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VerwaltungsverfahrenNorm
TSchG §24a Abs4Rechtssatz
Gemäß § 24a Abs 4 TSchG haben Halter von Hunden, die im Bundesgebiet gehalten werden, diese unter Angabe von bestimmten Daten zu melden, das heißt diese bei der vom Gesetz vorgesehenen Meldestelle registrieren zu lassen. Die vom Berufungswerber gehaltenen (39) Hunde waren lediglich bei einem kostenlosen Serviceangebot des Deutschen Tierschutzbundes (Tasso de) gemeldet, welcher als Dachorganisation der Tierschutzvereine und Tierheime in Deutschland gegründet wurde, um Tiere wirksamer schützen zu können. Eine Registrierung bei dieser Servicestelle kann die gemäß § 24a Abs 4 TSchG vorgesehene Registrierung in der österreichischen Heimtierdatenbank nicht ersetzen. Dem Tierhalter sind nach § 35 Abs 6 TSchG Maßnahmen für eine gesetzmäßige Haltung der Tiere vorzuschreiben, wenn die Behörde bei einer Überwachungshandlung festgestellt hat, dass bei der Haltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden nicht entsprochen wird. Daher konnte dem Berufungswerber (der darauf beharrt hatte, die gehaltenen Hunde nur beim deutschen Serviceangebot zu registrieren) gemäß § 35 Abs 6 TSchG vorgeschrieben werden, eine dem § 24a Abs 4 leg cit entsprechende Meldung/Registrierung der Hunde in der österreichischen Heimtierdatenbank vorzunehmen.Gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, TSchG haben Halter von Hunden, die im Bundesgebiet gehalten werden, diese unter Angabe von bestimmten Daten zu melden, das heißt diese bei der vom Gesetz vorgesehenen Meldestelle registrieren zu lassen. Die vom Berufungswerber gehaltenen (39) Hunde waren lediglich bei einem kostenlosen Serviceangebot des Deutschen Tierschutzbundes (Tasso de) gemeldet, welcher als Dachorganisation der Tierschutzvereine und Tierheime in Deutschland gegründet wurde, um Tiere wirksamer schützen zu können. Eine Registrierung bei dieser Servicestelle kann die gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, TSchG vorgesehene Registrierung in der österreichischen Heimtierdatenbank nicht ersetzen. Dem Tierhalter sind nach Paragraph 35, Absatz 6, TSchG Maßnahmen für eine gesetzmäßige Haltung der Tiere vorzuschreiben, wenn die Behörde bei einer Überwachungshandlung festgestellt hat, dass bei der Haltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden nicht entsprochen wird. Daher konnte dem Berufungswerber (der darauf beharrt hatte, die gehaltenen Hunde nur beim deutschen Serviceangebot zu registrieren) gemäß Paragraph 35, Absatz 6, TSchG vorgeschrieben werden, eine dem Paragraph 24 a, Absatz 4, leg cit entsprechende Meldung/Registrierung der Hunde in der österreichischen Heimtierdatenbank vorzunehmen.
Schlagworte
Tierhaltung; Hunde; Registrierung; Heimtierdatenbank; VorschreibungZuletzt aktualisiert am
11.02.2013