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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Rechtssatz
Der Schutz gegen eine Wertminderung des Eigentums soll im Begriff der Gefährdung des Eigentums der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 nicht inbegriffen sein. Die Errichtung von Betrieben mag den Wert der benachbarten Liegenschaften vermindern oder steigern; es kann aber nicht Aufgabe der Verwaltung sein hierauf Einfluss zu nehmen, (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung (2011), Rz 1 zu § 75 Gewerbeordnung).Der Schutz gegen eine Wertminderung des Eigentums soll im Begriff der Gefährdung des Eigentums der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, nicht inbegriffen sein. Die Errichtung von Betrieben mag den Wert der benachbarten Liegenschaften vermindern oder steigern; es kann aber nicht Aufgabe der Verwaltung sein hierauf Einfluss zu nehmen, (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung (2011), Rz 1 zu Paragraph 75, Gewerbeordnung).
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2015,
Zahl: 2012/04/0147-15 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für
Kärnten vom 9. Oktober 2012, Zahl: KUVS-1242-1246/10/2012, abgelehnt.
Schlagworte
Wertminderung, Eigentum, Betriebsanlage, Verkehrswert, GefährdungZuletzt aktualisiert am
26.08.2015