RS Uvs 2012/11/12 42.19-7/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2012
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Verwaltungsverfahren

Norm

FSG §24 Abs3
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Rechtssatz

Wird eine Lenkberechtigung nach dem Spruch des Entziehungsbescheides für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (konkret wegen mangelnder Verkehrsanpassung) entzogen und ausgesprochen, dass die Lenkberechtigung erst nach Vorliegen einer amtsärztlichen Untersuchung wieder erlangt werden kann, ist die in der Begründung angeführte Meinung des ärztlichen Sachverständigen, wonach eine neue verkehrspsychologische Untersuchung erst nach Ablauf von 6 Monaten nach der letzten verkehrspsychologischen Untersuchung möglich sei, nicht Gegenstand des angeführten Spruchs. (So hatte der Spruch nicht bestimmt, dass auch die amtsärztliche Untersuchung erst in 6 Monaten vorzunehmen sei und dafür eine neue verkehrspsychologische Untersuchung zwingend erforderlich wäre). Daher wurde das in der Berufung begehrte Recht, bereits nach drei Monaten eine neuerliche Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vornehmen zu können, mit dem angefochtenen Bescheid nicht aberkannt. Dem Berufungswerber stand es somit frei, jederzeit einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines zu stellen, wobei im daraufhin einzuleitenden Verfahren zu prüfen sein wird, ob die für eine Wiederausfolgung erforderlichen Voraussetzungen wieder vorliegen oder nicht.

Schlagworte

Lenkberechtigung; gesundheitliche Nichteignung; Spruch; Verkehrsanpassung; Wiederausfolgung; Antrag; Entziehungszeit

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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