TE Uvs Bescheid 2012/10/8 06/FM/47/7158/2012

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Veröffentlicht am 08.10.2012
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Index

21/06 Wertpapierrecht

Norm

WAG 2007 §18 Abs2
WAG 2007 §17 Abs2
WAG 2007 §95 Abs2 Z2
  1. WAG 2007 § 18 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  1. WAG 2007 § 95 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. WAG 2007 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  3. WAG 2007 § 95 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012
  4. WAG 2007 § 95 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. WAG 2007 § 95 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  6. WAG 2007 § 95 gültig von 01.05.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. WAG 2007 § 95 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  8. WAG 2007 § 95 gültig von 11.06.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  9. WAG 2007 § 95 gültig von 01.05.2009 bis 10.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2009
  10. WAG 2007 § 95 gültig von 15.12.2007 bis 30.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007
  11. WAG 2007 § 95 gültig von 01.11.2007 bis 14.12.2007

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Martschin über die Berufung des Herrn Jürgen R., vertreten durch Rechtsanwälte, vom 14.5.2012 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 27.4.2012, Zl. FMA-WL00336.100/ 0001- LAW/2010, wegen Übertretungen des WAG 2007, entschieden:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt dass die Strafsanktionsnorm mit „§ 95 Abs. 2 zweiter Strafsatz WAG 2007“ zu zitieren ist. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Euro 200,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt dass die Strafsanktionsnorm mit „§ 95 Absatz 2, zweiter Strafsatz WAG 2007“ zu zitieren ist. Der Berufungswerber hat daher gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Euro 200,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.

Text

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

„Sie waren seit 24.08.2000 bis zum Erlöschen der Konzession mit Wirkung vom 29.12.2009 Vorstand der N. AG, unabhängige Kapital-Betreuung und Beratung Aktiengesellschaft (in der Folge: N.), einer Wertpapierfirma mit der Geschäftsanschrift U.-platz, S.. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 VStG folgendes zu verantworten:„Sie waren seit 24.08.2000 bis zum Erlöschen der Konzession mit Wirkung vom 29.12.2009 Vorstand der N. AG, unabhängige Kapital-Betreuung und Beratung Aktiengesellschaft (in der Folge: N.), einer Wertpapierfirma mit der Geschäftsanschrift U.-platz, S.. Sie haben in dieser Funktion gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG folgendes zu verantworten:

1.) Im Rahmen der am 11. und 12.11.2009 in den Räumlichkeiten der N. durchgeführten Vor-Ort-Prüfung durch die FMA konnte von der N. kein Compliance-Handbuch und kein Compliance-Bericht vorgelegt werden. Dadurch hat es die N. entgegen § 18 Abs. 2 WAG 2007 unterlassen, gem. § 18 Abs. 2 WAG 2007 der FMA die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.1.) Im Rahmen der am 11. und 12.11.2009 in den Räumlichkeiten der N. durchgeführten Vor-Ort-Prüfung durch die FMA konnte von der N. kein Compliance-Handbuch und kein Compliance-Bericht vorgelegt werden. Dadurch hat es die N. entgegen Paragraph 18, Absatz 2, WAG 2007 unterlassen, gem. Paragraph 18, Absatz 2, WAG 2007 der FMA die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2.) An der Adresse U.-platz, S. waren zumindest am 11. und 12.11.2009 neben der N. weitere Firmen gemeldet. Diese sind: B. Ag, C. GmbH und A. and V. GmbH. Die N. hat zumindest am 11. und 12.11.2009 den Bürobetrieb so eingerichtet, dass die jeweiligen Arbeitsplätze durch Mitarbeiter der N. und durch Mitarbeiter der obengenannten Unternehmen genutzt wurden, aber nur in Bezug auf die B. AG eine Verschwiegenheitsvereinbarung vorlag, und dass der Tresor, in dem Computersicherungsbänder der N. gelagert wurden, jederzeit auch für Mitarbeiter der2.) An der Adresse U.-platz, S. waren zumindest am 11. und 12.11.2009 neben der N. weitere Firmen gemeldet. Diese sind: B. Ag, C. GmbH und A. and römisch fünf. GmbH. Die N. hat zumindest am 11. und 12.11.2009 den Bürobetrieb so eingerichtet, dass die jeweiligen Arbeitsplätze durch Mitarbeiter der N. und durch Mitarbeiter der obengenannten Unternehmen genutzt wurden, aber nur in Bezug auf die B. AG eine Verschwiegenheitsvereinbarung vorlag, und dass der Tresor, in dem Computersicherungsbänder der N. gelagert wurden, jederzeit auch für Mitarbeiter der

B. AG zugänglich war.

Damit hat die N. zumindest am 11. und 12.11.2009 gegen die Verpflichtung des § 17 Abs. 2 WAG verstoßen, wonach ein Rechtsträger angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Informationen einzurichten und laufend anzuwenden hat.Damit hat die N. zumindest am 11. und 12.11.2009 gegen die Verpflichtung des Paragraph 17, Absatz 2, WAG verstoßen, wonach ein Rechtsträger angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Informationen einzurichten und laufend anzuwenden hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Ad. 1) § 18 Abs. 2 WAG 2007m BGBl. I Nr. 60/2007 iVm § 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 idF. BGBl. I Nr. 39/2009Ad. 1) Paragraph 18, Absatz 2, WAG 2007m Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2009,

Ad. 2.) § 17 Abs. 2 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 iVm § 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 idF. BGBl. I Nr. 39/2009Ad. 2.) Paragraph 17, Absatz 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2009,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von ad. 1.) und ad 2.) je 500,- Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von je 6 Stunden gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 idF. BGBl. I Nr. 39/2009.Geldstrafe von ad. 1.) und ad 2.) je 500,- Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von je 6 Stunden gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2009,.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes VStG zu zahlen:

100,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,- Euro angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.100,- Euro

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendet der Rechtsmittelwerber im Wesentlich ein, im Unternehmen der N. AG habe der Standard Compliance Code der Österreichischen Wertpapierfirmen gegolten und habe es zusätzlich die Arbeitsanweisung Compliance vom 15.6.2000 sowie den Leitfaden zur Anwendung der Wohlverhaltensregeln gegeben. Der Beschuldigte wäre nicht auf die Idee gekommen, dass der Standard Compliance Code der Österreichischen Wertpapierfirmen, welcher im Unternehmen in gebundener Form vorgelegen sei, der FMA nicht bekannt gewesen sei und anlässlich der Vorortprüfung hätte übergeben werden sollen. Die Beanstandung anlässlich der Vorortprüfung sei dahin verstanden worden, dass die N. AG ein eigenes Compliance Handbuch haben müsste. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Standard Compliance Code der Österreichischen Wertpapierfirmen der FMA bekannt und es daher nicht erforderlich gewesen sei, diesen zur Verfügung zu stellen. Dass kein Compliance-Bericht vorgelegt habe werden können, sei darin gelegen, dass durch den mit der Einhaltung der Compliance Richtlinien befassten Herren keine Beanstandung erfolgt sei und der N. AG wohl deshalb kein Bericht über dessen Kontrolltätigkeit zugegangen sei. Damit habe es zwangsläufig keine Aufforderungen gegeben, Maßnahmen zur Einhaltung des Standard Compliance Code der Österreichischen Wertpapierfirmen zu treffen. Weiters sei zu beachten, dass die Art und der Umfang der Geschäftstätigkeit der N. AG verhältnismäßig gering gewesen sei und man von einer Komplexität nicht sprechen könne, sodass den Anforderungen bei gehöriger Beachtung der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen worden sei bzw. der Beschuldigte zumindest davon ausgehen habe dürfen, dass den Anforderungen des § 18 WAG ausreichend Rechnung getragen worden sei. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) sei auszuführen, dass es keine Mitarbeiter der C. GmbH oder der A. and V. GmbH gegeben habe, welche nicht auch für die B. AG tätig gewesen seien. Damit sei für alle im Büro beschäftigten Mitarbeiter, welche nicht Mitarbeiter der N. AG gewesen seien, durch deren Verschwiegenheitserklärung als Mitarbeiter der B. AG klar und ausreichend dokumentiert gewesen, dass sie zum absoluten Stillschweigen über ihre Wahrnehmungen verpflichtet seien, welche sie aus ihrer Tätigkeit bzw. im Zusammenhang damit erlangt hätten. Der Beschuldigte habe redlicher Weise nicht auf die Idee kommen können, dass ein Mitarbeiter der B. AG solche Inhalte als Mitarbeiter der C. oder der A. weitergebe. Hinsichtlich der im Tresor befindlichen Datensicherungsbänder sei auszuführen, dass die Inanspruchnahme von EDV-Spezialisten für eine gegebenenfalls notwendige Datenrekonstruktion als internationaler Standard bezeichnet werden könne, wenn im eigenen Unternehmen keine solche Spezialabteilung bzw. kein solcher Spezialist vorhanden sei. Bei einem kleinen Unternehmen, wie es die N. AG gewesen sei, gäbe es typischerweise keinen EDV-Spezialisten im Unternehmen. Auch in Banken würden regelmäßig EDV-Dienstleistungen externer Unternehmen in Anspruch genommen werden. Es sei daher verfehlt, daraus ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 17 Abs. 2 WAG abzuleiten. Aufgrund dieser Berufung führte der erkennende Senat in dieser Rechtssache am 24.9.2012 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, an welcher ein Vertreter der Erstbehörde teilgenommen hat. Sowohl der Berufungswerber als auch sein Rechtsvertreter haben auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Berufungsentscheidung mündlich verkündet.In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendet der Rechtsmittelwerber im Wesentlich ein, im Unternehmen der N. AG habe der Standard Compliance Code der Österreichischen Wertpapierfirmen gegolten und habe es zusätzlich die Arbeitsanweisung Compliance vom 15.6.2000 sowie den Leitfaden zur Anwendung der Wohlverhaltensregeln gegeben. Der Beschuldigte wäre nicht auf die Idee gekommen, dass der Standard Compliance Code der Österreichischen Wertpapierfirmen, welcher im Unternehmen in gebundener Form vorgelegen sei, der FMA nicht bekannt gewesen sei und anlässlich der Vorortprüfung hätte übergeben werden sollen. Die Beanstandung anlässlich der Vorortprüfung sei dahin verstanden worden, dass die N. AG ein eigenes Compliance Handbuch haben müsste. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Standard Compliance Code der Österreichischen Wertpapierfirmen der FMA bekannt und es daher nicht erforderlich gewesen sei, diesen zur Verfügung zu stellen. Dass kein Compliance-Bericht vorgelegt habe werden können, sei darin gelegen, dass durch den mit der Einhaltung der Compliance Richtlinien befassten Herren keine Beanstandung erfolgt sei und der N. AG wohl deshalb kein Bericht über dessen Kontrolltätigkeit zugegangen sei. Damit habe es zwangsläufig keine Aufforderungen gegeben, Maßnahmen zur Einhaltung des Standard Compliance Code der Österreichischen Wertpapierfirmen zu treffen. Weiters sei zu beachten, dass die Art und der Umfang der Geschäftstätigkeit der N. AG verhältnismäßig gering gewesen sei und man von einer Komplexität nicht sprechen könne, sodass den Anforderungen bei gehöriger Beachtung der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen worden sei bzw. der Beschuldigte zumindest davon ausgehen habe dürfen, dass den Anforderungen des Paragraph 18, WAG ausreichend Rechnung getragen worden sei. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) sei auszuführen, dass es keine Mitarbeiter der C. GmbH oder der A. and römisch fünf. GmbH gegeben habe, welche nicht auch für die B. AG tätig gewesen seien. Damit sei für alle im Büro beschäftigten Mitarbeiter, welche nicht Mitarbeiter der N. AG gewesen seien, durch deren Verschwiegenheitserklärung als Mitarbeiter der B. AG klar und ausreichend dokumentiert gewesen, dass sie zum absoluten Stillschweigen über ihre Wahrnehmungen verpflichtet seien, welche sie aus ihrer Tätigkeit bzw. im Zusammenhang damit erlangt hätten. Der Beschuldigte habe redlicher Weise nicht auf die Idee kommen können, dass ein Mitarbeiter der B. AG solche Inhalte als Mitarbeiter der C. oder der A. weitergebe. Hinsichtlich der im Tresor befindlichen Datensicherungsbänder sei auszuführen, dass die Inanspruchnahme von EDV-Spezialisten für eine gegebenenfalls notwendige Datenrekonstruktion als internationaler Standard bezeichnet werden könne, wenn im eigenen Unternehmen keine solche Spezialabteilung bzw. kein solcher Spezialist vorhanden sei. Bei einem kleinen Unternehmen, wie es die N. AG gewesen sei, gäbe es typischerweise keinen EDV-Spezialisten im Unternehmen. Auch in Banken würden regelmäßig EDV-Dienstleistungen externer Unternehmen in Anspruch genommen werden. Es sei daher verfehlt, daraus ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus Paragraph 17, Absatz 2, WAG abzuleiten. Aufgrund dieser Berufung führte der erkennende Senat in dieser Rechtssache am 24.9.2012 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, an welcher ein Vertreter der Erstbehörde teilgenommen hat. Sowohl der Berufungswerber als auch sein Rechtsvertreter haben auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Berufungsentscheidung mündlich verkündet.

Der Vertreter der FMA führte in der Verhandlung wie Folgt aus:

„Auch vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens werden die Ausführungen im Straferkenntnis aufrechterhalten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass lediglich eine sogenannte Verschwiegenheitserklärung aktenkundig ist, weitere Verschwiegenheitserklärungen wurden weder vom Bw noch vom Mitbeschuldigten G. vorgelegt. Lt. Rechtfertigung des Beschuldigten G. waren im Großraumbüro jedoch drei Personen tätig, sodass die übrigen Verschwiegenheitserklärungen fehlen. Auch der Bw hat auf Verschwiegenheitserklärungen hingewiesen, diese jedoch nicht vorgelegt. Zur Frage, in wie weit die im selben Großraumbüro tätigen Firmen verbundene Unternehmen der N. AG sind, verweise ich auf die Organisationsstruktur lt. Prüfbericht aus welchem ersichtlich ist, dass die C. AG ein verbundenes Unternehmen sein dürfte. In wie weit die anderen im Straferkenntnis genannten Firmen verbundene Unternehmen sind kann ich nicht sagen, zumal der Bw diesbezüglich nichts vorlegte und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür aktenkundig sind. Im Verfahren blieb auch unklar, ob sämtliche Mitarbeiter des Großraumbüros tatsächlich für alle genannten Firmen beschäftigt bzw. tätig waren. Auch wurden uns seitens des Bw nicht sämtliche Namen dieser Mitarbeiter bekannt gegeben.

Der Standard Compliance Code der österreichischen Wertpapierfirmen und der angesprochene Leitfaden sind nach Auffassung der FMA deshalb unzureichend, um der Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 WAG nachzukommen, da diese abstrakte Regelungen aufstellen und durch die Verpflichtung der genannten Bestimmung jedoch gewährleistet werden soll dass die angemessenen Grundsätze und Verfahren auf das jeweilige Unternehmen Bezug nehmen. Diesbezüglich wäre etwa auf die Unternehmensstruktur und die Anzahl und Aufgaben der Mitarbeiter Bezug zu nehmen. Beide Dokumente sind daher nicht geeignet, dass seitens eines Unternehmens die Anforderungen des § 18 Abs. 2 WAG Rechnung tragen wird.Der Standard Compliance Code der österreichischen Wertpapierfirmen und der angesprochene Leitfaden sind nach Auffassung der FMA deshalb unzureichend, um der Verpflichtung nach Paragraph 18, Absatz 2, WAG nachzukommen, da diese abstrakte Regelungen aufstellen und durch die Verpflichtung der genannten Bestimmung jedoch gewährleistet werden soll dass die angemessenen Grundsätze und Verfahren auf das jeweilige Unternehmen Bezug nehmen. Diesbezüglich wäre etwa auf die Unternehmensstruktur und die Anzahl und Aufgaben der Mitarbeiter Bezug zu nehmen. Beide Dokumente sind daher nicht geeignet, dass seitens eines Unternehmens die Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 2, WAG Rechnung tragen wird.

Weiters ist festzuhalten, dass seitens des Bw im gesamten Verfahren weder das Compliance Handbuch noch der Compliance Bericht vorgelegt wurden. Hinsichtlich des in Rede stehenden Unternehmens wurde die Konzession zurückgelegt. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeschuldigten G., welches dieselben Tatvorwürfe enthielt, ist in Rechtskraft erwachsen.“

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Zur maßgeblichen Rechtslage nach dem WAG 2007:

Gemäß § 17 Abs. 2 WAG 2007 hat ein Rechtsträger weiters angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Informationen einzurichten und laufend anzuwenden und dabei der Art dieser Informationen Rechnung zu tragen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WAG 2007 hat ein Rechtsträger weiters angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Informationen einzurichten und laufend anzuwenden und dabei der Art dieser Informationen Rechnung zu tragen.

Nach § 18 Abs. 2 leg. cit. hat der Rechtsträger angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen und laufend einzuhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken. Durch angemessene Maßnahmen und Verfahren sind diese Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken. Hierbei ist zu gewährleisten, dass der FMA alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, sodass sie ihre Befugnisse wirksam ausüben kann. Der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Rechtsträgers sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ist Rechnung zu tragen. Gemäß § 95 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000,- Euro zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer aufgrund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt.Nach Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. hat der Rechtsträger angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen und laufend einzuhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken. Durch angemessene Maßnahmen und Verfahren sind diese Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken. Hierbei ist zu gewährleisten, dass der FMA alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, sodass sie ihre Befugnisse wirksam ausüben kann. Der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Rechtsträgers sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ist Rechnung zu tragen. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000,- Euro zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer aufgrund von Paragraphen 26, Absatz 3, 68, Absatz 3, oder 68 Absatz 4, erlassenen Verordnung der FMA verstößt.

Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Der Berufungswerber war von 24.8.2000 bis zum Erlöschen der Konzession mit Wirkung vom 29.12.2009 Vorstand der N. AG, Unabhängige Kapital-Betreuung und Beratung Aktiengesellschaft (in der Folge: N. AG), einer Wertpapierfirma mit der Geschäftsanschrift S., U.-platz. Diese Firma wurde am 6.7.2012 im Firmenbuch gelöscht.

Im Rahmen einer am 11.11. und 12.11.2009 in den Räumlichkeiten der N. AG durchgeführten Vor-Ort-Prüfung durch die FMA konnte seitens dieser Wertpapierfirma weder ein Compliance-Handbuch noch ein Compliance-Bericht vorgelegt werden. Anlässlich dieser Prüfung waren an der Firmenadresse der N. AG in S., U.-platz, weitere Firmen mit Geschäftsanschrift gemeldet und etabliert. Dies waren die B. AG, die C. GmbH und die A. and V. GmbH.Im Rahmen einer am 11.11. und 12.11.2009 in den Räumlichkeiten der N. AG durchgeführten Vor-Ort-Prüfung durch die FMA konnte seitens dieser Wertpapierfirma weder ein Compliance-Handbuch noch ein Compliance-Bericht vorgelegt werden. Anlässlich dieser Prüfung waren an der Firmenadresse der N. AG in S., U.-platz, weitere Firmen mit Geschäftsanschrift gemeldet und etabliert. Dies waren die B. AG, die C. GmbH und die A. and römisch fünf. GmbH.

Die N. AG hatte zumindest am 11.11. und 12.11.2009 den Bürobetrieb so eingerichtet, dass die Büroräumlichkeiten sowohl durch Mitarbeiter der N. AG als auch durch Mitarbeiter der oben genannten anderen dort etablierten Unternehmen tatsächlich genutzt wurden, aber nur in Bezug auf einen einzigen Mitarbeiter der B. AG eine Verschwiegenheitsvereinbarung vorlag. Sonstige Vereinbarungen der N. AG mit den anderen genannten Firmen hinsichtlich Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Informationen des Rechtsträgers bestanden nicht. Weiters wurden in einem in den Büroräumlichkeiten befindlichen Tresor Computersicherungsbänder der N. AG gelagert, wobei dieser Tresor jederzeit auch für Mitarbeiter der B. AG zugänglich war.

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage, insbesondere die Feststellungen über die Ergebnisse der Vor-Ort-Prüfung (Beilage 1), welche in den wesentlichen Punkten auch vom Berufungswerber im Verfahren unbestritten blieb. Insbesondere wurde vom Rechtsmittelwerber auch im Berufungsschriftsatz eingeräumt, dass seitens des Rechtsträgers kein Compliance-Bericht und kein Compliance-Handbuch vorgelegt werden konnte und im Großraumbüro der Firma weitere Mitarbeiter der C. GmbH, der A. and V. GmbH sowie der B. AG tätig waren. Unbestritten blieb weiters, dass im Tresor Datensicherungsbänder der N. AG gelagert wurden und auch Mitarbeiter der B. AG Zugang zu diesem Tresor hatten.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage, insbesondere die Feststellungen über die Ergebnisse der Vor-Ort-Prüfung (Beilage 1), welche in den wesentlichen Punkten auch vom Berufungswerber im Verfahren unbestritten blieb. Insbesondere wurde vom Rechtsmittelwerber auch im Berufungsschriftsatz eingeräumt, dass seitens des Rechtsträgers kein Compliance-Bericht und kein Compliance-Handbuch vorgelegt werden konnte und im Großraumbüro der Firma weitere Mitarbeiter der C. GmbH, der A. and römisch fünf. GmbH sowie der B. AG tätig waren. Unbestritten blieb weiters, dass im Tresor Datensicherungsbänder der N. AG gelagert wurden und auch Mitarbeiter der B. AG Zugang zu diesem Tresor hatten.

Rechtliche Beurteilung:

Nach herrschender Auffassung sind die Grundsätze und Verfahren nach einer Bestandsaufnahme möglicher Risiken in einer Compliance-Policy (Compliance-Richtlinie, Compliance-Handbuch) niederzuschreiben. Das Compliance-Handbuch soll dazu dienen, die Mitarbeiter im Unternehmen über die konkreten Verhaltensweisen und Regeln zu informieren. Weiters sind die Maßnahmen zu definieren, also jene Abläufe und Kontrollschritte zu installieren bzw. zu steuern (z.B. durch entsprechende Richtlinien und Dienstanweisungen), die das Risiko der Verletzung des WAG auf ein Mindestmaß beschränken. Wesentlich ist, dass das Unternehmen den Entscheidungsprozess beim Festlegen der Grundsätze und Verfahren, um Risiken der Nichteinhaltung des WAG zu erkennen und zu minimieren, entsprechend dokumentiert. Der Aufsicht muss plausibel gemacht werden können, warum die Grundsätze und die Verfahren bzw. die Maßnahmen und die Verfahren nach den festgehaltenen Kriterien angemessen und ausreichend sind, um Risiken gegen Verstöße gegen das WAG aufzudecken und zu minimieren. Im Abs. 2 vorletzter Satz ist daher auch festgeschrieben, dass der Rechtsträger beim Definieren der Grundsätze und Verfahren sowie der Maßnahmen zu gewährleisten hat, dass der FMA alle erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung gestellt werden können, sodass diese ihre Befugnisse ausüben kann (vgl. Muther-Pradler/Ortner in Brandl/Saria (Hrsg), Wertpapieraufsichtsgesetz - Kommentar, § 18, Rz. 15ff).Nach herrschender Auffassung sind die Grundsätze und Verfahren nach einer Bestandsaufnahme möglicher Risiken in einer Compliance-Policy (Compliance-Richtlinie, Compliance-Handbuch) niederzuschreiben. Das Compliance-Handbuch soll dazu dienen, die Mitarbeiter im Unternehmen über die konkreten Verhaltensweisen und Regeln zu informieren. Weiters sind die Maßnahmen zu definieren, also jene Abläufe und Kontrollschritte zu installieren bzw. zu steuern (z.B. durch entsprechende Richtlinien und Dienstanweisungen), die das Risiko der Verletzung des WAG auf ein Mindestmaß beschränken. Wesentlich ist, dass das Unternehmen den Entscheidungsprozess beim Festlegen der Grundsätze und Verfahren, um Risiken der Nichteinhaltung des WAG zu erkennen und zu minimieren, entsprechend dokumentiert. Der Aufsicht muss plausibel gemacht werden können, warum die Grundsätze und die Verfahren bzw. die Maßnahmen und die Verfahren nach den festgehaltenen Kriterien angemessen und ausreichend sind, um Risiken gegen Verstöße gegen das WAG aufzudecken und zu minimieren. Im Absatz 2, vorletzter Satz ist daher auch festgeschrieben, dass der Rechtsträger beim Definieren der Grundsätze und Verfahren sowie der Maßnahmen zu gewährleisten hat, dass der FMA alle erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung gestellt werden können, sodass diese ihre Befugnisse ausüben kann vergleiche Muther-Pradler/Ortner in Brandl/Saria (Hrsg), Wertpapieraufsichtsgesetz - Kommentar, Paragraph 18,, Rz. 15ff).

Insoweit vom Berufungswerber eingewendet wurde, dass sowohl durch den im Unternehmen aufliegenden Standard Compliance Code der Österreichischen Wertpapierfirmen, des Leitfadens zur Anwendung der Wohlverhaltensregeln sowie aufgrund der Arbeitsanweisung Compliance vom 15.6.2000 den Anforderungen des § 18 Abs. 2 WAG 2007 Rechnung getragen worden sei, ist auszuführen, dass sowohl der genannte Standard Compliance Code als auch der im Akt einliegende Leitfaden lediglich generelle Anweisungen enthalten, ohne auf die Bedürfnisse des Rechtsträgers konkret einzugehen. Der Sinn der Bestimmung des § 18 Abs. 2 WAG 2007 besteht jedoch darin, vor dem Hintergrund der Unternehmensstruktur, der Anzahl und der Kompetenzen der Mitarbeiter sowie der vorliegenden Konzession des Rechtsträgers ein diesen Bedürfnissen entsprechendes Compliance-Handbuch vorzulegen bzw. einen Compliance-Bericht darüber zu erstellen. Dass damit sämtliche potentiellen Risiken einer Gesetzesverletzung berücksichtigt werden müssen, hat die Erstbehörde in ihrer Begründung dargelegt. Diesem Erfordernis wird weder durch den Standard Compliance Code, noch durch den genannten Leitfaden hinreichend Rechnung getragen. Auch ist die Erstbehörde rechtsrichtig davon ausgegangen, dass durch die Arbeitsanweisung Compliance vom 15.6.2000, welche ausschließlich auf Mitarbeitergeschäfte abstellt, nicht den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan wurde. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist augenscheinlich, dass durch das bloße Auflegen des Standard Compliance Code der Österreichischen Wertpapierunternehmen und des genannten Leitfadens den Anforderungen des § 18 Abs. 2 WAG 2007 nicht Rechnung getragen werden konnte. Da somit anlässlich der in Rede stehenden Vor-Ort-Prüfung seitens der N. AG weder ein Compliance-Handbuch noch ein Compliance-Bericht vorgelegt werden konnte, hat der Berufungswerber, der zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach Außen berufenes Organ war, die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung des § 18 Abs. 2 WAG 2007 verwirklicht. Das Konzept des WAG geht davon aus, dass ein Rechtsträger prinzipiell alle organisatorischen Anforderungen erfüllen muss, diese jedoch ganz individuell auf sein Geschäftsmodell ausrichten kann. Das heißt, je komplexer und umfangreicher, aber auch je risikoreicher das Geschäftsmodell des Rechtsträgers ausgestaltet ist, desto umfangreicher muss auch das Organisationskonzept zur Sicherstellung der Einhaltung und Umsetzung des WAG im Unternehmen eingerichtet sein. Das WAG legt die Verantwortung für die konkrete Ausgestaltung der Organisation in die Hände des Unternehmens selbst, welche jedoch gefordert sind, das eigene Geschäftsmodell zu evaluieren und zu dokumentieren, warum allfällige Erleichterungen in der Organisation gerechtfertigt erscheinen. Die Compliance-Anforderungen haben die Zielrichtung, den innerbetrieblichen Informationsfluss durch flankierende organisatorische Vorgaben („Chinese Walls“) so zu steuern, dass ein unkontrolliertes Diffundieren sensibler Informationen durch mehrere bzw. sämtliche Geschäftsbereiche hintangehalten wird. Als eine organisatorische Maßnahme zur Sicherstellung der Vertraulichkeit hat sich die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen etabliert. Diese stellen solche Einheiten dar, die von anderen Einheiten durch organisatorische Maßnahmen hinsichtlich des Informationsaustausches abzugrenzen sind. Die Vertraulichkeitsbereiche können aber auch zur Sicherstellung der Anforderungen des § 17 Abs. 2 genutzt werden. Wesentlich ist, dass die Informationen nicht verloren gehen, richtig und vollständig und in einer angemessenen Zeit reproduzierbar sind, nur einem ihrer jeweiligen Vertraulichkeit angemessenen Personenkreis zugänglich und vor Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sind (vgl. Muther-Pradler/Ortner in Brandl/Saria (Hrsg), Wertpapieraufsichtsgesetz - Kommentar, § 17, Rz. 11ff).Insoweit vom Berufungswerber eingewendet wurde, dass sowohl durch den im Unternehmen aufliegenden Standard Compliance Code der Österreichischen Wertpapierfirmen, des Leitfadens zur Anwendung der Wohlverhaltensregeln sowie aufgrund der Arbeitsanweisung Compliance vom 15.6.2000 den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 2, WAG 2007 Rechnung getragen worden sei, ist auszuführen, dass sowohl der genannte Standard Compliance Code als auch der im Akt einliegende Leitfaden lediglich generelle Anweisungen enthalten, ohne auf die Bedürfnisse des Rechtsträgers konkret einzugehen. Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, WAG 2007 besteht jedoch darin, vor dem Hintergrund der Unternehmensstruktur, der Anzahl und der Kompetenzen der Mitarbeiter sowie der vorliegenden Konzession des Rechtsträgers ein diesen Bedürfnissen entsprechendes Compliance-Handbuch vorzulegen bzw. einen Compliance-Bericht darüber zu erstellen. Dass damit sämtliche potentiellen Risiken einer Gesetzesverletzung berücksichtigt werden müssen, hat die Erstbehörde in ihrer Begründung dargelegt. Diesem Erfordernis wird weder durch den Standard Compliance Code, noch durch den genannten Leitfaden hinreichend Rechnung getragen. Auch ist die Erstbehörde rechtsrichtig davon ausgegangen, dass durch die Arbeitsanweisung Compliance vom 15.6.2000, welche ausschließlich auf Mitarbeitergeschäfte abstellt, nicht den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan wurde. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist augenscheinlich, dass durch das bloße Auflegen des Standard Compliance Code der Österreichischen Wertpapierunternehmen und des genannten Leitfadens den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 2, WAG 2007 nicht Rechnung getragen werden konnte. Da somit anlässlich der in Rede stehenden Vor-Ort-Prüfung seitens der N. AG weder ein Compliance-Handbuch noch ein Compliance-Bericht vorgelegt werden konnte, hat der Berufungswerber, der zum Tatzeitpunkt gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach Außen berufenes Organ war, die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung des Paragraph 18, Absatz 2, WAG 2007 verwirklicht. Das Konzept des WAG geht davon aus, dass ein Rechtsträger prinzipiell alle organisatorischen Anforderungen erfüllen muss, diese jedoch ganz individuell auf sein Geschäftsmodell ausrichten kann. Das heißt, je komplexer und umfangreicher, aber auch je risikoreicher das Geschäftsmodell des Rechtsträgers ausgestaltet ist, desto umfangreicher muss auch das Organisationskonzept zur Sicherstellung der Einhaltung und Umsetzung des WAG im Unternehmen eingerichtet sein. Das WAG legt die Verantwortung für die konkrete Ausgestaltung der Organisation in die Hände des Unternehmens selbst, welche jedoch gefordert sind, das eigene Geschäftsmodell zu evaluieren und zu dokumentieren, warum allfällige Erleichterungen in der Organisation gerechtfertigt erscheinen. Die Compliance-Anforderungen haben die Zielrichtung, den innerbetrieblichen Informationsfluss durch flankierende organisatorische Vorgaben („Chinese Walls“) so zu steuern, dass ein unkontrolliertes Diffundieren sensibler Informationen durch mehrere bzw. sämtliche Geschäftsbereiche hintangehalten wird. Als eine organisatorische Maßnahme zur Sicherstellung der Vertraulichkeit hat sich die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen etabliert. Diese stellen solche Einheiten dar, die von anderen Einheiten durch organisatorische Maßnahmen hinsichtlich des Informationsaustausches abzugrenzen sind. Die Vertraulichkeitsbereiche können aber auch zur Sicherstellung der Anforderungen des Paragraph 17, Absatz 2, genutzt werden. Wesentlich ist, dass die Informationen nicht verloren gehen, richtig und vollständig und in einer angemessenen Zeit reproduzierbar sind, nur einem ihrer jeweiligen Vertraulichkeit angemessenen Personenkreis zugänglich und vor Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sind vergleiche Muther-Pradler/Ortner in Brandl/Saria (Hrsg), Wertpapieraufsichtsgesetz - Kommentar, Paragraph 17,, Rz. 11ff).

Zu gewährleisten ist insbesondere, dass Informationen nicht verloren gehen, richtig und vollständig sind und nur einem ihrer jeweiligen Vertraulichkeit angemessenen Personenkreis zugänglich sind bzw. zugänglich gemacht werden. Diese Verfahren und Systeme sind laufend anzuwenden (Kapfer/Resch in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz – Kommentar, § 17, Rz. 23). Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach eine Verschwiegenheitsvereinbarung lediglich hinsichtlich eines einzigen Mitarbeiters vorgelegen hat und überdies nicht festgestellt werden konnte, dass es sich - abgesehen von der C. GmbH - bei den anderen beiden Firmen um verbundene Unternehmen des Rechtsträgers handelt, ist augenscheinlich, dass den Anforderungen des § 17 Abs. 2 WAG 2007 hinsichtlich einer angemessenen Vertraulichkeit nicht entsprochen wurde. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob – wie der Berufungswerber vorbringt – sämtliche Mitarbeiter der B. AG auch Mitarbeiter der beiden anderen Firmen waren, wurden doch weder im gegenständlichen Verfahren, noch anlässlich der Vor-Ort-Prüfung weitere Verschwiegenheitserklärungen vorgelegt, obwohl der Berufungswerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dazu angehalten gewesen wäre. Auch durch den Umstand, dass Mitarbeiter der B. AG Zugang zum Tresor des Rechtsträgers hatten, in welchem die Computersicherungsbänder des Rechtsträgers gelagert wurden, macht deutlich, dass keine hinreichende Abgrenzung der Vertraulichkeitsbereiche vorgenommen wurde. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass für das Abrufen der Computersicherungsbänder ein externer EDV-Fachmann herangezogen werden müsste.Zu gewährleisten ist insbesondere, dass Informationen nicht verloren gehen, richtig und vollständig sind und nur einem ihrer jeweiligen Vertraulichkeit angemessenen Personenkreis zugänglich sind bzw. zugänglich gemacht werden. Diese Verfahren und Systeme sind laufend anzuwenden (Kapfer/Resch in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz – Kommentar, Paragraph 17,, Rz. 23). Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach eine Verschwiegenheitsvereinbarung lediglich hinsichtlich eines einzigen Mitarbeiters vorgelegen hat und überdies nicht festgestellt werden konnte, dass es sich - abgesehen von der C. GmbH - bei den anderen beiden Firmen um verbundene Unternehmen des Rechtsträgers handelt, ist augenscheinlich, dass den Anforderungen des Paragraph 17, Absatz 2, WAG 2007 hinsichtlich einer angemessenen Vertraulichkeit nicht entsprochen wurde. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob – wie der Berufungswerber vorbringt – sämtliche Mitarbeiter der B. AG auch Mitarbeiter der beiden anderen Firmen waren, wurden doch weder im gegenständlichen Verfahren, noch anlässlich der Vor-Ort-Prüfung weitere Verschwiegenheitserklärungen vorgelegt, obwohl der Berufungswerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dazu angehalten gewesen wäre. Auch durch den Umstand, dass Mitarbeiter der B. AG Zugang zum Tresor des Rechtsträgers hatten, in welchem die Computersicherungsbänder des Rechtsträgers gelagert wurden, macht deutlich, dass keine hinreichende Abgrenzung der Vertraulichkeitsbereiche vorgenommen wurde. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass für das Abrufen der Computersicherungsbänder ein externer EDV-Fachmann herangezogen werden müsste.

Somit hat die N. AG zum Tatzeitpunkt auch gegen die Verpflichtung des § 17 Abs. 2 WAG 2007 verstoßen und hat der Berufungswerber auch die objektive Tatseite der ihm zu Spruchpunkt 2.) angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Bei diesen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, weil weder der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles dazulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Es ist dem Berufungswerber mit seinem gesamten Vorbringen nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft darzutun, sodass auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite in Form fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war.Somit hat die N. AG zum Tatzeitpunkt auch gegen die Verpflichtung des Paragraph 17, Absatz 2, WAG 2007 verstoßen und hat der Berufungswerber auch die objektive Tatseite der ihm zu Spruchpunkt 2.) angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Bei diesen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, weil weder der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles dazulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Es ist dem Berufungswerber mit seinem gesamten Vorbringen nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft darzutun, sodass auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite in Form fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die vorliegenden Verwaltungsübertretungen wurde das öffentliche Interesse an einer angemessenen Festlegung eines Verfahrens zur Vermeidung von Verstößen und zur Minimierung der Risiken sowie am Schutz von Vertraulichkeit von Informationen durch einen Rechtsträger in nicht unerheblichem Ausmaß geschädigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten erweist sich daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als nicht unbeträchtlich.

Dass die Einhaltung der vom Berufungswerber übertretenen Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervor gekommen, noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es konnte daher auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

Laut Aktenlage kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervor gekommen.

Mangels Bekanntgabe werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers als durchschnittlich angesehen, Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheinen die von der Erstbehörde verhängten Strafen jedenfalls tat- und schuldangemessen, sodass keine Strafherabsetzung in Betracht kam. Insgesamt konnte auch nicht festgestellt werden, dass das tatbildliche Verhalten deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben wäre, sodass ein gänzliches Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG nicht in Betracht kam.Mangels Bekanntgabe werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers als durchschnittlich angesehen, Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheinen die von der Erstbehörde verhängten Strafen jedenfalls tat- und schuldangemessen, sodass keine Strafherabsetzung in Betracht kam. Insgesamt konnte auch nicht festgestellt werden, dass das tatbildliche Verhalten deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben wäre, sodass ein gänzliches Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG nicht in Betracht kam.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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