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VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Die Tatumschreibung, "durch Lärmen in der Wohnung" ungebührlicherweise störenden Lärm im Sinne des § 1 Abs 1 StLSG erregt zu haben, entspricht nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG. So hätte die Art und Weise der Lärmerregung durch klare Formulierungen, wie z.B. Schreien in der Wohnung, lautes Musikspielen oder auch Rücken von Möbeln etc, festgehalten werden müssen, damit die Berufungswerberin ersehen hätte können, für welches Verhalten sie bestraft wurde. Die als erwiesen angenommene Tat ist in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anbieten und sich zweckentsprechend rechtfertigen zu können.Die Tatumschreibung, "durch Lärmen in der Wohnung" ungebührlicherweise störenden Lärm im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StLSG erregt zu haben, entspricht nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. So hätte die Art und Weise der Lärmerregung durch klare Formulierungen, wie z.B. Schreien in der Wohnung, lautes Musikspielen oder auch Rücken von Möbeln etc, festgehalten werden müssen, damit die Berufungswerberin ersehen hätte können, für welches Verhalten sie bestraft wurde. Die als erwiesen angenommene Tat ist in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anbieten und sich zweckentsprechend rechtfertigen zu können.
Schlagworte
Lärmerregung; Wohnungslärm; Konkretisierung; TatbestandsmerkmalZuletzt aktualisiert am
20.12.2012