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90.01.01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
StVO 1960 §26 Abs3Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Wenn ein sich mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fortbewegender Lenker ab Gefahrenerkennung nicht rechtzeitig anhalten kann, um einem bei Rotlicht in eine Kreuzung einbiegendem Einsatzfahrzeug den Vorrang einzuräumen, dann kann der Tatvorwurf nach § 26 Abs 3 iVm § 38 Abs 5 StVO 1960 nicht aufrecht erhalten werden.Wenn ein sich mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fortbewegender Lenker ab Gefahrenerkennung nicht rechtzeitig anhalten kann, um einem bei Rotlicht in eine Kreuzung einbiegendem Einsatzfahrzeug den Vorrang einzuräumen, dann kann der Tatvorwurf nach Paragraph 26, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 5, StVO 1960 nicht aufrecht erhalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013