RS Uvs 2012/11/5 KUVS-1722/4/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2012
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360
GewO 1994 §366 Abs1 Z2
  1. GewO 1994 § 366 heute
  2. GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  3. GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 366 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 366 gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 366 gültig von 10.07.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  7. GewO 1994 § 366 gültig von 27.03.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 366 gültig von 14.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  9. GewO 1994 § 366 gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  10. GewO 1994 § 366 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  11. GewO 1994 § 366 gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 366 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 366 gültig von 01.12.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  14. GewO 1994 § 366 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  15. GewO 1994 § 366 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  16. GewO 1994 § 366 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  17. GewO 1994 § 366 gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000

Rechtssatz

Ein Verdacht muss über bloße Vermutungen hinausgehen und erfordert einen auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erfahrungsschluss, der die Annahme einer Verwaltungsübertretung rechtfertigt. Wenn nunmehr die Gewerbebehörde erster Instanz in ihrem Bescheid ausführt, dass während einer Überprüfung durch Organe der Polizeiinspektion in gegenständlichem Fall Tätigkeiten zur Errichtung eines Strandbades in Form des Aufbringens von Estrich in Gebäuden wahrgenommen wurde, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Estrich sowohl in den Gebäuden eines öffentlich zugänglichen Strandbades als auch in den zu einem Privatbad gehörenden Gebäuden aufgebracht werden kann. Die Tatsache, dass ursprünglich um die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage eines Strandbades angesucht wurde - dieses Ansuchen aber sodann zurückgezogen wurde - begründet noch nicht den Verdacht, dass nunmehr durch die Berufungswerberin ein öffentlich zugängliches Strandbad und damit eine nach der Gewerbeordnung bewilligungspflichtige Betriebsanlage errichtet wird. Erst wenn spezifische (Bau)tätigkeiten entfaltet werden, die den Verdacht rechtfertigen, dass entgegen des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betrieben werden soll, werden ausreichende Sachverhaltsmomente gegeben sein, die ein Vorgehen im Sinne des § 360 GewO 1994 rechtfertigen.Ein Verdacht muss über bloße Vermutungen hinausgehen und erfordert einen auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erfahrungsschluss, der die Annahme einer Verwaltungsübertretung rechtfertigt. Wenn nunmehr die Gewerbebehörde erster Instanz in ihrem Bescheid ausführt, dass während einer Überprüfung durch Organe der Polizeiinspektion in gegenständlichem Fall Tätigkeiten zur Errichtung eines Strandbades in Form des Aufbringens von Estrich in Gebäuden wahrgenommen wurde, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Estrich sowohl in den Gebäuden eines öffentlich zugänglichen Strandbades als auch in den zu einem Privatbad gehörenden Gebäuden aufgebracht werden kann. Die Tatsache, dass ursprünglich um die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage eines Strandbades angesucht wurde - dieses Ansuchen aber sodann zurückgezogen wurde - begründet noch nicht den Verdacht, dass nunmehr durch die Berufungswerberin ein öffentlich zugängliches Strandbad und damit eine nach der Gewerbeordnung bewilligungspflichtige Betriebsanlage errichtet wird. Erst wenn spezifische (Bau)tätigkeiten entfaltet werden, die den Verdacht rechtfertigen, dass entgegen des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betrieben werden soll, werden ausreichende Sachverhaltsmomente gegeben sein, die ein Vorgehen im Sinne des Paragraph 360, GewO 1994 rechtfertigen.

Schlagworte

Genehmigungspflichtige Betriebsanlage, Verdacht, Bloße Vermutung einer Verwaltungsübertretung, Öffentliches Strandbad, Privatbad

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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