RS Uvs 2012/10/9 41.19-10/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2012
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

TSchG §28 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. TSchG § 28 heute
  2. TSchG § 28 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 28 gültig von 23.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  4. TSchG § 28 gültig von 26.04.2017 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  5. TSchG § 28 gültig von 01.09.2010 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010
  6. TSchG § 28 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010
  7. TSchG § 28 gültig von 01.02.2008 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
  8. TSchG § 28 gültig von 01.08.2007 bis 31.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007
  9. TSchG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007

Rechtssatz

Die Zurückweisung eines Anbringens nach § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache kommt nur in Betracht, wenn die Abänderung oder Behebung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides in derselben Sache beantragt wird, also keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist. Mit einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des UVS Steiermark wurde dem Berufungswerber eine Dauerbewilligung nach § 28 Abs 1 TSchG zur Verwendung bestimmter Reptilien bei Ausstellungen erteilt, wobei die Tiere in der Beschreibung der Art und Anzahl nach genau aufgelistet waren. Gegenstand des nunmehrigen Antrags des Berufungswerbers war die Ausweitung der Dauerbewilligung auf weitere, ebenfalls im Detail angeführte Arten von Reptilien, die noch nicht Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahrens waren. Daher lag nicht mehr dieselbe Sache vor, weshalb die Zurückweisung des Antrages auf Ausweitung der Dauerbewilligung nach § 68 Abs 1 AVG rechtswidrig war.Die Zurückweisung eines Anbringens nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache kommt nur in Betracht, wenn die Abänderung oder Behebung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides in derselben Sache beantragt wird, also keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist. Mit einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des UVS Steiermark wurde dem Berufungswerber eine Dauerbewilligung nach Paragraph 28, Absatz eins, TSchG zur Verwendung bestimmter Reptilien bei Ausstellungen erteilt, wobei die Tiere in der Beschreibung der Art und Anzahl nach genau aufgelistet waren. Gegenstand des nunmehrigen Antrags des Berufungswerbers war die Ausweitung der Dauerbewilligung auf weitere, ebenfalls im Detail angeführte Arten von Reptilien, die noch nicht Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahrens waren. Daher lag nicht mehr dieselbe Sache vor, weshalb die Zurückweisung des Antrages auf Ausweitung der Dauerbewilligung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG rechtswidrig war.

Schlagworte

Dauerbewilligung; Ausweitung; Antrag; entschiedene Sache

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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