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40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
AVG §67a Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des mj O. Z., geb XY, vertreten durch die Kindesmutter G. Z., geb XY, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. L. S., XY-Platz 2, I., betreffend eine Amtshandlung am 22.03.2012 wie folgt:Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des mj O. Z., geb XY, vertreten durch die Kindesmutter G. Z., geb XY, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. L. S., XY-Platz 2, römisch eins., betreffend eine Amtshandlung am 22.03.2012 wie folgt:
I.römisch eins.
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 67c Abs 1 und 3 sowie § 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Beschwerde, soweit sie als Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z2 B-VG ausgeführt ist, betreffend die Verbringung des Beschwerdeführers am 22.03.2012 zum Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos Innsbruck und durch das anschließende klärende Gespräch, als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 67 d, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Beschwerde, soweit sie als Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Z2 B-VG ausgeführt ist, betreffend die Verbringung des Beschwerdeführers am 22.03.2012 zum Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos Innsbruck und durch das anschließende klärende Gespräch, als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG in Verbindung mit § 1 Abs 1 Z3 bis Z5 UVS-Aufwandersatzverordnung hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Tirol) als obsiegenden Partei den Ersatz für den Vorlageaufwand in Höhe von Euro 57,40, für den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 368,80, den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 461,00, insgesamt Euro 887,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides zu ersetzen.Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins und 3 AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Z3 bis Z5 UVS-Aufwandersatzverordnung hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Tirol) als obsiegenden Partei den Ersatz für den Vorlageaufwand in Höhe von Euro 57,40, für den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 368,80, den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 461,00, insgesamt Euro 887,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides zu ersetzen.
II.römisch zwei.
Gemäß § 88 Abs 2 und Abs 4 SPG iVm § 67c Abs. 1 und § 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Beschwerde, soweit sie als Beschwerde gemäß § 88 Abs 2 SPG ausgeführt ist, betreffend die Verbringung des Beschwerdeführers am 22.03.2012 zum Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos Innsbruck und durch das anschließende klärende Gespräch, für rechtswidrig erklärt.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 und Absatz 4, SPG in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz eins und Paragraph 67 d, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Beschwerde, soweit sie als Beschwerde gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG ausgeführt ist, betreffend die Verbringung des Beschwerdeführers am 22.03.2012 zum Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos Innsbruck und durch das anschließende klärende Gespräch, für rechtswidrig erklärt.
Gemäß § 88 Abs 4 iVm § 79a AVG iVm § 1 Z 1 und Z 2 UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 456/2008, hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem obsiegenden Beschwerdeführer antragsgemäß als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00, sohin insgesamt Euro 1.659,60, zu leisten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu ersetzen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 456 aus 2008,, hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem obsiegenden Beschwerdeführer antragsgemäß als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00, sohin insgesamt Euro 1.659,60, zu leisten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu ersetzen.
Text
Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 02.05.2012 erhob der mj Beschwerdeführer (vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin, diese anwaltlich vertreten) eine „Maßnahmenbeschwerde“ gegen eine am 22.03.2012 ab 07.00 Uhr von Beamten des Kriminalreferates des Stadtpolizeikommandos Innsbruck geführte Amtshandlung. In dieser Beschwerde wird vorgebracht wie folgt:
„Maßnahmenbeschwerde
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist acht Jahre alt und daher strafunmündig. Dennoch wurde er da er aufgrund einer Anzeige von Eltern dritter Mitschüler im Verdacht stand, seine Lehrerin bedroht zu haben, in Kenntnis der Behörde von seiner Strafunmündigkeit am 22.3.2012 um 7.15 Uhr von Polizeibeamten von zu Hause abgeholt und „zur weiteren Abklärung der Angelegenheit“ zum Kriminalreferat verbracht. Der Beschwerdeführer wollte weder mitgehen noch wollte er zu dem Verdacht aussagen, er weigerte sich und sagte erst aus als seine Mutter ihn unter dem Druck der Vernehmungssituation ermahnte, dass er erst dann wieder gehen könne, wenn er mit der Polizei gesprochen hat. Wiederholt zeigte der entwicklungsverzögerte Beschwerdeführer im Kriminalreferat zur Tür und zeigte den Beamten und seiner Mutter unmissverständlich dass er gehen möchte, was ihm erst nach dem Abschluss der Befragung erlaubt wurde. Selbstverständlich wurde das gerichtliche Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Beweis.: Akt 24 St 111/12 z StA Innsbruck
Beschwerdepunkte:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das Vorgehen der belangten Behörde in seinen Rechten verletzt, insbesondere in seinem Recht auf persönliche Freiheit, und in weil er gegen seinen Willen am frühen Morgen von der Polizei von zu Hause abgeholt und zur Polizeidienststelle verbracht wurde, wo ihm der Eindruck vermittelt wurde, weder eine Aussage verweigern zu dürfen noch jederzeit das Recht zu haben, wegzugehen.
Er erachtet sich weiters in seinen Rechten nach Art 1 BVG über die Rechte von Kindern verletzt, da die belangte Behörde ihre Fürsorgepflicht grob verletzt hat, indem es die Beamten unterließen dem Beschwerdeführer, dem unter dem Druck der Vernehmungssituation von der Mutter mitgeteilt wurde, dass er erst dann gehen könne, wenn er mit der Polizei gesprochen habe, nicht sofort darüber aufgeklärt hat, dass er keinerlei Verpflichtung zur Aussage hat und es eben von Rechts wegen nicht so ist, dass er erst gehen kann, wenn er ausgesagt hat.Er erachtet sich weiters in seinen Rechten nach Artikel eins, BVG über die Rechte von Kindern verletzt, da die belangte Behörde ihre Fürsorgepflicht grob verletzt hat, indem es die Beamten unterließen dem Beschwerdeführer, dem unter dem Druck der Vernehmungssituation von der Mutter mitgeteilt wurde, dass er erst dann gehen könne, wenn er mit der Polizei gesprochen habe, nicht sofort darüber aufgeklärt hat, dass er keinerlei Verpflichtung zur Aussage hat und es eben von Rechts wegen nicht so ist, dass er erst gehen kann, wenn er ausgesagt hat.
Diese unterlassene sofortige Aufklärung der Kindesmutter verstößt zudem Art 3 MRK.Diese unterlassene sofortige Aufklärung der Kindesmutter verstößt zudem Artikel 3, MRK.
Vielmehr nutzte die Behörde diese für das Kind äußerst belastende Situation um durch die Mutter die Befragung weiterzuführen, bis der Beschwerdeführer vor der Polizei angab, er habe zur Lehrerin gesagt, dass er sie tot machen will bzw ihr etwas antun will, weil sie ihn ständig geschimpft habe.
Gründe:
Die Verbringung des Beschwerdeführers durch Polizeibeamte zur Polizei und seine Vernehmung waren nicht nur überschießend sondern mit den Zielen eines kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht in Einklang zu bringen, da von Anfang an klar war, dass der achtjährige Beschwerdeführer aufgrund seines Alters nie gerichtlich bestraft werden könnte, unabhängig davon was er auch tut.
Zudem bestand weder eine Festnahmeanordnung noch mangels denkbarer Strafbarkeit ein Recht, eine Festnahme aus eigenem durchzuführen.
Auch für den Beschwerdeführer gilt, dass er nicht verpflichtet ist, sich selbst belastende Angaben zu machen.
Dennoch ließ die Behörde die Vernehmungssituation so weit eskalieren, dass die Kindesmutter den Eindruck bekam, dass der Beschwerdeführer nicht mehr von Polizei nach Hause gelassen werde, wenn er nicht aussagt, und intervenierte nicht sofort, um klarzustellen, dass die Frage wann der Beschwerdeführer nach Hause darf nicht von seinem Aussageverhalten abhängig gemacht werden darf, sondern wartete zu bis das gewünschte Ermittlungsergebnis, nämlich ein Tatsachengeständnis vom Beschwerdeführer abgelegt wurde und auch im Akt dokumentiert werden konnte.
Einer Person wie dem Beschwerdeführer, die die geistige Reife nicht hat, einfache Fragen zu verstehen und die Bedeutung behördlichen Handelns zu erkennen, im Glauben zu lassen, sie dürfe von der Polizeiinspektion erst dann gehen, wenn sie mit der Polizei gesprochen habe, und so zu bewirken, dass das Kind ein Geständnis seines untersuchungsgegenständlichen Verhaltens ablegt, versetzt ein Kind in eine psychische Zwangssituation die Folter gleichzusetzen ist. Zudem war das Einschreiten der Polizeiorgane unverhältnismäßig.
Es wird gestellt der ANTRAG
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer am 22.3.2012 durch seine Verbringung zur Polizeiinspektion und durch seine Anschließende Vernehmung zu Drohungen gegenüber seiner Lehrerin durch die Belangte Behörde in seinen Rechten verletzt wurde und die belangte Behörde zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilen.
Es werden Kosten nach der UVS-Aufwandersatzverordnung begehrt.“
Die Bundespolizeidirektion Innsbruck erstattete am 19.05.2012 folgende Gegenschrift:
„Die in der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde angeführten Beschwerdegründe sind für die ha Behörde nicht nachvollziehbar. Die Streife des Kriminalreferates des Stadtpolizeikommandos Innsbruck fuhr am 22.3.2012, um ca 07:15 Uhr, zur Wohnadresse der Familie Z., in I., XY-Str 7. Die Mutter des O. Z., G. Z., wurde dort über den Vorfall in der Schule (Drohungen des O. Z. gegen die Lehrerin) kurz aufgeklärt. Sie fuhr freiwillig mit ihrem unmündigen Sohn mit der Streife ins Kriminalreferat mit, um dort den Vorfall abzuklären. Eine Festnahme des unmündigen Sohnes ist nicht erfolgt bzw war nie vorgesehen. Da die Mutter die Obsorge über ihren Sohn hat, wurde von ihr bestimmt, dass sie mit ihrem Sohn zur weiteren Abklärung des Sachverhalt auf die Dienststelle kommt, wobei ihr dabei die Mitnahme dorthin mittels Streifenwagen ermöglicht wurde. Im Kriminalreferat wurde durch die Kriminalbeamten BezI M. U. und Bezl M. G., welche den Akt als Sachbearbeiterin führte, ein Gespräch mit G. und O. Z. geführt, welches von 07:45 Uhr bis 08:45 Uhr dauerte. In diesem Gespräch wurde der Mutter G. Z. der gesamte Vorfall geschildert, da sie bis zu diesem Zeitpunkt hiervon nicht alle Einzelheiten des Vorfalles kannte. Auf Fragen an O. Z. antwortete dieser den Beamten nicht, weshalb ihn seine Mutter von sich aus ermahnte, dass er erst gehen dürfe, wenn er die Fragen beantwortet. Sämtliche Fragen wurden von seiner Mutter an ihn gerichtet, bzw auch erklärt, da er auf Grund seines Entwicklungsstandes den Fragen der Polizeibeamten offensichtlich nicht folgen konnte. Von den erhebenden Beamten wurde kein Druck auf das Kind ausgeübt. Auch wurde weder ihm noch seiner Mutter unmittelbar oder mittelbar erklärt, dass der Junge nicht gehen dürfe. Da es sich bei der Befragung um keine niederschriftliche Einvernahme im Sinne der STPO handelte, sondern nur um ein aufklärendes Gespräch mit der Mutter (im Beisein ihres Sohnes), wurde auch vor dem Hintergrund, dass der Junge aufgrund seines Alters weder schuld- noch straffähig war/ist, eine Rechtsaufklärung nicht durchgeführt. Die Verbringung der Mutter und ihres Sohnes zum Kriminalreferat beruhte auf Freiwilligkeit. Es lag weder eine Festnahmeanordnung noch eine Festnahme aus Eigenem vor.„Die in der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde angeführten Beschwerdegründe sind für die ha Behörde nicht nachvollziehbar. Die Streife des Kriminalreferates des Stadtpolizeikommandos Innsbruck fuhr am 22.3.2012, um ca 07:15 Uhr, zur Wohnadresse der Familie Z., in römisch eins., XY-Str 7. Die Mutter des O. Z., G. Z., wurde dort über den Vorfall in der Schule (Drohungen des O. Z. gegen die Lehrerin) kurz aufgeklärt. Sie fuhr freiwillig mit ihrem unmündigen Sohn mit der Streife ins Kriminalreferat mit, um dort den Vorfall abzuklären. Eine Festnahme des unmündigen Sohnes ist nicht erfolgt bzw war nie vorgesehen. Da die Mutter die Obsorge über ihren Sohn hat, wurde von ihr bestimmt, dass sie mit ihrem Sohn zur weiteren Abklärung des Sachverhalt auf die Dienststelle kommt, wobei ihr dabei die Mitnahme dorthin mittels Streifenwagen ermöglicht wurde. Im Kriminalreferat wurde durch die Kriminalbeamten BezI M. U. und Bezl M. G., welche den Akt als Sachbearbeiterin führte, ein Gespräch mit G. und O. Z. geführt, welches von 07:45 Uhr bis 08:45 Uhr dauerte. In diesem Gespräch wurde der Mutter G. Z. der gesamte Vorfall geschildert, da sie bis zu diesem Zeitpunkt hiervon nicht alle Einzelheiten des Vorfalles kannte. Auf Fragen an O. Z. antwortete dieser den Beamten nicht, weshalb ihn seine Mutter von sich aus ermahnte, dass er erst gehen dürfe, wenn er die Fragen beantwortet. Sämtliche Fragen wurden von seiner Mutter an ihn gerichtet, bzw auch erklärt, da er auf Grund seines Entwicklungsstandes den Fragen der Polizeibeamten offensichtlich nicht folgen konnte. Von den erhebenden Beamten wurde kein Druck auf das Kind ausgeübt. Auch wurde weder ihm noch seiner Mutter unmittelbar oder mittelbar erklärt, dass der Junge nicht gehen dürfe. Da es sich bei der Befragung um keine niederschriftliche Einvernahme im Sinne der STPO handelte, sondern nur um ein aufklärendes Gespräch mit der Mutter (im Beisein ihres Sohnes), wurde auch vor dem Hintergrund, dass der Junge aufgrund seines Alters weder schuld- noch straffähig war/ist, eine Rechtsaufklärung nicht durchgeführt. Die Verbringung der Mutter und ihres Sohnes zum Kriminalreferat beruhte auf Freiwilligkeit. Es lag weder eine Festnahmeanordnung noch eine Festnahme aus Eigenem vor.
Auch wenn es sich bei O. Z. um eine unmündige Person handelt, haben die ermittelnden Polizeibeamten Erhebungen zu führen, um eine Straftat aufzuklären und den Sachverhalt der zuständigen Staatsanwaltschaft bekannt zu geben. Zudem musste der Sachverhalt gemäß § 22 Abs 3 SPG dahingehend abgeklärt werden, ob eine weitere Gefahr für das Opfer oder andere Personen bestehen würde, zumal O. Z. dem Opfer gegenüber erklärte, sie mit einem Messer zu töten. Die Verwendung eines derartigen waffenähnlichen Gegenstandes durch einen offensichtlich verhaltensauffälligen Jungen von 8,5 Jahren kann eine ernste Gefährdung anderer darstellen und zu weiteren gefährlichen Angriffen führen.Auch wenn es sich bei O. Z. um eine unmündige Person handelt, haben die ermittelnden Polizeibeamten Erhebungen zu führen, um eine Straftat aufzuklären und den Sachverhalt der zuständigen Staatsanwaltschaft bekannt zu geben. Zudem musste der Sachverhalt gemäß Paragraph 22, Absatz 3, SPG dahingehend abgeklärt werden, ob eine weitere Gefahr für das Opfer oder andere Personen bestehen würde, zumal O. Z. dem Opfer gegenüber erklärte, sie mit einem Messer zu töten. Die Verwendung eines derartigen waffenähnlichen Gegenstandes durch einen offensichtlich verhaltensauffälligen Jungen von 8,5 Jahren kann eine ernste Gefährdung anderer darstellen und zu weiteren gefährlichen Angriffen führen.
Es werden daher die ANTRÄGE
gestellt
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt des Stadtpolizeikommandos Innsbruck und der Gegenschrift der belangten Behörde vom 19.05.2012. Weiters fand am 24.09.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Mutter des Beschwerdeführers G. Z. sowie BI G. S. und BI A. K. als Zeugen einvernommen wurden.
Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am 21.03.2012 um 21.15 Uhr zeigte H. U., der Vater eines Mitschülers des m Beschwerdeführers, bei der Polizeiinspektion Flughafen an, dass der Beschwerdeführer (geb XY) am 21.03.2012 der Klassenlehrerin der Klasse 2a der Volksschule XY-Gasse gedroht habe: „Ich werde morgen ein Messer mit in die Schule nehmen, um der Klassenlehrerin etwas anzutun.“
Kurz vor Mitternacht wurde die Klassenlehrerin G. S. telefonisch von einem Polizeibeamten der Kriminalnachtstreife kontaktiert. Die Klassenlehrerin hat den Vorfall bestätigt. Der Schüler habe ihr gegenüber angegeben, dass „er die Lehrerin tot machen würde“, und über Nachfrage habe er konkretisiert, dass er ein Messer nehmen würde. Bei dem Telefonat wirkte die Lehrperson nicht übermäßig verängstigt, eine Gefährlichkeit der Situation konnte aber nicht ausgeschlossen werden.
Am 22.03.2012 haben die beiden Polizeibeamten des Kriminalreferates des Stadtpolizeikommandos Innsbruck BI G. S. und BI A. K. in Zivil den mj Beschwerdeführer in der Wohnung seiner Familie in der XY-Straße 7, I. aufgesucht. In dem mit der Mutter des Beschwerdeführers, Frau G. Z., geführten Gespräch, wurde sie über den gegenständlichen Vorfall informiert und ihr mitgeteilt, dass sie mit ihrem Sohn zur Aufklärung des Sachverhaltes in die Bundespolizeidirektion mitkommen muss. Es wurde keine Festnahme ausgesprochen und auch ausdrücklich kein Zwang im Falle des Nichtmitkommens angedroht.Am 22.03.2012 haben die beiden Polizeibeamten des Kriminalreferates des Stadtpolizeikommandos Innsbruck BI G. S. und BI A. K. in Zivil den mj Beschwerdeführer in der Wohnung seiner Familie in der XY-Straße 7, römisch eins. aufgesucht. In dem mit der Mutter des Beschwerdeführers, Frau G. Z., geführten Gespräch, wurde sie über den gegenständlichen Vorfall informiert und ihr mitgeteilt, dass sie mit ihrem Sohn zur Aufklärung des Sachverhaltes in die Bundespolizeidirektion mitkommen muss. Es wurde keine Festnahme ausgesprochen und auch ausdrücklich kein Zwang im Falle des Nichtmitkommens angedroht.
Frau G. Z. wurde zusammen mit dem mj Beschwerdeführer in einem Zivilfahrzeug zur Bundespolizeidirektion gefahren. Dort wurden sie und der mj Beschwerdeführer von der besonders für die Einvernahme von Kindern geschulten Polizeibeamtin BI M. G. und BI U. zu dem Vorfall befragt. Da der mj Beschwerdeführer die Fragen kaum oder widersprüchlich beantwortete, wurde der Beschwerdeführer von seiner Mutter ermahnt, dass er erst gehen könne, wenn er mit der Polizei gesprochen hat.
Eine Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt konnte bei der gesamten Amtshandlung nicht festgestellt werden.
Das klärende Gespräch dauerte von 07.45 Uhr bis 08.45 Uhr. Der Vater des Beschwerdeführers holte danach seinen Sohn und seine Ehegattin bei der Bundespolizeidirektion ab. Nach diesem Vorfall wurde beim mj Beschwerdeführer das Asperger Syndrom diagnostiziert.
Oben angeführter Sachverhalt ergibt sich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:
Aus der „Berichterstattung“ vom 21.03.2012, GZ: XY der Polizeiinspektion Flughafen geht unzweifelhaft der Inhalt der Anzeige von H. U. vom 21.03.2012 hervor.
Im Bericht vom 22.03.2012, EZ: XY, des BI G. S. ist festgehalten, dass die Klassenlehrerin des Beschwerdeführers, Frau G. S., am 21.03.2012 um 23.50 Uhr telefonisch kontaktiert wurde und dass diese die Drohung ausdrücklich bestätigt hat. Anlässlich seiner Zeugenaussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol hat der einschreitende Kriminalbeamte BI G. S. dieses Telefonat mit der Klassenlehrerin glaubwürdig geschildert und nachvollziehbar bekräftigt, dass nach diesem Telefongespräch eine Gefährlichkeit der Situation nicht ausgeschlossen werden konnte, wenngleich die Klassenlehrerin bei dem Telefongespräch „nicht voll panisch reagiert habe“. Die Direktorin der Volksschule XY-Gasse, Frau P., relativierte am 22.03.2012, nachdem der Beschwerdeführer und seine Mutter bereits in der Bundespolizeidirektion Innsbruck waren, die Drohung des mj Beschwerdeführers, in dem sie mitteilte, dass sie und die Klassenlehrerin der Meinung sind, dass O. die Bedeutung der Drohung gar nicht kennt. Aus diesem Grunde sei von einer Anzeigeerstattung bei der Polizei Abstand genommen worden.
Das Erscheinen der beiden Kriminalbeamten in der Wohnung der Familie Z. gegen 7.00 Uhr morgens und der Inhalt des Gespräches wurde sowohl von den beiden Kriminalbeamten und auch von der Mutter des Beschwerdeführers nahezu übereinstimmend dargestellt.
Die Mutter des Beschwerdeführers sagte anlässlich ihrer Befragung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol Folgendes aus:
Gegen 07.00 Uhr am 22.03. dieses Jahres hat es an der Haustür geklingelt. Dort standen zwei Polizeibeamte in Zivil, die sich durch einen Ausweis als Kriminalbeamte zu erkennen gegeben haben. Mein Sohn hat zu diesem Zeitpunkt noch geschlafen. Ich wurde darauf hingewiesen, dass es einen Vorfall gegeben hat. Sie haben mir gesagt, dass wir zur Aufklärung dieses Vorfalls in die Bundespolizeidirektion folgen müssen. Ich habe darauf hingewiesen, dass wir noch weitere Kinder haben, deshalb wurde vorgeschlagen, dass ein Elternteil mitkommt. Es wurde mir gesagt, ich müsse mitkommen, damit wir das in der Bundespolizeidirektion aufklären können. … … Als mich die Polizeibeamten am 22.03. mit meinem Sohn abgeholt haben, hatte ich nicht den Eindruck, dass ich auch sagen könnte, dass ich nicht mitgehe. Sie haben gesagt, ich muss zur Aufklärung dieses Sachverhaltes mitkommen. Ich habe gar nicht darüber nachgedacht, was passieren könnte, wenn ich das Mitgehen mit meinem Sohn verweigere. Für mich war die Polizei vor der Tür und wollte, dass wir mitgehen und damit war klar, dass wir mitgehen. Etwas angedroht haben die Beamten nicht, sie haben nur zu meinem Sohn gesagt, dass man so etwas nicht machen darf. Körperlicher Zwang wurde nicht ausgeübt. ….“
Aus der Zeugenaussage des BI G. S. ergibt sich Folgendes:
„Von unserer Seite war eine schonende Vorgangsweise geplant, indem zu einem Zeitpunkt vor Schulbeginn, wenn der Sohn bereits wach ist, die Wohnung aufgesucht wird. Es war geplant, den Sachverhalt in weiterer Folge auf der Dienststelle abzuklären.
Es wurde zwischen 07.00 Uhr und 07.15 Uhr an der Türe geläutet. Frau Z. hat uns in den Vorraum gebeten. Sie wurde darüber aufgeklärt, dass ihr Sohn eine Lehrperson mit dem Töten mit einem Messer bedroht hat und es wurde ihr gesagt, dass der weitere Sachverhalt auf der Polizeidienststelle abgeklärt werden muss. Ich weiß nicht mehr genau, ob Herr oder Frau Z. die Türe geöffnet haben, es waren jedenfalls beide Eltern anwesend. Da Frau Z. besser deutsch spricht, wurde das Gespräch mit ihr geführt. Es wurde ihr mitgeteilt, dass die Abklärung dieses Sachverhaltes auf der Polizeidienststelle zu erfolgen hat. Es war klar, dass Gespräche geführt werden müssen, allenfalls Kontakt mit Schulverantwortlichen, Lehrpersonen udgl aufgenommen werden muss, was nicht in der Wohnung stattfinden konnte.
Es fand aber keine Festnahme statt und aus unserer Sicht ist Frau Z. mit ihrem Sohn freiwillig mitgekommen. Es wurde erklärt, dass dieser Sachverhalt zielführend nur auf der Dienststelle geklärt werden kann. Es wurde seitens der Familie Z. nicht in Frage gestellt, dass sie mitkommen. Es wurde nie gesagt „wir kommen nicht mit“ oder „wir fahren nicht mit“ oder dgl. Aus polizeilicher Sicht wäre es nicht verantwortbar gewesen, erst nach Schulende die Befragung durchzuführen, da man ja nicht ausschließen konnte, dass etwas passiert. Es war insofern der schonendste Vorgang, weil nicht bereits um Mitternacht entsprechende Erhebungen geführt wurden und auch nicht die Erhebungen in der Schule vor Ort durchgeführt wurden.“
BI A. K., der zweite anwesende Kriminalbeamte, schilderte den Vorgang anlässlich seiner Zeugenbefragung wie folgt:
„Wir sind gegen 07.00 Uhr zur Wohnung gefahren, in zivil. Wir haben dort geläutet und es wurde uns von Herrn oder Frau Z. geöffnet. BI S. hat die Amtshandlung geführt. Es wurde den Eltern erklärt, um was es geht. Sinngemäß wurde gesagt, dass es zu einer gefährlichen Drohung gekommen ist und dass man nun mit dem Jungen reden muss und dass einer oder beide Elternteile mitfahren können. Es wurde keinerlei Druck ausgeübt und auch nicht vermittelt, dass sie mitfahren müssen. Ich weiß nicht mehr, ob im Raum gestanden ist, dass die Familie Z. auch zu einem späteren Zeitpunkt kommen könnte. ...“
Die Fahrt zur Bundespolizeidirektion Innsbruck in einem Zivilfahrzeug wurde ebenfalls von den drei einvernommenen Zeugen übereinstimmend dargestellt.
Die Befragung des Beschwerdeführers und seiner Mutter durch BI M. G. im Rahmen des klärenden Gespräches in der Bundespolizeidirektion in der Zeit von 07.45 bis 08.45 Uhr ergibt sich aus dem Amtsvermerk von BI M. G. vom 23.03.2012, GZ: XY und der Zeugenaussage der Zeugin G. Z. Dass sich die Befragung des mj Beschwerdeführers insofern schwierig gestaltete, als er die Fragen zumeist nicht verstand, nicht oder widersprüchlich beantwortete wurde im angeführten Amtsvermerk ausdrücklich festgehalten und von der Zeugin auch zweifelsfrei bestätigt. Ebenso ergibt sich aus Amtsvermerk und Zeugenaussage übereinstimmend, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihren Sohn ermahnt hat, dass er erst gehen könne, wenn er mit der Polizei gesprochen hat (Zeugenaussage G. Z.: „Ich habe dann zu ihm gesagt, er soll nun sagen, was passiert ist, damit wir gehen können.“)
Glaubwürdig und nachvollziehbar hat die Zeugin G. Z. ausgesagt, dass sie nach der Befragung von ihrem Ehegatten abgeholt wurden. Aus der Zeugenaussage ergibt sich weiters, dass nach diesem Vorfall beim Beschwerdeführer das Asperger Syndrom diagnostiziert wurde.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus wie folgt:
A) Zur Maßnahmenbeschwerde:
Im gegenständlichen Fall ist vorab zu klären, ob es sich bei der Mitteilung, dass der mj Beschwerdeführer mit Elternteil zur Aufklärung des Sachverhaltes zur Polizeidienststelle mitkommen muss, und bei der anschließenden Verbringung zum Stadtpolizeikommando Innsbruck und bei dem klärenden Gespräch um eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt handelt.
Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes hatten sich in ihrer Judikatur bereits des Öfteren mit der Frage zu befassen, ob Aufforderungen, zur Behörde oder zu einer Polizeidienststelle mit den auffordernden Beamten mitzukommen, wenn diesen Aufforderungen gefolgt wurde, als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sind. In seinem Erkenntnis vom 28.10.2003, 2001/11/0162 hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgearbeitet und dazu wie folgt ausgeführt:
Der Verfassungsgerichtshof hat „in seinem Erkenntnis VfSlg Nr 9.457/1982 in einer Fallkonstellation, bei der physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht wurde, die Auffassung vertreten, dass eine Einladung, zu einem vom Beschwerdeführer gewünschten Gespräch zu einem Gendarmerieposten mitzukommen, keine Festnahme (und auch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) darstelle. In seinem Erkenntnis VfSlg Nr 11.568/1987 hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass der vom einschreitenden Gendarmeriebeamten geäußerte Wunsch, der Betroffene möge mit ihnen zum Gendarmerieposten kommen, keinen, sofortige Befolgung heischenden, Befehl darstelle, bei dessen Nichtbefolgung er mit der Ausübung von körperlichem Zwang zu rechnen gehabt hätte (vgl zu einem ähnlichen Fall das hg Erkenntnis vom 27. Februar 1991, Zl 90/01/0191). Auch einen von einschreitenden Beamten nachdrücklich geäußerten Wunsch, ein Betroffener möge sich mit ihnen zu seiner Wohnung begeben, um seinen Führerschein auszufolgen, wurde vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg Nr 12.728/1991 nicht als sofortige Befolgung beanspruchenden Befehl dargestellt, bei dessen Nichtbefolgung der Betroffene mit Ausübung körperlichen Zwanges zu rechnen gehabt hätte.Der Verfassungsgerichtshof hat „in seinem Erkenntnis VfSlg Nr 9.457 aus 1982, in einer Fallkonstellation, bei der physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht wurde, die Auffassung vertreten, dass eine Einladung, zu einem vom Beschwerdeführer gewünschten Gespräch zu einem Gendarmerieposten mitzukommen, keine Festnahme (und auch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) darstelle. In seinem Erkenntnis VfSlg Nr 11.568 aus 1987, hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass der vom einschreitenden Gendarmeriebeamten geäußerte Wunsch, der Betroffene möge mit ihnen zum Gendarmerieposten kommen, keinen, sofortige Befolgung heischenden, Befehl darstelle, bei dessen Nichtbefolgung er mit der Ausübung von körperlichem Zwang zu rechnen gehabt hätte vergleiche zu einem ähnlichen Fall das hg Erkenntnis vom 27. Februar 1991, Zl 90/01/0191). Auch einen von einschreitenden Beamten nachdrücklich geäußerten Wunsch, ein Betroffener möge sich mit ihnen zu seiner Wohnung begeben, um seinen Führerschein auszufolgen, wurde vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg Nr 12.728 aus 1991, nicht als sofortige Befolgung beanspruchenden Befehl dargestellt, bei dessen Nichtbefolgung der Betroffene mit Ausübung körperlichen Zwanges zu rechnen gehabt hätte.
In seinem Erkenntnis VfSlg Nr 12.791/1991 hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:In seinem Erkenntnis VfSlg Nr 12.791 aus 1991, hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:
„Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines, alle Voraussetzungen des Art 144 Abs 1 Satz 2 B-VG idF vor der Novelle BGBl 685/1988 erfüllenden Befehls“, dh der „aus unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt“, bildet der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird.„Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines, alle Voraussetzungen des Artikel 144, Absatz eins, Satz 2 B-VG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 685 aus 1988, erfüllenden Befehls“, dh der „aus unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt“, bildet der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird.
Dies traf hier, angesichts des erwiesenen Sachverhalts, nicht zu. Die mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Aufforderungen der Gendarmeriebeamten stellten sich vielmehr unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als „Einladung“ dar, die der Beschwerdeführer nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen konnte, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass er deshalb unverzüglich („unmittelbar“), das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte (so etwa der konkreten formalen Androhung der sofortigen Festnahme, wenn der erteilte Befehl unbefolgt bliebe), physischem (Polizei-)Zwang unterworfen werde, um den gewünschten Zustand herzustellen.
Eine derartige, den Charakter eines schlichten „Ansinnens“ tragende formlose Enuntiation entbehrt jedoch nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (s VfSlg 8.688/1979, 9.457/1982, 9.922/1984, 11.568/1987, 11.878/1988, uam) des individuell-normativen Inhalts, wenn die Bestimmung des Art 144 Abs 1 Satz 2 B-VG idF vor der Novelle BGBl 685/1988 zwingend verlangt.“Eine derartige, den Charakter eines schlichten „Ansinnens“ tragende formlose Enuntiation entbehrt jedoch nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (s VfSlg 8.688 aus 1979,, 9.457 aus 1982,, 9.922 aus 1984,, 11.568 aus 1987,, 11.878 aus 1988,, uam) des individuell-normativen Inhalts, wenn die Bestimmung des Artikel 144, Absatz eins, Satz 2 B-VG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 685 aus 1988, zwingend verlangt.“
In dem bereits erwähnten Erkenntnis VfSlg Nr 11.568/1987 hat freilich der Verfassungsgerichtshof, obgleich er, wie ausgeführt, den von den Beamten geäußerten Wunsch, der Betroffene möge mit ihnen zum Gendarmerieposten kommen, nicht als Befehl wertete, bei dessen Nichtbefolgung er mit der Ausübung von körperlichem Zwang zu rechnen gehabt hätte, eine am selben Tag erfolgte Amtshandlung, die auf einer Vorführungsanordnung der Bezirkshauptmannschaft beruhte, sehr wohl als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert, weil es dem Betroffenen nicht freigestanden sei, das von den Beamten erneut verlangte Erscheinen bei der Bezirkshauptmannschaft abzulehnen, er vielmehr damit rechnen habe müssen, dass er im Falle der Weigerung unter Anwendung von körperlicher Gewalt zur Bezirkshauptmannschaft vorgeführt werden würde (vgl in diesem Zusammenhang auch den hg Beschluss vom 16. Februar 2000, Zl 99/01/0339, zu Aufforderungen, der Betroffene möge den Beamten zur Bezirkshauptmannschaft folgen und in weiterer Folge dort seinen Kofferraum öffnen).“In dem bereits erwähnten Erkenntnis VfSlg Nr 11.568 aus 1987, hat freilich der Verfassungsgerichtshof, obgleich er, wie ausgeführt, den von den Beamten geäußerten Wunsch, der Betroffene möge mit ihnen zum Gendarmerieposten kommen, nicht als Befehl wertete, bei dessen Nichtbefolgung er mit der Ausübung von körperlichem Zwang zu rechnen gehabt hätte, eine am selben Tag erfolgte Amtshandlung, die auf einer Vorführungsanordnung der Bezirkshauptmannschaft beruhte, sehr wohl als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert, weil es dem Betroffenen nicht freigestanden sei, das von den Beamten erneut verlangte Erscheinen bei der Bezirkshauptmannschaft abzulehnen, er vielmehr damit rechnen habe müssen, dass er im Falle der Weigerung unter Anwendung von körperlicher Gewalt zur Bezirkshauptmannschaft vorgeführt werden würde vergleiche in diesem Zusammenhang auch den hg Beschluss vom 16. Februar 2000, Zl 99/01/0339, zu Aufforderungen, der Betroffene möge den Beamten zur Bezirkshauptmannschaft folgen und in weiterer Folge dort seinen Kofferraum öffnen).“
Im Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zl 2001/11/0162, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von der genannten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dargelegt, dass bei der Beantwortung der Frage, ob das Ersuchen von Behördenorganen, mit ihnen mitzukommen, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit der Aufforderung zum Mitkommen auch maßgeblich sei, ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen, unabhängig von subjektiven Eindrücken, die Überzeugung entstehen musste, er werde im Fall seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung mit Zwang mitgenommen werden. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung des Beschwerdeführers zum Mitkommen beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, der Beschwerdeführer werde im Falle seiner Weigerung zwangsweise mitgenommen (vgl VwGH 11.10.2005, 2005/21/0071).Im Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zl 2001/11/0162, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von der genannten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dargelegt, dass bei der Beantwortung der Frage, ob das Ersuchen von Behördenorganen, mit ihnen mitzukommen, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit der Aufforderung zum Mitkommen auch maßgeblich sei, ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen, unabhängig von subjektiven Eindrücken, die Überzeugung entstehen musste, er werde im Fall seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung mit Zwang mitgenommen werden. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung des Beschwerdeführers zum Mitkommen beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, der Beschwerdeführer werde im Falle seiner Weigerung zwangsweise mitgenommen vergleiche VwGH 11.10.2005, 2005/21/0071).
Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich aus der wiedergegebenen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, folgende Beurteilung:
Die Aufforderung an die Mutter des Beschwerdeführers, dass sie zur Aufklärung des Sachverhaltes auf die Polizeidienststelle mitkommen müssen, geht über den bloßen Wunsch oder ein schlichtes Ansinnen hinaus. Nach den Zeugenaussagen wurde die Mutter des Beschwerdeführers nicht bloß ersucht, sie mögen zur Polizeidienststelle mitkommen, sondern es wurde feststellend mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer samt Elternteil zur Aufklärung des Sachverhaltes zur Polizeidienststelle mitkommen muss.
Aus dem Sachverhalt geht weiters klar hervor, dass dem Beschwerdeführer bzw der gesetzlichen Vertreterin ein Alternativverhalten (wie zB die Abklärung des Sachverhaltes zu einem späteren Zeitpunkt oder an einem anderen Ort) bzw die Möglichkeit, das Mitkommen zu verweigern, nicht freigestellt wurde.
Um ein Handeln als unmittelbare Befehlsgewalt zu qualifizieren, ist allerdings erforderlich, dass darüber hinaus das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, der Beschwerdeführer werde im Falle seiner Weigerung zwangsweise mitgenommen. Nun sind im vorliegenden Fall die beiden Polizeibeamten in Zivil am Morgen, und nicht etwa bereits mitten in der Nacht, erschienen und haben die Mutter des Beschwerdeführers über den gegenständlichen Vorfall in einem Gespräch aufgeklärt. Es wurde zwar festgestellt, dass eine Abklärung des Sachverhaltes auf der Polizeidienststelle erforderlich ist, doch wurde eine zwangsweise Mitnahme nicht ausdrücklich angedroht und fehlt jeglicher Hinweis auf Ausübung physischen Zwangs. Auch ist aus dem angemessenen Verhalten der Polizeibeamten in keiner Weise hervorgegangen, dass der Beschwerdeführer ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte (so etwa der konkreten formalen Androhung der sofortigen Festnahme, wenn der erteilte Befehl unbefolgt bliebe), physischem (Polizei-)Zwang unterworfen wird. Selbst die Mutter des Beschwerdeführers hat nicht behauptet, dass sie mit einer zwangsweisen Mitnahme gerechnet hat. Nach ihrer Zeugenaussage hat sie gar nicht darüber nachgedacht, was passieren könnte, wenn sie das Mitgehen verweigert (arg: „Für mich war die Polizei vor der Tür und wollte, dass wir mitgehen und damit war klar, dass wir mitgehen.“).
Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände wird daher im Hinblick auf die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer zur Polizeidienststelle mitkommen muss und seine anschließende Verbringung dorthin das Vorliegen von Befehls- und Zwangsgewalt verneint.
Dasselbe gilt für die anschließende Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen eines „klärenden Gespräches“ und insbesondere für das Nichteingreifen der Polizeibeamten anlässlich der Aufforderung von Frau G. Z. an ihren Sohn, die Fragen zu beantworten, um die Polizeidienststelle verlassen zu können. In Ausübung ihres Obsorgerechtes kann eine Mutter jedenfalls ihr Kind auffordern, Fragen zu beantworten. Grundsätzlich hat ein Kind die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die angedrohte Sanktion einer Erziehungsberechtigten, erst nach Beantwortung der Fragen das Verlassen eines Raumes zu ermöglichen, ist im Rahmen der Erziehung auch nicht sofort als Gewalt oder Zufügung von körperlichen oder seelischen Leides zu verstehen, da zum einen „im Erziehungsalltag Androhungen durch Eltern“ nicht in jedem Fall wortwörtlich zu nehmen sind und die gegenständliche Aufforderung samt angedrohter „Sanktion“ auch nicht sofort als Zufügung von seelischem Leid beurteilt werden kann. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Gespräches die psychische Erkrankung des mj Beschwerdeführers noch nicht diagnostiziert war.
Außer Streit steht, dass seitens der Polizeibeamten bei dem Gespräch keine Befehls- oder Zwangsgewalt auf den Beschwerdeführer (oder dessen gesetzlichen Vertreterin) ausgeübt wurde. Zwar können grundsätzlich auch sicherheitsbehördliche Unterlassungen beschwerdefähig sein, doch mag hier in der unterbliebenen Aufklärung der Polizeibeamtin, dass ein sofortiges Verlassen des Raumes aus polizeilicher Sicht jederzeit möglich ist, keine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch die Polizeibeamten gesehen werden, da die gesetzliche Vertreterin des mj Beschwerdeführers im Rahmen ihres Obsorgerechtes tätig geworden ist.
Die gegenständliche Beschwerde, soweit sie als Maßnahmenbeschwerde ausgeführt ist, erweist sich daher insoweit mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig und war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
B) Zur Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG:B) Zur Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG:
Gemäß § 88 SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nicht nur über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Abs 1), sondern außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist (vgl Abs 2).Gemäß Paragraph 88, SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nicht nur über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Absatz eins,), sondern außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist vergleiche Absatz 2,).
Im vorliegenden Fall ist vorab zu prüfen, ob eine Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG vorliegt:Im vorliegenden Fall ist vorab zu prüfen, ob eine Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG vorliegt:
Der Unabhängige Verwaltungssenat ist verpflichtet, den bei ihm angefochtenen Verwaltungsakt einer Prüfung zu unterziehen. Nur insofern gibt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Prozessthema vor. Das Gesetz verlangt aber nicht, dass sich der Beschwerdeführer auf bestimmte verfahrensrechtliche Rechtsgrundlagen beruft. Es schadet daher auch nicht, wenn sich der Beschwerdeführer bei der Nennung der Rechtsgrundlagen vergreift (vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz3, Anm A.21.4. und A 21.5. zu § 88 SPG). Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG weder eine Rechtsverletzung nach den Bestimmungen des SPG geltend zu machen, noch eine diesbezügliche Rechtsverletzung darzulegen oder wenigstens zu behaupten. Dies ergibt sich aus dem auch im vorliegenden Zusammenhang (vgl § 88 Abs 4 SPG) anzuwendenden § 67c Abs 2 AVG; demnach muss nämlich nicht angegeben werden, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet (vgl VwGH 19.05.2011, 2007/21/0321)Der Unabhängige Verwaltungssenat ist verpflichtet, den bei ihm angefochtenen Verwaltungsakt einer Prüfung zu unterziehen. Nur insofern gibt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Prozessthema vor. Das Gesetz verlangt aber nicht, dass sich der Beschwerdeführer auf bestimmte verfahrensrechtliche Rechtsgrundlagen beruft. Es schadet daher auch nicht, wenn sich der Beschwerdeführer bei der Nennung der Rechtsgrundlagen vergreift vergleiche Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz3, Anmerkung A.21.4. und A 21.5. zu Paragraph 88, SPG). Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG weder eine Rechtsverletzung nach den Bestimmungen des SPG geltend zu machen, noch eine diesbezügliche Rechtsverletzung darzulegen oder wenigstens zu behaupten. Dies ergibt sich aus dem auch im vorliegenden Zusammenhang vergleiche Paragraph 88, Absatz 4, SPG) anzuwendenden Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG; demnach muss nämlich nicht angegeben werden, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet vergleiche VwGH 19.05.2011, 2007/21/0321)
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch erkannt, dass eine Beschwerde nicht unter dem Blickwinkel des § 88 Abs 2 SPG geprüft werden muss, wenn der, rechtsfreundlich vertretene, Beschwerdeführer eine bestimmte Verhaltensweise (nur) als „faktische Amtshandlung“ in Beschwerde zieht (vgl VwGH 20.12.1996, 96/02/0284).Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch erkannt, dass eine Beschwerde nicht unter dem Blickwinkel des Paragraph 88, Absatz 2, SPG geprüft werden muss, wenn der, rechtsfreundlich vertretene, Beschwerdeführer eine bestimmte Verhaltensweise (nur) als „faktische Amtshandlung“ in Beschwerde zieht vergleiche VwGH 20.12.1996, 96/02/0284).
Die gegenständliche Beschwerde ist zwar als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnet und fehlt eine explizite Berufung auf § 88 Abs 2 SPG (ebenso wie eine Berufung auf Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Z 2 iVm § 67c AVG sowie auf § 88 Abs 1 SPG), doch handelt es sich materiell nicht um eine Beschwerde, die nur das Handeln der einschreitenden Beamten als „faktische Amtshandlung“ in Beschwerde zieht, sondern wird der Sache nach generell die Verletzung in Rechten durch das Polizeihandeln im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung geltend gemacht.Die gegenständliche Beschwerde ist zwar als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnet und fehlt eine explizite Berufung auf Paragraph 88, Absatz 2, SPG (ebenso wie eine Berufung auf Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 67 a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 67 c, AVG sowie auf Paragraph 88, Absatz eins, SPG), doch handelt es sich materiell nicht um eine Beschwerde, die nur das Handeln der einschreitenden Beamten als „faktische Amtshandlung“ in Beschwerde zieht, sondern wird der Sache nach generell die Verletzung in Rechten durch das Polizeihandeln im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung geltend gemacht.
Es ist daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol die angefochtene Amtshandlung auch im Rahmen des § 88 Abs 2 SPG zu prüfen.Es ist daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol die angefochtene Amtshandlung auch im Rahmen des Paragraph 88, Absatz 2, SPG zu prüfen.
Es war daher vorab zu klären, ob für die Aufforderung zum Mitkommen bzw Mitnahme des mj Beschwerdeführers und seiner Mitnahme zur Bundespolizeidirektion eine gesetzliche Grundlage bestanden hat.
Entgegen den Beschwerdeausführungen ist auch die Festnahme eines Unmündigen nach § 45 Abs 1 Z2 SPG unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Bestimmung des § 45 Abs 1 SPG, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 114/2007, lautet:Entgegen den Beschwerdeausführungen ist auch die Festnahme eines Unmündigen nach Paragraph 45, Absatz eins, Z2 SPG unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 114 aus 2007,, lautet:
§ 45Paragraph 45
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht in keinster Weise hervor, dass die einschreitenden Polizeibeamten eine Vorgehensweise nach § 45 Abs 1 Z1 SPG angestrebt haben. Es wurde ausdrücklich klargestellt, dass eine Festnahme des mj Beschwerdeführers nicht ausgesprochen wurde. Dieser Festnahmegrund wurde sohin im vorliegenden Fall von den einschreitenden Beamten nicht herangezogen. Damit kann die Mitnahme aber auch nicht ex post mit § 45 Abs 1 Z2 SPG gerechtfertigt werden, geht es doch nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die konkrete Maßnahme rechtmäßig war oder nicht. Zudem wäre es mithin nicht zulässig, nachträglich den Grund der Maßnahme auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen, wenn sich der tatsächlich maßgebende Grund als unzureichend erwiesen hat, (vgl etwa VfSlg 5232/1966, 12433/1990 oder 12727/1991, VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527 ua).Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht in keinster Weise hervor, dass die einschreitenden Polizeibeamten eine Vorgehensweise nach Paragraph 45, Absatz eins, Z1 SPG angestrebt haben. Es wurde ausdrücklich klargestellt, dass eine Festnahme des mj Beschwerdeführers nicht ausgesprochen wurde. Dieser Festnahmegrund wurde sohin im vorliegenden Fall von den einschreitenden Beamten nicht herangezogen. Damit kann die Mitnahme aber auch nicht ex post mit Paragraph 45, Absatz eins, Z2 SPG gerechtfertigt werden, geht es doch nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die konkrete Maßnahme rechtmäßig war oder nicht. Zudem wäre es mithin nicht zulässig, nachträglich den Grund der Maßnahme auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen, wenn sich der tatsächlich maßgebende Grund als unzureichend erwiesen hat, vergleiche etwa VfSlg 5232 aus 1966,, 12433 aus 1990, oder 12727 aus 1991,, VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527 ua).
Darüber hinaus ist anzumerken, dass eine Vorgehensweise nach § 45 Abs 1 Z 2 SPG unter anderem voraussetzt, dass ein Unmündiger verdächtig ist, eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein „Verdacht“, wenn „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen“ (vgl VwGH 31.03.1999, 99/16/0035 uva).Darüber hinaus ist anzumerken, dass eine Vorgehensweise nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, SPG unter anderem voraussetzt, dass ein Unmündiger verdächtig ist, eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein „Verdacht“, wenn „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen“ vergleiche VwGH 31.03.1999, 99/16/0035 uva).
Nach der Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z5 StGB ist gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist.Nach der Legaldefinition des Paragraph 74, Absatz eins, Z5 StGB ist gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist.
Die Äußerung eines achtjährigen Kindes, jemand mit einem Messer „totzumachen“, kann wohl nur bei Hinzukommen besonderer Umstände (hohes Aggressionspotenzial, besondere Auffälligkeiten, milieubedingte Umstände, überdurchschnittlicher Körperbau etc) jemanden bei objektiver Betrachtung eine begründete Besorgnis einflössen bzw in Furcht und Unruhe versetzen. Im gegenständlichen Fall hat selbst die bedrohte Lehrperson zwar den Vorfall bestätigt, doch nach Angaben des einschreitenden Polizeibeamten „nicht voll panisch reagiert“, was auch daraus hervorgeht, dass weder die bedrohte Lehrperson noch von Seiten der Schule im gegenständlichen Fall Anzeige erstattet wurde.
Bei einer ex-ante Betrachtung wird daher angezweifelt, dass die einschreitenden Polizeibeamten bei einem achtjährigen Kind unter den gegebenen Umständen von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten und damit von einem Verdacht auf Begehung einer gefährlichen Drohung ausgehen durften, sodass § 45 Abs 1 Z 2 SPG auch aus diesem Grunde nicht als gesetzliche Grundlage für ihr Einschreiten herangezogen werden konnte.Bei einer ex-ante Betrachtung wird daher angezweifelt, dass die einschreitenden Polizeibeamten bei einem achtjährigen Kind unter den gegebenen Umständen von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten und damit von einem Verdacht auf Begehung einer gefährlichen Drohung ausgehen durften, sodass Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, SPG auch aus diesem Grunde nicht als gesetzliche Grundlage für ihr Einschreiten herangezogen werden konnte.
Doch ungeachtet dieser Beurteilung ist zu betonen, dass ein Tätigwerden der Polizei bei der gegebenen Anzeige im Rahmen der Gefahrenerforschung jedenfalls geboten war.
Die gesetzliche Grundlage dafür bietet § 28a SPG BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 85/2000:Die gesetzliche Grundlage dafür bietet Paragraph 28 a, SPG Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 85/2000:
§ 28aParagraph 28 a
(1) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenerforschung.
(2) Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.
(3) In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.
Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen demnach in die Rechte eines Menschen bei Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis im SPG vorgesehen ist (und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn ihr Einsatz außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht). Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher, soll er rechtmäßig sein, voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen (auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene gemäß § 87 SPG einen Rechtsanspruch hat) trägt. Wenn es an einer solchen Ermächtigung mangelt, muss nach einer anderen, rechtlich gedeckten Maßnahme gesucht werden. Bleibt diese Suche erfolglos, so hat es mit nicht eingreifenden Mitteln sein Bewenden, die nach § 28 Abs 2 SPG„ zur Erfüllung der nach dem SPG übertragenen Aufgaben und im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit, grundsätzlich unbeschränkt ergriffen werden dürfen (vgl VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen demnach in die Rechte eines Menschen bei Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis im SPG vorgesehen ist (und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn ihr Einsatz außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht). Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher, soll er rechtmäßig sein, voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen (auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene gemäß Paragraph 87, SPG einen Rechtsanspruch hat) trägt. Wenn es an einer solchen Ermächtigung mangelt, muss nach einer anderen, rechtlich gedeckten Maßnahme gesucht werden. Bleibt diese Suche erfolglos, so hat es mit nicht eingreifenden Mitteln sein Bewenden, die nach Paragraph 28, Absatz 2, SPG„ zur Erfüllung der nach dem SPG übertragenen Aufgaben und im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit, grundsätzlich unbeschränkt ergriffen werden dürfen vergleiche VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).
Für die (nicht freiwillige, su) Mitnahme eines Unmündigen zur Polizeidienststelle und das nachfolgende Gespräch sieht das SPG, abgesehen vom hier nicht anwendbaren § 45 SPG, keine Befugnis vor. Das gilt insbesondere auch für den vorbeugenden Rechtschutz nach § 22 Abs 3 SPG, in dessen Rahmen nach gefährlichen Angriffen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe die Klärung der maßgeblichen Umständen einschließlich von Identitätsfeststellungen möglich ist, doch richten sich diese Klärungsaufgaben, im Gegensatz zu § 45 SPG, nicht gegen konkret Tatverdächtige (vgl Hauer/Leukauf, SPG, Kommentar, 4. Aufl 2011, Anm 11 zu § 22 Abs 3 SPG) und umfassen diese per se auch kein „Mitnahmerecht“.Für die (nicht freiwillige, su) Mitnahme eines Unmündigen zur Polizeidienststelle und das nachfolgende Gespräch sieht das SPG, abgesehen vom hier nicht anwendbaren Paragraph 45, SPG, keine Befugnis vor. Das gilt insbesondere auch für den vorbeugenden Rechtschutz nach Paragraph 22, Absatz 3, SPG, in dessen Rahmen nach gefährlichen Angriffen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe die Klärung der maßgeblichen Umständen einschließlich von Identitätsfeststellungen möglich ist, doch richten sich diese Klärungsaufgaben, im Gegensatz zu Paragraph 45, SPG, nicht gegen konkret Tatverdächtige vergleiche Hauer/Leukauf, SPG, Kommentar, 4. Aufl 2011, Anmerkung 11 zu Paragraph 22, Absatz 3, SPG) und umfassen diese per se auch kein „Mitnahmerecht“.
Weil ein Eingriff in Rechte eines Menschen aber dann nicht vorliegt, wenn Verhaltensweisen mit Zustimmung des Berechtigten gesetzt werden, bildet § 28 Abs 2 SPG eine Rechtsgrundlage für Handlungen, die freiwillig stattfinden (vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Aufl, 2011, Anm zu § 28a Abs 2 SPG).Weil ein Eingriff in Rechte eines Menschen aber dann nicht vorliegt, wenn Verhaltensweisen mit Zustimmung des Berechtigten gesetzt werden, bildet Paragraph 28, Absatz 2, SPG eine Rechtsgrundlage für Handlungen, die freiwillig stattfinden vergleiche Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Aufl, 2011, Anmerkung zu Paragraph 28 a, Absatz 2, SPG).
Es war daher zu prüfen, ob der mj Beschwerdeführer mit seiner Mutter freiwillig mit den Polizeibeamten zum Stadtpolizeikommando mitgefahren ist.
Im vorliegenden Fall wurde dem mj Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertreterin feststellend mitgeteilt, dass er samt Elternteil zur Aufklärung des Sachverhaltes zur Polizeidienststelle mitkommen muss, was ihn bzw sie dazu bewogen hat, auch tatsächlich mit dem Polizeifahrzeug zum Stadtpolizeikommando mitzufahren und dort ein Gespräch zu führen.
Nach eingehender Prüfung des vorliegenden Falles und unter besonderer Berücksichtigung des kindlichen Alters des Beschwerdeführers, das einen sehr strengen Maßstab erfordert, wird ausgeschlossen, dass dem mj Beschwerdeführer mit seiner gesetzlichen Vertreterin tatsächlich eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Befolgung oder Nichtbefolgung der Anordnung offengestanden wäre. Mag die Aufforderung im Einzelnen nicht den Grad der Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls und Zwangsgewalt erreicht haben, so entspricht es andererseits doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine derartige Aufforderung eines Sicherheitsorganes zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit und Begründetheit für sich hat und daher üblicherweise schon deshalb befolgt wird.
Bei einer objektiven Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bzw dessen gesetzlichen Vertreterin ist im vorliegenden Fall nachvollziehbar, dass diese keineswegs die Freiwilligkeit erkannt haben. Wenn sich jemand „lediglich in Unvermeidliches fügt“ liegt keine Zustimmung vor (vgl F. Bernd-Christian, Von der „faktischen Amtshandlung“ zum verfahrensfreien Verwaltungsakt“. Ein Beitrag zur Theorie und Praxis des Rechtsschutzes im öffentlichem Recht, ZfV 1987, 620 ff.).Bei einer objektiven Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bzw dessen gesetzlichen Vertreterin ist im vorliegenden Fall nachvollziehbar, dass diese keineswegs die Freiwilligkeit erkannt haben. Wenn sich jemand „lediglich in Unvermeidliches fügt“ liegt keine Zustimmung vor vergleiche F. Bernd-Christian, Von der „faktischen Amtshandlung“ zum verfahrensfreien Verwaltungsakt“. Ein Beitrag zur Theorie und Praxis des Rechtsschutzes im öffentlichem Recht, ZfV 1987, 620 ff.).
Die Aufforderung zwecks aufklärenden Gesprächs auf die Sicherheitsdienststelle mitzukommen stellt daher einen gesetzlich nicht gedeckten Eingriff in die subjektive Rechtssphäre des Normunterworfenen dar. Insofern sind die weiteren Maßnahmen, nämlich die Verbringung auf die Bundespolizeidirektion sowie das anschließende dort stattfindende Gespräch, rechtswidrig (vgl VwGH 13.11.2008, 2003/01/0382).Die Aufforderung zwecks aufklärenden Gesprächs auf die Sicherheitsdienststelle mitzukommen stellt daher einen gesetzlich nicht gedeckten Eingriff in die subjektive Rechtssphäre des Normunterworfenen dar. Insofern sind die weiteren Maßnahmen, nämlich die Verbringung auf die Bundespolizeidirektion sowie das anschließende dort stattfindende Gespräch, rechtswidrig vergleiche VwGH 13.11.2008, 2003/01/0382).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenersatz beruht auf den angeführten Gesetzesbestimmungen.
Schlagworte
unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt; Aufforderung zum Mitkommen; schlichtes Ansinnen; verfahrensfreier Verwaltungsakt; Festnahme eines Unmündigen; Freiwilligkeit.Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013