe zu erfüllen ist. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Veranlagungsgrenzen des § 25 Abs. 4 PKG mag es nun - im Sinne der Ausführungen der FMA - durchaus zweckmäßig sein, dass jede an einer konsortial geführten VRG beteiligte Pensionskasse bereits für sich die gesetzlich vorgegebene Fremdwährungsquote einhält, zumal in diesem Fall die Einhaltung der Fremdwährungsquote gewährleistet ist, ohne dass es hiezu der Koordinierung zwischen den Partnern im Konsortium bedarf, gesetzlich zwingend ist eine solche Vorgangsweise allerdings nicht vorgesehen.Paragraph 25, Absatz 4, PKG begrenzt die Fremdwährungsquote in einer VRG mit 30%, enthält aber darüber hinaus keine Vorschriften, auf welche Art und Weise bzw. durch welche Vorkehrungen diese gesetzliche Vorgabe zu erfüllen ist. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Veranlagungsgrenzen des Paragraph 25, Absatz 4, PKG mag es nun - im Sinne der Ausführungen der FMA - durchaus zweckmäßig sein, dass jede an einer konsortial geführten VRG beteiligte Pensionskasse bereits für sich die gesetzlich vorgegebene Fremdwährungsquote einhält, zumal in diesem Fall die Einhaltung der Fremdwährungsquote gewährleistet ist, ohne dass es hiezu der Koordinierung zwischen den Partnern im Konsortium bedarf, gesetzlich zwingend ist eine solche Vorgangsweise allerdings nicht vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund war das angefochtene Straferkenntnis in Ansehung des das Verwaltungsstrafrecht prägenden Grundsatzes „nulla poena sine lege“ in Punkt I lit. a zu beheben und das Verfahren diesbezüglich spruchgemäß einzustellen.Vor diesem Hintergrund war das angefochtene Straferkenntnis in Ansehung des das Verwaltungsstrafrecht prägenden Grundsatzes „nulla poena sine lege“ in Punkt römisch eins Litera a, zu beheben und das Verfahren diesbezüglich spruchgemäß einzustellen.
Zu Punkt I lit. b:Zu Punkt römisch eins lit. b:
Zu diesem Punkt wurde die Berufung im Zuge der öffentlichen, mündlichen
Verhandlung am 24.9.2012 zurückgezogen.
Zu den Punkten II lit. a und b:Zu den Punkten römisch zwei Litera a und b:
Nach der insoweit unbestritten gebliebenen Aktenlage haben die dem Berufungswerber zu den in Rede stehenden Punkten des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen keine konkreten nachteiligen Folgen nach sich gezogen und sind nicht auf aktives Tun der V. AG, etwa auf eine geänderte Veranlagungsstrategie, sondern auf Änderungen des Marktgeschehens zurückzuführen, auf welche die V. AG zu spät reagiert hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch festzustellen, dass die V. AG nach Erkennen dieser Fehlentwicklungen prompt gehandelt, durch entsprechende Veranlagung den gesetzmäßigen Zustand wiederhergestellt und die zuvor monatliche Überprüfung der Veranlagungsgrenzen in den verschiedenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften auf ein tägliches Überprüfungssystem umgestellt hat. Auch wurden die gesetzlichen Veranlagungsgrenzen jeweils nur knapp (um 0,1 % bzw. um 1,33 %) und nur für kurze Zeit (Überschreitung am Stichtag 30.4.2011; Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes am 19.5.2011) überschritten.Nach der insoweit unbestritten gebliebenen Aktenlage haben die dem Berufungswerber zu den in Rede stehenden Punkten des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen keine konkreten nachteiligen Folgen nach sich gezogen und sind nicht auf aktives Tun der römisch fünf. AG, etwa auf eine geänderte Veranlagungsstrategie, sondern auf Änderungen des Marktgeschehens zurückzuführen, auf welche die römisch fünf. AG zu spät reagiert hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch festzustellen, dass die römisch fünf. AG nach Erkennen dieser Fehlentwicklungen prompt gehandelt, durch entsprechende Veranlagung den gesetzmäßigen Zustand wiederhergestellt und die zuvor monatliche Überprüfung der Veranlagungsgrenzen in den verschiedenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften auf ein tägliches Überprüfungssystem umgestellt hat. Auch wurden die gesetzlichen Veranlagungsgrenzen jeweils nur knapp (um 0,1 % bzw. um 1,33 %) und nur für kurze Zeit (Überschreitung am Stichtag 30.4.2011; Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes am 19.5.2011) überschritten.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich sowohl der objektive Unrechtsgehalt der Taten als auch das den Berufungswerber treffende Verschulden als atypisch geringfügig und lässt sich insgesamt feststellen, dass das tatbildliche Verhalten des Berufungswerbers jeweils deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist. Somit war spruchgemäß in Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Der Ausspruch einer Ermahnung war erforderlich, um den Berufungswerber, der nach wie vor Mitglied des Vorstands der V. AG ist, in Zukunft zu noch sorgfältigeren Beachtung der gesetzlichen Veranlagungsgrenzen anzuhalten.Vor diesem Hintergrund erweisen sich sowohl der objektive Unrechtsgehalt der Taten als auch das den Berufungswerber treffende Verschulden als atypisch geringfügig und lässt sich insgesamt feststellen, dass das tatbildliche Verhalten des Berufungswerbers jeweils deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist. Somit war spruchgemäß in Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Der Ausspruch einer Ermahnung war erforderlich, um den Berufungswerber, der nach wie vor Mitglied des Vorstands der römisch fünf. AG ist, in Zukunft zu noch sorgfältigeren Beachtung der gesetzlichen Veranlagungsgrenzen anzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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