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40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991Norm
Verordnung (EG) 178/2002 Art3 Z8Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* § 5 Abs. 5 Z. 3 LMSVG: Mangelhaftigkeit des Gutachtens der AGES, wenn darin zwar ein zahlenmäßig erhöhter Kollagenwert festgestellt, in diesem Zusammenhang jedoch nicht zugleich dargelegt wird, welche faktischen Konsequenzen daraus für die Gesundheit der Verbraucher o.Ä. resultieren, weil dies für die Beurteilung der Schwere der angelasteten Rechtsverletzung und daran anknüpfend für die Qualifikation des Verschuldens sowie die Strafbemessung etc. unerlässlich ist;* Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 3, LMSVG: Mangelhaftigkeit des Gutachtens der AGES, wenn darin zwar ein zahlenmäßig erhöhter Kollagenwert festgestellt, in diesem Zusammenhang jedoch nicht zugleich dargelegt wird, welche faktischen Konsequenzen daraus für die Gesundheit der Verbraucher o.Ä. resultieren, weil dies für die Beurteilung der Schwere der angelasteten Rechtsverletzung und daran anknüpfend für die Qualifikation des Verschuldens sowie die Strafbemessung etc. unerlässlich ist;
* Die Herstellung eines Lebensmittels bzw. eine bloße Feststellung der Verletzung von Kennzeichnungsvorschriften im Zuge einer Betriebskontrolle stellen per se noch kein Inverkehrbringen i.S.d. Art. 3 Z. 8 LMVO 178/2002 (EU) i.V.m. § 3 Z. 9 LMSVG dar (wobei zudem das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 3 Z. 9 sechster Satz LMSVG gemäß § 44a Z. 1 LMSVG als negatives Tatbestandsmerkmal im Spruch des Straferkenntnisses entsprechend konkretisiert werden muss);* Die Herstellung eines Lebensmittels bzw. eine bloße Feststellung der Verletzung von Kennzeichnungsvorschriften im Zuge einer Betriebskontrolle stellen per se noch kein Inverkehrbringen i.S.d. Artikel 3, Ziffer 8, LMVO 178 aus 2002, (EU) in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG dar (wobei zudem das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer 9, sechster Satz LMSVG gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, LMSVG als negatives Tatbestandsmerkmal im Spruch des Straferkenntnisses entsprechend konkretisiert werden muss);
* Keine Zurechnung einer Übertretung des § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG zum Hersteller, wenn die zur Irreführung bzw. Täuschung geeignete Angabe (Bezeichnung als "Salami", obwohl es sich nach den Kriterien des ÖLMB nicht um eine solche handelt) nicht durch ihn, sondern (ausschließlich) vom Betreiber einer Pizzeria (nämlich auf dessen Speisekarte) vorgenommen wird.* Keine Zurechnung einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG zum Hersteller, wenn die zur Irreführung bzw. Täuschung geeignete Angabe (Bezeichnung als "Salami", obwohl es sich nach den Kriterien des ÖLMB nicht um eine solche handelt) nicht durch ihn, sondern (ausschließlich) vom Betreiber einer Pizzeria (nämlich auf dessen Speisekarte) vorgenommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013