RS Uvs 2012/11/5 71.19-4/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2012
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren

Norm

TSchG §24a Abs4
TSchG §35 Abs6
  1. TSchG § 24a heute
  2. TSchG § 24a gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 24a gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  4. TSchG § 24a gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  5. TSchG § 24a gültig von 01.01.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  6. TSchG § 24a gültig von 26.04.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  7. TSchG § 24a gültig von 01.09.2010 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010
  8. TSchG § 24a gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010
  9. TSchG § 24a gültig von 30.06.2008 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
  1. TSchG § 35 heute
  2. TSchG § 35 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 35 gültig von 23.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  4. TSchG § 35 gültig von 01.09.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  5. TSchG § 35 gültig von 26.04.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  6. TSchG § 35 gültig von 19.08.2010 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010
  7. TSchG § 35 gültig von 01.02.2008 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
  8. TSchG § 35 gültig von 01.08.2007 bis 31.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007
  9. TSchG § 35 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007

Rechtssatz

Gemäß § 24a Abs 4 TSchG haben Halter von Hunden, die im Bundesgebiet gehalten werden, diese unter Angabe von bestimmten Daten zu melden, das heißt diese bei der vom Gesetz vorgesehenen Meldestelle registrieren zu lassen. Die vom Berufungswerber gehaltenen (39) Hunde waren lediglich bei einem kostenlosen Serviceangebot des Deutschen Tierschutzbundes (Tasso de) gemeldet, welcher als Dachorganisation der Tierschutzvereine und Tierheime in Deutschland gegründet wurde, um Tiere wirksamer schützen zu können. Eine Registrierung bei dieser Servicestelle kann die gemäß § 24a Abs 4 TSchG vorgesehene Registrierung in der österreichischen Heimtierdatenbank nicht ersetzen. Dem Tierhalter sind nach § 35 Abs 6 TSchG Maßnahmen für eine gesetzmäßige Haltung der Tiere vorzuschreiben, wenn die Behörde bei einer Überwachungshandlung festgestellt hat, dass bei der Haltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden nicht entsprochen wird. Daher konnte dem Berufungswerber (der darauf beharrt hatte, die gehaltenen Hunde nur beim deutschen Serviceangebot zu registrieren) gemäß § 35 Abs 6 TSchG vorgeschrieben werden, eine dem § 24a Abs 4 leg cit entsprechende Meldung/Registrierung der Hunde in der österreichischen Heimtierdatenbank vorzunehmen.Gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, TSchG haben Halter von Hunden, die im Bundesgebiet gehalten werden, diese unter Angabe von bestimmten Daten zu melden, das heißt diese bei der vom Gesetz vorgesehenen Meldestelle registrieren zu lassen. Die vom Berufungswerber gehaltenen (39) Hunde waren lediglich bei einem kostenlosen Serviceangebot des Deutschen Tierschutzbundes (Tasso de) gemeldet, welcher als Dachorganisation der Tierschutzvereine und Tierheime in Deutschland gegründet wurde, um Tiere wirksamer schützen zu können. Eine Registrierung bei dieser Servicestelle kann die gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, TSchG vorgesehene Registrierung in der österreichischen Heimtierdatenbank nicht ersetzen. Dem Tierhalter sind nach Paragraph 35, Absatz 6, TSchG Maßnahmen für eine gesetzmäßige Haltung der Tiere vorzuschreiben, wenn die Behörde bei einer Überwachungshandlung festgestellt hat, dass bei der Haltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden nicht entsprochen wird. Daher konnte dem Berufungswerber (der darauf beharrt hatte, die gehaltenen Hunde nur beim deutschen Serviceangebot zu registrieren) gemäß Paragraph 35, Absatz 6, TSchG vorgeschrieben werden, eine dem Paragraph 24 a, Absatz 4, leg cit entsprechende Meldung/Registrierung der Hunde in der österreichischen Heimtierdatenbank vorzunehmen.

Schlagworte

Tierhaltung; Hunde; Registrierung; Heimtierdatenbank; Vorschreibung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten