Index
40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991Norm
LMSVG §4 Abs1Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Lebensmittelunternehmer, Inverkehrbringen – Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, wenn dem Rechtsmittelwerber im Lichte der Begriffsbestimmungen der mangels Vorliegens einer (für Zwecke der Verwaltungspraxis an sich notwendigen) Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 LMSVG unmittelbar heranzuziehenden, in die Systematik des österreichischen Verwaltungsstrafrechts jedoch nur mit einem erheblichen Aufwand integrierbaren unionsrechtlichen Normen der LMVO 178/2002 im Spruch des Straferkenntnisses dezidiert angelastet wird, näher bezeichnete Lebensmittel "hergestellt und somit in Verkehr gebracht" zu haben: Gerade die bloße "Herstellung" verkörpert nämlich nach der Legaldefinition des Art. 3 Z. 8 LMVO 178/2002 (EU) – noch – kein "Inverkehrbringen"; vielmehr kommt es danach entscheidend darauf an, dass das Lebensmittel "für Verkaufszwecke" bereitgehalten wurde. Da es jedoch an einer diesbezüglichen Tatanlastung fehlt, erweist sich der Spruch des Straferkenntnisses schon aus diesem Grund als rechtswidrig – ganz abgesehen davon, dass auch keine Konkretisierung dahin vorliegt, inwiefern das beanstandete Lebensmittel im Zuge der Durchführung der Inspektion durch die Lebensmittelaufsichtsorgane überhaupt (noch) der Kontrolle des Rechtsmittelwerbers unterstand und ihm folglich zum Vorfallszeitpunkt (immer noch) die Eigenschaft eines "Lebensmittelunternehmers" i.S.d. Art. 3 Z. 3 LMVO 178/2002 (EU) zukam.Lebensmittelunternehmer, Inverkehrbringen – Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, wenn dem Rechtsmittelwerber im Lichte der Begriffsbestimmungen der mangels Vorliegens einer (für Zwecke der Verwaltungspraxis an sich notwendigen) Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, LMSVG unmittelbar heranzuziehenden, in die Systematik des österreichischen Verwaltungsstrafrechts jedoch nur mit einem erheblichen Aufwand integrierbaren unionsrechtlichen Normen der LMVO 178 aus 2002, im Spruch des Straferkenntnisses dezidiert angelastet wird, näher bezeichnete Lebensmittel "hergestellt und somit in Verkehr gebracht" zu haben: Gerade die bloße "Herstellung" verkörpert nämlich nach der Legaldefinition des Artikel 3, Ziffer 8, LMVO 178 aus 2002, (EU) – noch – kein "Inverkehrbringen"; vielmehr kommt es danach entscheidend darauf an, dass das Lebensmittel "für Verkaufszwecke" bereitgehalten wurde. Da es jedoch an einer diesbezüglichen Tatanlastung fehlt, erweist sich der Spruch des Straferkenntnisses schon aus diesem Grund als rechtswidrig – ganz abgesehen davon, dass auch keine Konkretisierung dahin vorliegt, inwiefern das beanstandete Lebensmittel im Zuge der Durchführung der Inspektion durch die Lebensmittelaufsichtsorgane überhaupt (noch) der Kontrolle des Rechtsmittelwerbers unterstand und ihm folglich zum Vorfallszeitpunkt (immer noch) die Eigenschaft eines "Lebensmittelunternehmers" i.S.d. Artikel 3, Ziffer 3, LMVO 178 aus 2002, (EU) zukam.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013