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50 GewerberechtNorm
GewO 1994 §360Rechtssatz
Ein Verdacht muss über bloße Vermutungen hinausgehen und erfordert einen auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erfahrungsschluss, der die Annahme einer Verwaltungsübertretung rechtfertigt. Wenn nunmehr die Gewerbebehörde erster Instanz in ihrem Bescheid ausführt, dass während einer Überprüfung durch Organe der Polizeiinspektion in gegenständlichem Fall Tätigkeiten zur Errichtung eines Strandbades in Form des Aufbringens von Estrich in Gebäuden wahrgenommen wurde, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Estrich sowohl in den Gebäuden eines öffentlich zugänglichen Strandbades als auch in den zu einem Privatbad gehörenden Gebäuden aufgebracht werden kann. Die Tatsache, dass ursprünglich um die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage eines Strandbades angesucht wurde - dieses Ansuchen aber sodann zurückgezogen wurde - begründet noch nicht den Verdacht, dass nunmehr durch die Berufungswerberin ein öffentlich zugängliches Strandbad und damit eine nach der Gewerbeordnung bewilligungspflichtige Betriebsanlage errichtet wird. Erst wenn spezifische (Bau)tätigkeiten entfaltet werden, die den Verdacht rechtfertigen, dass entgegen des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betrieben werden soll, werden ausreichende Sachverhaltsmomente gegeben sein, die ein Vorgehen im Sinne des § 360 GewO 1994 rechtfertigen.Ein Verdacht muss über bloße Vermutungen hinausgehen und erfordert einen auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erfahrungsschluss, der die Annahme einer Verwaltungsübertretung rechtfertigt. Wenn nunmehr die Gewerbebehörde erster Instanz in ihrem Bescheid ausführt, dass während einer Überprüfung durch Organe der Polizeiinspektion in gegenständlichem Fall Tätigkeiten zur Errichtung eines Strandbades in Form des Aufbringens von Estrich in Gebäuden wahrgenommen wurde, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Estrich sowohl in den Gebäuden eines öffentlich zugänglichen Strandbades als auch in den zu einem Privatbad gehörenden Gebäuden aufgebracht werden kann. Die Tatsache, dass ursprünglich um die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage eines Strandbades angesucht wurde - dieses Ansuchen aber sodann zurückgezogen wurde - begründet noch nicht den Verdacht, dass nunmehr durch die Berufungswerberin ein öffentlich zugängliches Strandbad und damit eine nach der Gewerbeordnung bewilligungspflichtige Betriebsanlage errichtet wird. Erst wenn spezifische (Bau)tätigkeiten entfaltet werden, die den Verdacht rechtfertigen, dass entgegen des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betrieben werden soll, werden ausreichende Sachverhaltsmomente gegeben sein, die ein Vorgehen im Sinne des Paragraph 360, GewO 1994 rechtfertigen.
Schlagworte
Genehmigungspflichtige Betriebsanlage, Verdacht, Bloße Vermutung einer Verwaltungsübertretung, Öffentliches Strandbad, PrivatbadZuletzt aktualisiert am
23.04.2013