Norm
AVG §69 Abs1 Z2Rechtssatz
Zwar war der Namen der vom Antragsteller beantragten Zeugen im ursprünglichen Führerscheinentzugsakt geschwärzt. Allerdings wurde gegen den Antragsteller parallel auch ein Strafverfahren geführt. In diesem Akt war der Zeuge nicht geschwärzt. Der Antragsteller wäre somit in der Lage gewesen, diesen Zeugen auch im Führerscheinentzugsverfahren zu beantragen. Zudem hat der Antragsteller den Zeugen vor Stellung des Wiederaufnahmeantrages kontaktiert und diesen befragt, ob er Angaben tätigen könne. Dies hätte der Antragsteller schon im ursprünglichen Verfahren tun können.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2012