Index
19.05.06 Konvention zum Schutze der Menschenrechte undNorm
EMRK Art6 Abs2Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Wenn sich der Tatvorwurf, dass mit einem zu langen Haltbarkeitsdatum gekennzeichnete Lebensmittel in Verkehr gebracht worden seien, lediglich darauf zu stützen vermag, dass dieses Tatbestandselement im Wege einer sensorischen Überprüfung, die einen "mäßig unreinen Geruch" ergeben hätte, festgestellt wurde, so genügt eine derartige Form der Beweiserhebung jenen rechtsstaatlichen Maßstäben, wie diese an ein Strafverfahren anzulegen sind, deshalb nicht, weil diese nicht objektivierbar ist. Um eine solche Einschätzung nämlich auch ex post – insbesondere im Zuge einer nachfolgenden Rechtmäßigkeitskontrolle – verifizieren zu können, hätte(n) (zumindest) der sensorischen Prüfung (ein oder mehrere) weitere(s) Untersuchungsorgan(e) beigezogen werden müssen. Da dies jedoch im vorliegenden Fall unterlassen wurde, war sohin gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK mangels erwiesener Tatbestandsmäßigkeit vom Nichtvorliegen eines strafbaren Verhaltens auszugehen.Wenn sich der Tatvorwurf, dass mit einem zu langen Haltbarkeitsdatum gekennzeichnete Lebensmittel in Verkehr gebracht worden seien, lediglich darauf zu stützen vermag, dass dieses Tatbestandselement im Wege einer sensorischen Überprüfung, die einen "mäßig unreinen Geruch" ergeben hätte, festgestellt wurde, so genügt eine derartige Form der Beweiserhebung jenen rechtsstaatlichen Maßstäben, wie diese an ein Strafverfahren anzulegen sind, deshalb nicht, weil diese nicht objektivierbar ist. Um eine solche Einschätzung nämlich auch ex post – insbesondere im Zuge einer nachfolgenden Rechtmäßigkeitskontrolle – verifizieren zu können, hätte(n) (zumindest) der sensorischen Prüfung (ein oder mehrere) weitere(s) Untersuchungsorgan(e) beigezogen werden müssen. Da dies jedoch im vorliegenden Fall unterlassen wurde, war sohin gemäß Artikel 6, Absatz 2, EMRK mangels erwiesener Tatbestandsmäßigkeit vom Nichtvorliegen eines strafbaren Verhaltens auszugehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013