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VerwaltungsverfahrenNorm
TSchG §28 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn M P, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 05.07.2012, GZ.: A7-12307/2008-51, wie folgt entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid behoben.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) §§ 23 und 28 Tierschutzgesetz idgF (TSchG)Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) Paragraphen 23 und 28 Tierschutzgesetz idgF (TSchG)
Text
Sachverhalt:
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat als zuständige Berufungsbehörde mit Bescheid vom 13.09.2011, GZ: UVS 41.19-1/2011-15 über Anträge des Herrn M P vom 27.04.2010 und 10.12.2010 die Dauerbewilligung zur Verwendung von Reptilien bei der Abhaltung von Ausstellungen nach Maßgabe der im Spruch angeführten Beschreibung und Einhaltung von insgesamt drei Auflagen erteilt. In der Beschreibung wurden unter anderem die Arten und Anzahl der Tiere (Zuordnung) genau angeführt.
Am 21.06.2012 stellte Herr P den Antrag auf Ausweitung dieser vom UVS erteilten Bewilligung, auf im Detail angeführte Echsen.
Der Bürgermeister der Stadt Graz hat mit dem nunmehr bekämpften Bescheid diesen Antrag gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird unter anderem ausgeführt, dass die Bewilligung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 13.09.2011 in Rechtskraft erwachsen sei. Der materiellen Rechtskraft eines Bescheides stünde eine weitere Entscheidung in derselben Sache, nämlich jener auf Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung von Reptilien anlässlich von Ausstellungen entgegen. Es liege Identität der Sache vor, da sich das Parteibegehren im Wesentlichen mit dem Früheren decke. Eine Änderung des Sachverhaltes sei nicht gegeben. Wie schon im ursprünglichen, vom UVS für die Steiermark Bescheid vom 13.09.2011 entschiedenen Ansuchen, werde eine neuerliche, die Bewilligung zur Verwendung von Reptilien anlässlich von Ausstellungen beantragt. Darüber sei jedoch mit dem oben angeführten Bescheid rechtskräftig entschieden worden. Somit sei eine wesentliche Änderung der Sachlage nämlich der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung von im Antrag angeführten Reptilien, anlässlich von Ausstellungen nicht eingetreten und habe sich die entscheidungsrelevante Rechtslage seit September 2011 nicht geändert. Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckten, seien auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen res judicata zurückzuweisen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Der Bürgermeister der Stadt Graz hat mit dem nunmehr bekämpften Bescheid diesen Antrag gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird unter anderem ausgeführt, dass die Bewilligung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 13.09.2011 in Rechtskraft erwachsen sei. Der materiellen Rechtskraft eines Bescheides stünde eine weitere Entscheidung in derselben Sache, nämlich jener auf Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung von Reptilien anlässlich von Ausstellungen entgegen. Es liege Identität der Sache vor, da sich das Parteibegehren im Wesentlichen mit dem Früheren decke. Eine Änderung des Sachverhaltes sei nicht gegeben. Wie schon im ursprünglichen, vom UVS für die Steiermark Bescheid vom 13.09.2011 entschiedenen Ansuchen, werde eine neuerliche, die Bewilligung zur Verwendung von Reptilien anlässlich von Ausstellungen beantragt. Darüber sei jedoch mit dem oben angeführten Bescheid rechtskräftig entschieden worden. Somit sei eine wesentliche Änderung der Sachlage nämlich der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung von im Antrag angeführten Reptilien, anlässlich von Ausstellungen nicht eingetreten und habe sich die entscheidungsrelevante Rechtslage seit September 2011 nicht geändert. Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckten, seien auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen res judicata zurückzuweisen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diese Entscheidung hat Herr P rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben und ausgeführt, dass er die Ausweitung der Bewilligung auf bislang noch nicht bewilligte Reptilienarten beantragt habe. Darüber habe der UVS nichts entschieden. Es sei lediglich die Bewilligung zusätzlicher Arten beantragt worden, die bislang noch nicht bearbeitet worden seien.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht als zuständige Berufungsbehörde von seiner Entscheidung, die gemäß § 67 d Abs 2 Z 1 zweiter Fall ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden kann von folgenden Erwägungen aus:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht als zuständige Berufungsbehörde von seiner Entscheidung, die gemäß Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden kann von folgenden Erwägungen aus:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 68 Abs 1 AVG:Paragraph 68, Absatz eins, AVG:
Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Den rechtlichen Ausführungen im bekämpften Bescheid durch Bezugnahme auf die Verwaltungsgerichtshofentscheidungen ist nicht entgegen zu treten; alleine jedoch sind diese Ausführungen auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Die Zurückweisung ist eine im Instanzenzug anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid. Die Regelung des § 68 Abs 1 AVG entspricht dem Grundsatz ne bis in idem. Die Zurückweisung des Anbringens kommt nur in Betracht, wenn die Abänderung oder Behebung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides in derselben Sache beantragt wird. Bei Änderung der Sach- und Rechtslage kommt eine Zurückweisung mangels entschiedener Sache nicht in Frage. Mit der in der Begründung des bekämpften Bescheides zitierten Entscheidung des UVS vom 13.09.2011, GZ: UVS 41.19-1/2011-15, wurde die Dauerbewilligung zur Verwendung von Reptilien, die in der Beschreibung der Art und Anzahl nach genau aufgelistet waren, erteilt. Gegenstand des nunmehrigen Antrages des Herrn P ist die Erteilung der Dauerbewilligung zur Abhaltung von, ebenfalls im Detail angeführten Arten von Reptilien, im Konkreten von Echsen. Diese Reptilien (Echsen) war noch nicht Gegenstand einer Beurteilung, weshalb von derselben Sache keinesfalls ausgegangen werden kann. Es kann daher auch eine entschiedene Sache nicht vorliegen. Die Zurückweisung der Anträge des Herrn P vom 21.06.2012 mangels entschiedener Sache erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden war.Den rechtlichen Ausführungen im bekämpften Bescheid durch Bezugnahme auf die Verwaltungsgerichtshofentscheidungen ist nicht entgegen zu treten; alleine jedoch sind diese Ausführungen auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Die Zurückweisung ist eine im Instanzenzug anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid. Die Regelung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG entspricht dem Grundsatz ne bis in idem. Die Zurückweisung des Anbringens kommt nur in Betracht, wenn die Abänderung oder Behebung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides in derselben Sache beantragt wird. Bei Änderung der Sach- und Rechtslage kommt eine Zurückweisung mangels entschiedener Sache nicht in Frage. Mit der in der Begründung des bekämpften Bescheides zitierten Entscheidung des UVS vom 13.09.2011, GZ: UVS 41.19-1/2011-15, wurde die Dauerbewilligung zur Verwendung von Reptilien, die in der Beschreibung der Art und Anzahl nach genau aufgelistet waren, erteilt. Gegenstand des nunmehrigen Antrages des Herrn P ist die Erteilung der Dauerbewilligung zur Abhaltung von, ebenfalls im Detail angeführten Arten von Reptilien, im Konkreten von Echsen. Diese Reptilien (Echsen) war noch nicht Gegenstand einer Beurteilung, weshalb von derselben Sache keinesfalls ausgegangen werden kann. Es kann daher auch eine entschiedene Sache nicht vorliegen. Die Zurückweisung der Anträge des Herrn P vom 21.06.2012 mangels entschiedener Sache erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden war.
Schlagworte
Dauerbewilligung; Ausweitung; Antrag; entschiedene SacheZuletzt aktualisiert am
04.12.2012