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VerwaltungsverfahrenNorm
TSchG §24a Abs4Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn J O, geb. am, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 18.07.2012, GZ.: 8.2 O 1/2011, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn J O, geb. am, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 18.07.2012, GZ.: 8.2 O 1 aus 2011,, wie folgt entschieden:
Aus Anlass der Berufung wird der Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung folgender Maßnahmen behoben:
Unter Hundehaltung-Registrierung:
eine Bestätigung des Tierarztes über das Chipen der Hunde ist vorzulegen. eine Liste der gehaltenen Hunde ist vorzulegen. Folgende Daten sind anzugeben:
und sämtliche Punkte unter Hundehaltung-Bewegungsfreiheit.
Weiters wird ausgesprochen, dass die Maßnahmen betreffend Hundehaltung binnen 3 Wochen ab Rechtskraft des gegenständlichen Berufungsbescheides umzusetzen sind.
Rechtsgrundlagen:
§ 35 Abs 6 Tierschutzgesetz idgF (TSchG)
§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG)
Text
Mit dem bekämpften Bescheid wurden Herrn J O gemäß § 35 Abs 6 TSchG für die Tierhaltung in P-B Maßnahmen betreffend die Kennzeichnung von Equiden, die Ziegenhaltung und die Lamahaltung und hinsichtlich der Hundehaltung wie folgt vorgeschrieben:Mit dem bekämpften Bescheid wurden Herrn J O gemäß Paragraph 35, Absatz 6, TSchG für die Tierhaltung in P-B Maßnahmen betreffend die Kennzeichnung von Equiden, die Ziegenhaltung und die Lamahaltung und hinsichtlich der Hundehaltung wie folgt vorgeschrieben:
Hundehaltung - Registrierung
Alle gehaltenen Hunde (Welpen spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe) sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen, eine Bestätigung des Tierarztes über das Chippen der Hunde ist vorzulegen, eine entsprechende Meldung/Registrierung der gehaltenen Hunde in der österreichweiten Datenbank (österreichische Heimtierdatenbank) ist durchzuführen/durchführen zu lassen und eine Liste der gehaltenen Hunde ist vorzulegen. Folgende Daten sind anzugeben
Tierdaten
Hundehaltung - Bewegungsfreiheit
Die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche ist entsprechend den Bestimmungen der 2. Tierhaltungsverordnung anzupassen. Die Höhe der Einfriedung der Zwinger ist entsprechend den Bestimmungen der 2. Tierhaltungsverordnung anzupassen. Zwingerböden sind so auszuführen, dass Flüssigkeit abfließen kann. Das Innere von Zwingern ist stets sauber, ungezieferfrei und trocken zu halten. Den Hunden sind entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten, wie z.B. die Beschäftigung mit Futter (z.B. Kauknochen) zur Verfügung stellen geeignetes Spielzeug, Trainingsmaßnahmen (insbesondere für Hütenhunde), etc. anzubieten.
Allen Hunden ist jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung zu stellen. Gefäße sind so zu wählen, dass sie von den Hunden nicht umgeworfen werden können. Tränkeeinrichtungen sind so anzubringen, dass eine Verschmutzung von Futter und Wasser verhindert wird.
Es wurde ausgesprochen, dass diese Maßnahmen bis spätestens 20. August 2012 umzusetzen sind. In der Begründung wurde nach Wiedergabe von rechtlichen Bestimmungen auf die am 26.06.2012 beim Anwesen in P-B durchgeführte amtstierärztliche Überprüfung der Tierhaltung verwiesen und der aus Anlass dieser Überprüfung von der Amtstierärztin erstattete Befund und das Gutachten wiedergegeben. Da sich auf Grund der Kontrolle durch den Amtstierarzt Verstöße gegen die im Gutachten dargelegten Rechtsvorschriften ergäben, seien die angeführten Maßnahmen gemäß § 35 TschG vorzuschreiben gewesen.Es wurde ausgesprochen, dass diese Maßnahmen bis spätestens 20. August 2012 umzusetzen sind. In der Begründung wurde nach Wiedergabe von rechtlichen Bestimmungen auf die am 26.06.2012 beim Anwesen in P-B durchgeführte amtstierärztliche Überprüfung der Tierhaltung verwiesen und der aus Anlass dieser Überprüfung von der Amtstierärztin erstattete Befund und das Gutachten wiedergegeben. Da sich auf Grund der Kontrolle durch den Amtstierarzt Verstöße gegen die im Gutachten dargelegten Rechtsvorschriften ergäben, seien die angeführten Maßnahmen gemäß Paragraph 35, TschG vorzuschreiben gewesen.
Rechtzeitig hat Herr O gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben und sich gegen die Maßnahmenvorschreibung betreffend Hundehaltung- Bewegungsfreiheit und Hundehaltung-Registrierung gewandt. Er führte dazu aus, dass die angesprochenen Zwinger (6-eckig) keine Hundezwinger seien, sondern es sich dabei lediglich um Welpenausläufe handle, weshalb die Höhe irrelevant sei. Die Hunde kämen nur zur Verrichtung der Notdurft in diese Welpenausläufe. Vorschriften über die Beschäftigungsmöglichkeiten von Hunden hätte er nirgends gefunden, es sei ihm keine diesbezügliche Vorschrift bekannt und ersuchte er deshalb um Vorlage dieser Vorschrift. Die Hunde seien alle ausnahmslos von einem Tierarzt gechipt worden. Hinsichtlich der Registrierung führte er aus, dass alle Hunde im deutschen Hunderegister Tasso registriert seien und somit auch auffindbar seien. Eine Registrierung in der österreichischen Heimtierdatenbank habe er nicht durchgeführt, weil er sich diese Registrierung nicht leisten könne, weil er seit 17 Jahren über kein Einkommen verfüge. Darüber hinaus bemängelte er den Bescheid, da Sachen im Bescheid, welche besprochen worden seien, nicht vorhanden sind, z.B. Telefonat mit dem Herrn Bezirkshauptmann, dreifache Aufforderung der Tierbeschlagnahme, Internetüberwachung, anonyme Anzeigen.
Am 05.11.2012 wurde eine öffentlich, mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Der Berufungswerber wurde befragt und als Zeugin wurde Dr. Be Pl einvernommen. Die Tierschutzombudsfrau erstattete eine schriftliche Stellungnahme, die dem Beweisverfahren ebenfalls zu Grunde gelegt wurde.
Von nachstehenden Feststellungen und Erwägungen ist auszugehen:
Vom Berufungswerber wird seit zumindest dem Jahr 2001 auf dem Anwesen in P-B, eine Tierhaltung betrieben, die bereits wiederholt Anlass zu behördlichen Einschreitungen gegeben hat. Am 26.06.2012 wurde die Tierhaltung von der Amtstierärztin Dr. Pl im Beisein der Vertreterin der belangten Behörde vor Ort kontrolliert; es wurden Pferde, Rinder, Zwergziegen, Schafe, ein Lama und in diversen Zwingern 39 Hunde vorgefunden. Weitere Hunde liefen frei im Garten umher. In fünf 6-eckigen Zwingern, die aus je 6 Gitterelementen mit einer Länge von 1,78 m und einer Höhe von 1 m zusammengestellt wurden - Grundfläche 8,23 m2, Grundfläche Hundehütte 0,96 m2 - waren je zwei bis drei Hunde - die jüngsten, nach Angabe des Berufungswerbers vor Ort ca. 4 Monate alt - untergebracht. Von den drei im Zwinger 1 untergebrachten Mischlingswelpen und den zwei im Zwinger 2 untergebrachten Mischlingswelpen war keiner gechipt. Keiner der Hunde war in der österreichischen Heimtierdatenbank registriert. Die meisten Hunde waren jedoch unter tasso.de, dem deutschen Haustierregister, das vom deutschen Tierschutzbund als Dachorganisation der Tierschutzvereine und Tierheime in Deutschland gegründet wurde, eingetragen. Der Berufungswerber hat nach dieser Kontrolle die Hunde aus den 6-eckigen Zwingern entfernt und konnte dies bei der nachfolgenden Kontrolle am 19.09.2012 auch festgestellt werden.
§ 66 Abs 4 AVG:Paragraph 66, Absatz 4, AVG:
Außer dem in Abs.2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 35 Abs 6 TSchG:Paragraph 35, Absatz 6, TSchG:
Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.
§ 24a Abs 4 TSchG:Paragraph 24 a, Absatz 4, TSchG:
Jeder Halter von Hunden gemäß Abs.3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs.2 Z 1 und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:Jeder Halter von Hunden gemäß Absatz 3, ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
Da sich das Berufungsvorbringen ausschließlich gegen die Maßnahmenvorschreibungen betreffend die Hundehaltung bezieht, ist davon auszugehen, dass die übrigen Maßnahmen im bekämpften Bescheid betreffend Equiden-, Ziegen- und Lama-Haltung in Rechtskraft erwachsen sind.
Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass nicht alle Hunde zum Zeitpunkt der dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Kontrolle am 26.06.2012 durch Microchip gekennzeichnet waren, weshalb die Vorschreibung dieser Maßnahme gemäß § 24a Abs 3 TSchG zu Recht erfolgte.Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass nicht alle Hunde zum Zeitpunkt der dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Kontrolle am 26.06.2012 durch Microchip gekennzeichnet waren, weshalb die Vorschreibung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, TSchG zu Recht erfolgte.
Gemäß § 24a Abs 4 TSchG haben Halter von Hunden, die im Bundesgebiet gehalten werden, diese unter Angabe von bestimmten Daten zu melden, d.h. bei der vom Gesetz vorgesehenen Meldestelle registrieren zu lassen. Wie der Berufungswerber ausführte, waren die Hunde lediglich bei Tasso.de gemeldet, dabei jedoch handelt es sich um ein kostenloses Serviceangebot des Deutschen Tierschutzbundes, der als Dachorganisation der Tierschutzvereine und Tierheime in Deutschland gegründet wurde, um Tiere wirksamer schützen zu können. Eine Registrierung bei dieser Servicestelle ist nicht geeignet, die Registrierung in der österreichischen Heimtierdatenbank, wie es in der oben zitierten Bestimmung des § 24a Abs 4 TSchG vorgesehen ist, zu ersetzen. Es war daher auch die Vorschreibung dieser Maßnahme rechtens.Gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, TSchG haben Halter von Hunden, die im Bundesgebiet gehalten werden, diese unter Angabe von bestimmten Daten zu melden, d.h. bei der vom Gesetz vorgesehenen Meldestelle registrieren zu lassen. Wie der Berufungswerber ausführte, waren die Hunde lediglich bei Tasso.de gemeldet, dabei jedoch handelt es sich um ein kostenloses Serviceangebot des Deutschen Tierschutzbundes, der als Dachorganisation der Tierschutzvereine und Tierheime in Deutschland gegründet wurde, um Tiere wirksamer schützen zu können. Eine Registrierung bei dieser Servicestelle ist nicht geeignet, die Registrierung in der österreichischen Heimtierdatenbank, wie es in der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 24 a, Absatz 4, TSchG vorgesehen ist, zu ersetzen. Es war daher auch die Vorschreibung dieser Maßnahme rechtens.
Da Maßnahmen gemäß § 35 Abs 6 TSchG nur vorzuschreiben sind, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf begründeten Verordnungen oder Bescheiden nicht entsprochen wird, war die Vorschreibung der Maßnahmen über die Vorlage einer Bestätigung und einer Liste der gehaltenen Hunde zu beheben, da sich diese Vorschreibung auf keine rechtliche Grundlage stützen kann.Da Maßnahmen gemäß Paragraph 35, Absatz 6, TSchG nur vorzuschreiben sind, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf begründeten Verordnungen oder Bescheiden nicht entsprochen wird, war die Vorschreibung der Maßnahmen über die Vorlage einer Bestätigung und einer Liste der gehaltenen Hunde zu beheben, da sich diese Vorschreibung auf keine rechtliche Grundlage stützen kann.
Zur Hundehaltung-Bewegungsfreiheit:
Aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt sich, dass sich diese Vorschreibung auf die in den sechseckigen Zwingern untergebrachten Hunde bzw. diese Haltungseinrichtungen bezieht. Wenngleich bei der dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Kontrolle vom 26.06.2012 Mängel hinsichtlich der Fläche der Zwinger und Höhe der Einfriedung der Zwinger, der Zwingerböden sowie das Fehlen von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Wasser festgestellt worden sind, so hat doch das Ermittlungsverfahren erbracht, dass in diesen abgegrenzten Bereichen bei der Kontrolle am 19.09.2012, wie von der Zeugin und von der Vertreterin der belangten Behörde übereinstimmend angegeben, und auch noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt, wie vom Berufungswerber glaubhaft versichert, keine Hunde gehalten werden. Da bei einer Entscheidung über die Vorschreibung von Maßnahmen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend ist, muss daher, da eine Hundehaltung in diesen Bereichen nicht stattfindet, die Vorschreibung diesbezüglicher Maßnahmen behoben werden.
Weil die mit bekämpftem Bescheid vorgeschriebene Frist bis zur Umsetzung der Maßnahmen bereits abgelaufen ist, war diese neu festzusetzen.
Schlagworte
Tierhaltung; Hunde; Registrierung; Heimtierdatenbank; VorschreibungZuletzt aktualisiert am
11.02.2013