RS Uvs 2012/10/15 VwSen-240923/2/Gf/Rt

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2012
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Index

19.05.06 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten
40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991
82.05.22 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Norm

EMRK Art6 Abs2
LMSVG §5 Abs2 Z1
VStG §45 Abs1 Z1
  1. LMSVG § 5 heute
  2. LMSVG § 5 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  4. LMSVG § 5 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  5. LMSVG § 5 gültig von 12.08.2014 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  6. LMSVG § 5 gültig von 30.11.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  7. LMSVG § 5 gültig von 21.01.2006 bis 29.11.2010

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Wenn sich der Tatvorwurf, dass mit einem zu langen Haltbarkeitsdatum gekennzeichnete Lebensmittel in Verkehr gebracht worden seien, lediglich darauf zu stützen vermag, dass dieses Tatbestandselement im Wege einer sensorischen Überprüfung, die einen "mäßig unreinen Geruch" ergeben hätte, festgestellt wurde, so genügt eine derartige Form der Beweiserhebung jenen rechtsstaatlichen Maßstäben, wie diese an ein Strafverfahren anzulegen sind, deshalb nicht, weil diese nicht objektivierbar ist. Um eine solche Einschätzung nämlich auch ex post – insbesondere im Zuge einer nachfolgenden Rechtmäßigkeitskontrolle – verifizieren zu können, hätte(n) (zumindest) der sensorischen Prüfung (ein oder mehrere) weitere(s) Untersuchungsorgan(e) beigezogen werden müssen. Da dies jedoch im vorliegenden Fall unterlassen wurde, war sohin gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK mangels erwiesener Tatbestandsmäßigkeit vom Nichtvorliegen eines strafbaren Verhaltens auszugehen.Wenn sich der Tatvorwurf, dass mit einem zu langen Haltbarkeitsdatum gekennzeichnete Lebensmittel in Verkehr gebracht worden seien, lediglich darauf zu stützen vermag, dass dieses Tatbestandselement im Wege einer sensorischen Überprüfung, die einen "mäßig unreinen Geruch" ergeben hätte, festgestellt wurde, so genügt eine derartige Form der Beweiserhebung jenen rechtsstaatlichen Maßstäben, wie diese an ein Strafverfahren anzulegen sind, deshalb nicht, weil diese nicht objektivierbar ist. Um eine solche Einschätzung nämlich auch ex post – insbesondere im Zuge einer nachfolgenden Rechtmäßigkeitskontrolle – verifizieren zu können, hätte(n) (zumindest) der sensorischen Prüfung (ein oder mehrere) weitere(s) Untersuchungsorgan(e) beigezogen werden müssen. Da dies jedoch im vorliegenden Fall unterlassen wurde, war sohin gemäß Artikel 6, Absatz 2, EMRK mangels erwiesener Tatbestandsmäßigkeit vom Nichtvorliegen eines strafbaren Verhaltens auszugehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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