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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §24 Abs3Rechtssatz
Wird eine Lenkberechtigung nach dem Spruch des Entziehungsbescheides für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (konkret wegen mangelnder Verkehrsanpassung) entzogen und ausgesprochen, dass die Lenkberechtigung erst nach Vorliegen einer amtsärztlichen Untersuchung wieder erlangt werden kann, ist die in der Begründung angeführte Meinung des ärztlichen Sachverständigen, wonach eine neue verkehrspsychologische Untersuchung erst nach Ablauf von 6 Monaten nach der letzten verkehrspsychologischen Untersuchung möglich sei, nicht Gegenstand des angeführten Spruchs. (So hatte der Spruch nicht bestimmt, dass auch die amtsärztliche Untersuchung erst in 6 Monaten vorzunehmen sei und dafür eine neue verkehrspsychologische Untersuchung zwingend erforderlich wäre). Daher wurde das in der Berufung begehrte Recht, bereits nach drei Monaten eine neuerliche Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vornehmen zu können, mit dem angefochtenen Bescheid nicht aberkannt. Dem Berufungswerber stand es somit frei, jederzeit einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines zu stellen, wobei im daraufhin einzuleitenden Verfahren zu prüfen sein wird, ob die für eine Wiederausfolgung erforderlichen Voraussetzungen wieder vorliegen oder nicht.
Schlagworte
Lenkberechtigung; gesundheitliche Nichteignung; Spruch; Verkehrsanpassung; Wiederausfolgung; Antrag; EntziehungszeitZuletzt aktualisiert am
20.12.2012