RS Uvs 2012/10/22 30.3-30/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

LMSVG §5 Abs3
  1. LMSVG § 5 heute
  2. LMSVG § 5 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  4. LMSVG § 5 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  5. LMSVG § 5 gültig von 12.08.2014 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  6. LMSVG § 5 gültig von 30.11.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  7. LMSVG § 5 gültig von 21.01.2006 bis 29.11.2010

Rechtssatz

Wird ein Lebensmittel (Calcium plus Vitamin D3...Kapseln") in einer Homepage mit folgendem Wortlaut präsentiert: "Ein Calciummangel kann zum Brüchigwerden der Knochen (Osteoporose) und zu muskulären Problemen ... führen . Vitamin D. ist für die Versorgung des Knochens mit Kalzium notwendig. Ein Mangel ... führt zu Wachstumsstörungen und Rachitis.", liegt eine verbotene gesundheitsbezogene Werbung nach § 5 Abs 3 LMSVG im Internet vor. So gelangt eine Person, die sich Informationen über ein Produkt mittels Internet verschafft, auch ohne Kauf des Produktes auf die Homepage. Durch den in der Homepage aufscheinenden Text entsteht beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Internetkunden zumindest der Eindruck, dass das beschriebene Lebensmittel eine Krankheit heilt bzw. ihr vorbeugt. Daran kann auch der Umstand, wonach sich der Auszug "Vitamin D ist für die Versorgung ... und Rachitis" auf einer anderen Homepageseite befindet, nichts ändern, da bereits mit einem Klick auf der Seite der beworbenen Kapseln eine Verbindung zum inkriminierten Text hergestellt wird.Wird ein Lebensmittel (Calcium plus Vitamin D3...Kapseln") in einer Homepage mit folgendem Wortlaut präsentiert: "Ein Calciummangel kann zum Brüchigwerden der Knochen (Osteoporose) und zu muskulären Problemen ... führen . Vitamin D. ist für die Versorgung des Knochens mit Kalzium notwendig. Ein Mangel ... führt zu Wachstumsstörungen und Rachitis.", liegt eine verbotene gesundheitsbezogene Werbung nach Paragraph 5, Absatz 3, LMSVG im Internet vor. So gelangt eine Person, die sich Informationen über ein Produkt mittels Internet verschafft, auch ohne Kauf des Produktes auf die Homepage. Durch den in der Homepage aufscheinenden Text entsteht beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Internetkunden zumindest der Eindruck, dass das beschriebene Lebensmittel eine Krankheit heilt bzw. ihr vorbeugt. Daran kann auch der Umstand, wonach sich der Auszug "Vitamin D ist für die Versorgung ... und Rachitis" auf einer anderen Homepageseite befindet, nichts ändern, da bereits mit einem Klick auf der Seite der beworbenen Kapseln eine Verbindung zum inkriminierten Text hergestellt wird.

Schlagworte

Lebensmittel; Werbung; gesundheitsbezogene Angabe

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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