RS Uvs 2012/11/12 411-045/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2012
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Norm

AVG §69 Abs1 Z2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Zwar war der Namen der vom Antragsteller beantragten Zeugen im ursprünglichen Führerscheinentzugsakt geschwärzt. Allerdings wurde gegen den Antragsteller parallel auch ein Strafverfahren geführt. In diesem Akt war der Zeuge nicht geschwärzt. Der Antragsteller wäre somit in der Lage gewesen, diesen Zeugen auch im Führerscheinentzugsverfahren zu beantragen. Zudem hat der Antragsteller den Zeugen vor Stellung des Wiederaufnahmeantrages kontaktiert und diesen befragt, ob er Angaben tätigen könne. Dies hätte der Antragsteller schon im ursprünglichen Verfahren tun können.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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