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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
VStG §44a Z1Rechtssatz
Dass die Anzeige samt Beilagen zum integrierenden Bestandteil der Tatvorwerfungen im Straferkenntnis erhoben wird, erscheint im Hinblick auf § 44a VStG äußerst bedenklich. Da dem Beschuldigten in der Anzeige alle Tatvorwürfe ausreichend konkret vorgehalten wurden, konnte von einer Aufhebung des Straferkenntnisses gerade noch Abstand genommen werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschuldigte konkret zu den Anlastungen Stellung nimmt und ihm offenbar selbst auch klar ist, was ihm im Einzelnen angelastet wird.Dass die Anzeige samt Beilagen zum integrierenden Bestandteil der Tatvorwerfungen im Straferkenntnis erhoben wird, erscheint im Hinblick auf Paragraph 44 a, VStG äußerst bedenklich. Da dem Beschuldigten in der Anzeige alle Tatvorwürfe ausreichend konkret vorgehalten wurden, konnte von einer Aufhebung des Straferkenntnisses gerade noch Abstand genommen werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschuldigte konkret zu den Anlastungen Stellung nimmt und ihm offenbar selbst auch klar ist, was ihm im Einzelnen angelastet wird.
Gegenständlich wurde dem Beschuldigten im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nur pauschal einmal die Nichteinhaltung der Ruhezeiten und einmal die Überschreitung der Lenkzeiten angelastet, wobei dieser Spruch nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht. Da dem Beschuldigten aber als integrierender Bestandteil des Spruches die Anzeige übermittelt wurde, wo sämtliche Übertretungen einzeln aufgelistet und konkretisiert sind, wurde dem Beschuldigten in den einzelnen Punkten die Übertretung ausreichend konkretisiert innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist vorgehalten, weshalb es dem Unabhängigen Verwaltungssenat erlaubt war, den Spruch den Bestimmungen des § 44a Z 1 VStG entsprechend neu zu formulieren. Dem Beschuldigten wurde dabei keine neue Tat vorgehalten, sondern nur die einzelnen in der Anzeige aufgelisteten Übertretungen zusammengefasst. Weiters wurde im Spruch die Art des Straßenverkehrs aufgenommen, auch dies führt zu keiner unzulässigen Ergänzung der Tatumschreibung. Dadurch, dass dem Beschuldigten in der Anzeige sämtliche Übertretungen bereits ausreichend konkretisiert vorgehalten wurden, und die Anzeige integrierter Bestandteil des Spruchs ist, ist es durch die Neuformulierung des Spruchs zu keiner Tatauswechslung gekommen und war dies daher zulässig und erforderlich.Gegenständlich wurde dem Beschuldigten im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nur pauschal einmal die Nichteinhaltung der Ruhezeiten und einmal die Überschreitung der Lenkzeiten angelastet, wobei dieser Spruch nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht. Da dem Beschuldigten aber als integrierender Bestandteil des Spruches die Anzeige übermittelt wurde, wo sämtliche Übertretungen einzeln aufgelistet und konkretisiert sind, wurde dem Beschuldigten in den einzelnen Punkten die Übertretung ausreichend konkretisiert innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist vorgehalten, weshalb es dem Unabhängigen Verwaltungssenat erlaubt war, den Spruch den Bestimmungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechend neu zu formulieren. Dem Beschuldigten wurde dabei keine neue Tat vorgehalten, sondern nur die einzelnen in der Anzeige aufgelisteten Übertretungen zusammengefasst. Weiters wurde im Spruch die Art des Straßenverkehrs aufgenommen, auch dies führt zu keiner unzulässigen Ergänzung der Tatumschreibung. Dadurch, dass dem Beschuldigten in der Anzeige sämtliche Übertretungen bereits ausreichend konkretisiert vorgehalten wurden, und die Anzeige integrierter Bestandteil des Spruchs ist, ist es durch die Neuformulierung des Spruchs zu keiner Tatauswechslung gekommen und war dies daher zulässig und erforderlich.
Schlagworte
Tatvorwurf, Spruch, Konkretisierung, Auswechslung der Tat, Verfolgungsverjährung, Überschreitung der Lenkzeiten, RuhezeitenZuletzt aktualisiert am
12.02.2013