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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Rechtssatz
Unter den in § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO angeführten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen, deren Vermeidung oder Beschränkung auf ein zumutbares Maß subjektive Rechte darstellen, sind ausschließlich physische Einwirkungen zu verstehen. Durch den Anblick einer Betriebsanlage hervorgerufene Beeinträchtigung des Empfindens oder aus „optischen Belästigungen“ resultierende psychologische Belästigungen fallen nicht unter § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO (vgl. VwGH v. 15.10.2003, 2002/04/0073; 1.7.2010, 2004/04/0166).Unter den in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO angeführten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen, deren Vermeidung oder Beschränkung auf ein zumutbares Maß subjektive Rechte darstellen, sind ausschließlich physische Einwirkungen zu verstehen. Durch den Anblick einer Betriebsanlage hervorgerufene Beeinträchtigung des Empfindens oder aus „optischen Belästigungen“ resultierende psychologische Belästigungen fallen nicht unter Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO vergleiche VwGH v. 15.10.2003, 2002/04/0073; 1.7.2010, 2004/04/0166).
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2015,
Zahl: 2012/04/0147-15 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für
Kärnten vom 9. Oktober 2012, Zahl: KUVS-1242-1246/10/2012, abgelehnt.
Schlagworte
Subjektive Rechte, Anblick, physische Einwirkungen, Betriebsanlage, optische Belästigungen, GefährdungZuletzt aktualisiert am
26.08.2015