RS Uvs 2012/10/17 VwSen-390345/2/Gf/Rt

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2012
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Index

40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991
91.01.21 BG über Funkanlagen und
Telekommunikationseinrichtungen
91.01.22 Telekommunikationsgesetz 2003

Norm

FTEG §2 Z1
FTEG §2 Z2
FTEG §2 Z3
FTEG §16 Abs3 Z3
FTEG §16 Abs6
TKG §109 Abs2 Z9
TKG §109 Abs9
VStG §39

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Eine Parabolantenne (Richtfunkspiegel) als solche verkörpert keinen Gegenstand i.S.d. § 109 Abs. 9 TKG oder des § 16 Abs. 6 FTEG bzw. kein Gerät i.S.d. § 2 Z. 1 bis 3 FTEG, mit dem – per se – eine Übertretung des § 109 Abs. 2 Z. 9 TKG oder des § 16 Abs. 3 Z. 3 FTEG begangen werden kann. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine bescheidmäßig angeordnete Beschlagnahme weder auf § 109 Abs. 9 TKG noch auf § 16 Abs. 6 FTEG stützen.Eine Parabolantenne (Richtfunkspiegel) als solche verkörpert keinen Gegenstand i.S.d. Paragraph 109, Absatz 9, TKG oder des Paragraph 16, Absatz 6, FTEG bzw. kein Gerät i.S.d. Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 FTEG, mit dem – per se – eine Übertretung des Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 9, TKG oder des Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 3, FTEG begangen werden kann. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine bescheidmäßig angeordnete Beschlagnahme weder auf Paragraph 109, Absatz 9, TKG noch auf Paragraph 16, Absatz 6, FTEG stützen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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