RS Uvs 2012/11/12 303.23-4/2012, 30.23-100/2012, 353.23-2/2012, 35.23-5/2012

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Veröffentlicht am 12.11.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

AWG §15 Abs2 Z1
AWG §15 Abs2 Z3
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Gemäß § 15 Abs 2 Z 1 und 3 AWG wurde ein unzulässiges Vermischen von Abfällen mit anderen Abfällen (Blut mit Flotatschlamm) vorgehalten, da die abfallrechtlich erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen erschwert oder behindert worden seien und dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs 3 behandelt wurde, da durch die gemeinsame Behandlung eine unzumutbare Belästigung entstanden war. Zur entsprechenden Konkretisierung, um eine sachdienliche Rechtfertigung zu ermöglichen, hätte im Spruch des Straferkenntnisses gemäß § 44a Z 1 VStG näher ausgeführt werden müssen, welche erforderlichen Untersuchungen oder Behandlungen durch die Vermischung erschwert oder behindert wurden und welche unzumutbare Belästigung durch die gemeinsame Behandlung bewirkt worden sei.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AWG wurde ein unzulässiges Vermischen von Abfällen mit anderen Abfällen (Blut mit Flotatschlamm) vorgehalten, da die abfallrechtlich erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen erschwert oder behindert worden seien und dieser Abfall im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 3, behandelt wurde, da durch die gemeinsame Behandlung eine unzumutbare Belästigung entstanden war. Zur entsprechenden Konkretisierung, um eine sachdienliche Rechtfertigung zu ermöglichen, hätte im Spruch des Straferkenntnisses gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG näher ausgeführt werden müssen, welche erforderlichen Untersuchungen oder Behandlungen durch die Vermischung erschwert oder behindert wurden und welche unzumutbare Belästigung durch die gemeinsame Behandlung bewirkt worden sei.

Schlagworte

Abfall; Vermischen; Behandlung; Belästigung; Tatbestandsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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