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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2Rechtssatz
Wenn die Berufungswerberin in ihrer schriftlichen Berufungsausführung auf § 135 Abs. 2 Gewerbeordnung hinweist und festhält, dass aus dieser gesetzlichen Bestimmung hervorgeht, dass eine Überlassung von Arbeitskräften innerhalb des gleichen gewerblichen Betriebes erlaubt sei, so ist darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung sich auf die gewerberechtlichen Bewilligungen bzw. die Frage, ob der Überlasser für die Überlassung von Arbeitskräften über eine Gewerbeberechtigung verfügen muss, Auskunft gibt, jedoch keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass auch eine Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung erlaubt sei, zumal hierfür ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes von Relevanz sind.Wenn die Berufungswerberin in ihrer schriftlichen Berufungsausführung auf Paragraph 135, Absatz 2, Gewerbeordnung hinweist und festhält, dass aus dieser gesetzlichen Bestimmung hervorgeht, dass eine Überlassung von Arbeitskräften innerhalb des gleichen gewerblichen Betriebes erlaubt sei, so ist darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung sich auf die gewerberechtlichen Bewilligungen bzw. die Frage, ob der Überlasser für die Überlassung von Arbeitskräften über eine Gewerbeberechtigung verfügen muss, Auskunft gibt, jedoch keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass auch eine Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung erlaubt sei, zumal hierfür ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes von Relevanz sind.
Schlagworte
Ausländische Arbeitskraft, Arbeitskräfteüberlassung, Ausländerbeschäftigung, Beschäftigungsbewilligung, Gewerbeberechtigung, Gewerblicher BetriebZuletzt aktualisiert am
12.02.2013