RS Vwgh 2004/9/8 2002/03/0290

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 2002/I/032;

Rechtssatz

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates haben die Beamten das Weggehen des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass es damit begründet worden war, 15 Minuten weggehen zu dürfen, als nicht berechtigt erachtet und dem nicht zugestimmt. Zu Recht hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Grund des "Sich-Entfernens" des Beschwerdeführers nach der Aufforderung, den Alkotest abzulegen, die Verweigerung des Alkotestes durch den Beschwerdeführer angenommen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/02/0181, und vom 25. Juni 1999, Zl. 99/02/0077). Aber selbst wenn man der Auffassung wäre, die Beamten hätten im vorliegenden Fall einem kurzfristigen Entfernen des Beschwerdeführers zustimmen müssen bzw. ein kurzfristiges Entfernen wäre berechtigt gewesen, damit er dem beim Weggehen geäußerten Bedürfnis entsprechen könne, könnte im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer unbestritten erst 10 bis 15 Minuten später wieder zu dem Ort der Amtshandlung zurückkehrte, jedenfalls nicht von einem solchen berechtigten kurzfristigen Sich-Entfernen vom Ort der Amtshandlung gesprochen werden.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030290.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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