RS Uvs 2012/10/9 KUVS-1242-1246/10/2012

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Veröffentlicht am 09.10.2012
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50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Der Schutz gegen eine Wertminderung des Eigentums soll im Begriff der Gefährdung des Eigentums der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 nicht inbegriffen sein. Die Errichtung von Betrieben mag den Wert der benachbarten Liegenschaften vermindern oder steigern; es kann aber nicht Aufgabe der Verwaltung sein hierauf Einfluss zu nehmen, (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung (2011), Rz 1 zu § 75 Gewerbeordnung).Der Schutz gegen eine Wertminderung des Eigentums soll im Begriff der Gefährdung des Eigentums der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, nicht inbegriffen sein. Die Errichtung von Betrieben mag den Wert der benachbarten Liegenschaften vermindern oder steigern; es kann aber nicht Aufgabe der Verwaltung sein hierauf Einfluss zu nehmen, (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung (2011), Rz 1 zu Paragraph 75, Gewerbeordnung).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2015,

Zahl: 2012/04/0147-15 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für

Kärnten vom 9. Oktober 2012, Zahl: KUVS-1242-1246/10/2012, abgelehnt.

Schlagworte

Wertminderung, Eigentum, Betriebsanlage, Verkehrswert, Gefährdung

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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