RS Uvs 2012/10/11 30.1-20/2012, 35.1-2/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2012
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Als Übertretung nach § 17 Abs 1 iVm § 79 Abs 3 Z 1 AWG wurde unter anderem vorgehalten, die abfallrechtlichen Aufzeichnungen des Unternehmens für Abfallwirtschaft nicht ordnungsgemäß geführt zu haben, da teilweise die Schlüsselnummern der vom Unternehmen gesammelten Abfälle gefehlt hätten. Dieser Vorhalt ist nicht ausreichend konkret im Sinne des § 44a Z 1 VStG, um den Berufungswerbern eine sachdienliche Rechtfertigung zu ermöglichen, da die vorgeblich fehlenden Schlüsselnummern nicht konkretisiert wurden. Dazu wären Ermittlungen erforderlich gewesen, zu welchen Abfallarten keine Schlüsselnummern vorgelegen seien.Als Übertretung nach Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG wurde unter anderem vorgehalten, die abfallrechtlichen Aufzeichnungen des Unternehmens für Abfallwirtschaft nicht ordnungsgemäß geführt zu haben, da teilweise die Schlüsselnummern der vom Unternehmen gesammelten Abfälle gefehlt hätten. Dieser Vorhalt ist nicht ausreichend konkret im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, um den Berufungswerbern eine sachdienliche Rechtfertigung zu ermöglichen, da die vorgeblich fehlenden Schlüsselnummern nicht konkretisiert wurden. Dazu wären Ermittlungen erforderlich gewesen, zu welchen Abfallarten keine Schlüsselnummern vorgelegen seien.

Schlagworte

Abfallsammler; Aufzeichnungen; Schlüsselnummern; Tatbestandsmerkmal; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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