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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
AWG §15 Abs2 Z1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Gerhard Gödl, Dr. Andrea Rath und Dr. Harald Ortner über die Berufungen I. des Herrn DI R G Sch, geb. am, und II. der L Ga GmbH, beide vertreten durch N/U Rechtsanwälte OG, P, Gr, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 20.06.2012, GZ: BHLN-15.1-8982/2009, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Gerhard Gödl, Dr. Andrea Rath und Dr. Harald Ortner über die Berufungen römisch eins. des Herrn DI R G Sch, geb. am, und römisch zwei. der L Ga GmbH, beide vertreten durch N/U Rechtsanwälte OG, P, Gr, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 20.06.2012, GZ: BHLN-15.1-8982/2009, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt I. Folge gegeben das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. Folge gegeben das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
Spruch IISpruch römisch zwei
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andrea Rath über die Berufungen I. des Herrn DI R G Sch, geb. am, und II. der L Ga GmbH, beide vertreten durch N/U Rechtsanwälte OG, P, Gr, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 20.06.2012, GZ: BHLN-15.1-8982/2009, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andrea Rath über die Berufungen römisch eins. des Herrn DI R G Sch, geb. am, und römisch zwei. der L Ga GmbH, beide vertreten durch N/U Rechtsanwälte OG, P, Gr, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 20.06.2012, GZ: BHLN-15.1-8982/2009, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt II. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Absatz der zweiten Übertretung Entgegen dem abfallrechtlichen Genehmigungsbescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, F, vom 22.11.2007, GZ: FA 13A-38.60 19-07/77, in dem die Abfälle, die in der gegenständlichen Anlage behandelt werden dürfen, mitsamt den dazugehörigen maximalen Jahresabfallmengen ausdrücklich angeführt werden, wurde in der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage am Standort Le, O, im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 11.05.2010 auch Abfall in Form von Blut und Zellulose behandelt. Dies erfolgte, obwohl die Behandlung von Blut (SN 13106) und Zellulose (SN 58104) vom Genehmigungsumfang des genannten Bescheides nicht umfasst ist. Es erfolgte somit die Behandlung von Blut und Zellulose außerhalb einer hierfür genehmigten Behandlungsanlage sowie außerhalb eines für diese Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes. zu entfallen hat.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Absatz der zweiten Übertretung Entgegen dem abfallrechtlichen Genehmigungsbescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, F, vom 22.11.2007, GZ: FA 13A-38.60 19-07/77, in dem die Abfälle, die in der gegenständlichen Anlage behandelt werden dürfen, mitsamt den dazugehörigen maximalen Jahresabfallmengen ausdrücklich angeführt werden, wurde in der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage am Standort Le, O, im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 11.05.2010 auch Abfall in Form von Blut und Zellulose behandelt. Dies erfolgte, obwohl die Behandlung von Blut (SN 13106) und Zellulose (SN 58104) vom Genehmigungsumfang des genannten Bescheides nicht umfasst ist. Es erfolgte somit die Behandlung von Blut und Zellulose außerhalb einer hierfür genehmigten Behandlungsanlage sowie außerhalb eines für diese Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes. zu entfallen hat.
Der restliche Spruch bleibt unberührt.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
Hinsichtlich Spruchpunkt IV. wird die Berufung abgewiesen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 360,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 360,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Text
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber insgesamt vier Übertretungen des AWG zur Last gelegt. Im Konkreten wurde ihm Folgendes vorgehalten:
Ort: Firma L Ga GmbH, O, Le
Ihre Funktion: Handelsrechtliche(r) Geschäftsführer(in) und daher als gem. § 9 Abs. 1 VStG VerantwortlicherIhre Funktion: Handelsrechtliche(r) Geschäftsführer(in) und daher als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher
Die Firma L Ga GmbH, O, Le, Firmenbuchnummer: FN:, betrieb am Standort Le auf dem Gelände der Verbandskläranlage Le, auf Grundstück Nr., KG M, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft eine Behandlungsanlage zur Verwertung von biogenen Abfällen. Diese wurde mit Bescheiden des Amtes der Stmk. Landesregierung, F, vom 22.11.2007, GZ: FA 13A-38.60 19-07/77, sowie vom 08.08.2008, GZ: FA 13A-38.10-7/2008-58, jeweils gemäß § 37 Abs. 1 bzw. § 37 Abs. 4 Ziffer 3 und 4 AWG 2002 abfallrechtlich genehmigt.Die Firma L Ga GmbH, O, Le, Firmenbuchnummer: FN:, betrieb am Standort Le auf dem Gelände der Verbandskläranlage Le, auf Grundstück Nr., KG M, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft eine Behandlungsanlage zur Verwertung von biogenen Abfällen. Diese wurde mit Bescheiden des Amtes der Stmk. Landesregierung, F, vom 22.11.2007, GZ: FA 13A-38.60 19-07/77, sowie vom 08.08.2008, GZ: FA 13A-38.10-7/2008-58, jeweils gemäß Paragraph 37, Absatz eins, bzw. Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 AWG 2002 abfallrechtlich genehmigt.
I. Übertretung:römisch eins. Übertretung:
Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der LGa GmbH tragen Sie in diesem Zusammenhang die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung dafür, dass von der L Ga GmbH im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 08.06.2010 die oben genannte Behandlungsanlage, nachdem sie nicht entsprechend den einschlägigen Genehmigungsbescheiden ausgeführt worden ist, betrieben wurde, ohne dass für die abweichende Ausführung eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 AWG 2002 vorlag.Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der LGa GmbH tragen Sie in diesem Zusammenhang die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung dafür, dass von der L Ga GmbH im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 08.06.2010 die oben genannte Behandlungsanlage, nachdem sie nicht entsprechend den einschlägigen Genehmigungsbescheiden ausgeführt worden ist, betrieben wurde, ohne dass für die abweichende Ausführung eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 vorlag.
Folgende Anlagenteile, wurden - wie nachstehend beschrieben - nicht bescheidgemäß ausgeführt und in dieser nicht genehmigten Form im oben genannten Tatzeitraum von der L Ga GmbH betrieben:
1) Annahme- und Stapelsilos:
Diese Behälter dienen zur Zwischenlagerung von flüssigen und pastösen biogenen Abfällen nach deren Übernahme und Vorbehandlung in der dafür vorgesehenen Übernahmehalle.
Bescheidmäßige Bewilligung:
Ausgeführt sind:
2) SBR-Anlage (Filterwasserbehandlung):
Diese Anlage dient zur Reinigung der Zentratwässer aus der Schlammentwässerung. Die Hauptaufgabe dieser Anlage ist es, den in diesen Abwässern hohen Anteil an Stickstoff biologisch zu reduzieren. Neben einem Zwischenpufferbehälter, welcher auch zur Homogenisierung der betreffenden Abwässer dient, bilden zwei Reaktoren, wo die biologischen Abbauvorgänge stattfinden zusammen mit Beschickungspumpen, Belüftungseinrichtung, Rühreinrichtung, Sauerstoffmessung, Ammoniummessung, pH-Wert Messung und der elektrischen Steuerung und Visualisierung im zentralen Leitstand der Kläranlage Le, die wichtigsten Bestandteile der betreffenden Anlage.
Bescheidmäßige Bewilligung:
Zwei Stahlbetonbecken rechteckig (l = 12,00 m; b = 11,70 m; WTmax = 6,05 m;
Wandstärken von Sohle und Wände = 0,40 m;
V = 849m3/Behälter)
Aufstellort: In einem, zurzeit nicht in Verwendung befindlichen, Nachklärbecken der Kläranlage Le.
Ausgeführt sind:
Zwei Stahlbetonbehälter zylindrisch (Durchmesser: 14,00 m; WTmax: 5,80 m;
Wandstärken von Sohle und Wände = 0,40 m;
V = 892,00m3/Behälter)
Aufstellort: Im nördlichen Bereich der ehemaligen Kompostierhalle.
Aufgrund der Stilllegung der Kompostieranlage, wodurch insbesondere die offene Kompostierhalle für anderwärtige Nutzungen zur Verfügung stand, wurde betreffender Anlagenteil von der ursprünglich geplanten und genehmigten Situierung in einem -derzeit nicht in Betrieb befindlichen - Nachklärbecken der Kläranlage Le in die nunmehr frei gewordene ehemalige Kompostierhalle verlegt.
3) Biofilteranlage für Annahme- und Aufbereitungsanlage:
Dieser Anlagenteil hat die Aufgabe, die in der Annahme- und Aufbereitungshalle, sowie von den Annahme- und Stapelsilos über ein Absaugsystem gesammelte, geruchsbelastete Abluft zu reinigen.
Bescheidmäßige Bewilligung:
Bewilligt wurden zwei Biofilteranlagen, wobei eine für die Annahme- und Aufbereitungshalle, sowie für die Annahme- und Stapelsilos vorgesehen war. Die zweite Anlage wurde behördlich genehmigt zur Abluftreinigung für die ursprünglich geplante und bewilligte Trocknungsanlage in Form einer Mitteltemperaturtrocknungstechnologie. Diese Anlage wurde durch eine geänderte Verfahrenstechnologie ersetzt, wodurch sich auch geänderte Voraussetzungen für die Abluftreinigung ergeben haben.
Genehmigt:
Biofilteranlage in Kompaktbauweise
Abluftmenge: durchschnittlich 21.000 m3/h; maximal 28.000 m3/h
Emission: max. 400 Geruchseinheiten.
Aufstellort: direkt östlich angrenzend an die ehemalige Komposthalle.
Ausgeführt:
Biofilteranlage in vier Kompakteinheiten
Abluftmenge: durchschnittlich 21.000 m3/h, maximal 28.000 m3/h
Emission: max. 400 Geruchseinheiten
Aufstellort: innerhalb der ehemaligen Komposthalle; vom behördlich genehmigten Aufstellort um ca. 20 m versetzt Richtung Westen, sodass die Biofilteranlage nunmehr unter Dach situiert ist und nicht mehr wie ursprünglich geplant im Freien stehen muss.
4) Gärresttrocknungsanlage:
Dieser Anlagenteil dient zur Trocknung der mechanisch entwässerten, anaerob stabilisierten Schlämme und Rückstände aus den Anaerobreaktoren (Faulgasbehälter) der Kläranlage. Es soll in diesem Anlagenteil ein Trockensubstanzgehalt der Gärreste von größer 80 Prozent erreicht werden.
Bescheidmäßige Bewilligung:
Bewilligt ist eine sogenannte Mitteltemperaturtrocknungsanlage, bei welcher die Gärreste nach der mechanischen Entwässerung bei ca. 100 - 150 Grad Celsius weitergetrocknet werden und die dabei frei werdende Feuchtigkeit mit dem Abluftstrom ausgetragen werden soll. Die dabei entstehende Abluft wird über einen Wäscher bzw. Kondensator geführt und anschließend in einem eigens dafür zu errichtenden Biofilter (Abluftmenge maximal 25.000 m3/h) gereinigt und ins Freie gelangen.
Ausgeführt:
An Stelle einer Mitteltemperaturtrocknungsanlage wurde eine Kontakttrocknungsanlage errichtet. Wesentlicher Unterschied dieser Schlammtrocknungstechnologie zur vorher beschriebenen ist, dass ein, mit ca. 220 Grad bis 280 Grad Celsius heißen Thermoöl beheizter, Schneckenförderer den Trocknungsvorgang der Schlämme durchführt. Dabei wird das im Schlamm enthaltene Wasser verdampft. Die anfallenden heißen Brüden werden einer Kondensation, einem Ventilatorbrüdenwäscher und anschließend einem Biofilter zugeführt.
5) 3 Stück Mikrogasturbinen:
Mikrogasturbinen dienen neben bestehenden Gasmotoren als Energieerzeugungsanlage des Anlagenverbundes Kläranlage Le und L Ga GmbH.
Behördliche Bewilligung:
drei Stück Mikrogasturbinen C 200
Aufstellort: Drei Mikrogasturbinen C 200, im östlich an die Schlammentwässerung angrenzenden Raum.
Ausgeführt:
Drei Mikrogasturbinen C 200, ca. zehn Meter nördlich des ursprünglich vorgesehenen und genehmigten Standortes, östlich angrenzend zur Kontakttrocknungsanlage.
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 79 Abs. 1 Ziffer 9 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 AWG 2002Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002
Geldstrafe: € 3.630,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß: § 79 Abs. 1 Ziffer 9 AWG 2002Gemäß: Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9 AWG 2002
Die in Punkt I. Ziffer 1) bis 5) enthaltene Beschreibung der abweichend ausgeführten Anlagenteile wurde wortwörtlich den Seiten 10 bis 15 des Bescheides des Amtes der Stmk. Landesregierung, F, vom 04.02.2010, GZ: FA 13A-38.10-75/2009-60, wortwörtlich entnommen.Die in Punkt römisch eins. Ziffer 1) bis 5) enthaltene Beschreibung der abweichend ausgeführten Anlagenteile wurde wortwörtlich den Seiten 10 bis 15 des Bescheides des Amtes der Stmk. Landesregierung, F, vom 04.02.2010, GZ: FA 13A-38.10-75/2009-60, wortwörtlich entnommen.
II. Übertretung:römisch zwei. Übertretung:
Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der L Ga GmbH tragen Sie in diesem Zusammenhang die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für den nachstehend beschriebenen Sachverhalt:Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der L Ga GmbH tragen Sie in diesem Zusammenhang die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für den nachstehend beschriebenen Sachverhalt:
Entgegen dem abfallrechtlichen Genehmigungsbescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, F, vom 22.11.2007, GZ: FA 13A-38.60 19-07/77, in dem die Abfälle, die in der gegenständlichen Anlage behandelt werden dürfen, mitsamt den dazugehörigen maximalen Jahresabfallmengen ausdrücklich angeführt werden, wurde in der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage am Standort Le, O, im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 11.05.2010 auch Abfall in Form von Blut und Zellulose behandelt. Dies erfolgte, obwohl die Behandlung von Blut (SN 13106) und Zellulose (SN 58104) vom Genehmigungsumfang des genannten Bescheides nicht umfasst ist. Es erfolgte somit die Behandlung von Blut und Zellulose außerhalb einer hierfür genehmigten Behandlungsanlage sowie außerhalb eines für diese Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes.
Außerdem wurden im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 Flotatschlämme (SN 92504) im Ausmaß von 7552,58 Tonnen behandelt, obwohl im Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, F, vom 22.11.2007, GZ: FA 13A-38.60 19-07/77, nur die Behandlung von 6700 Tonnen Flotatschlämmen genehmigt worden ist. Die zulässige Menge wurde somit um 852,58 Tonnen überschritten bzw. es wurden somit Flotatschlämme in einem Ausmaß behandelt, für das keine abfallrechtliche Genehmigung vorlag.
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 79 Abs. 2 Ziffer 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 AWG 2002 und dem Genehmigungsbescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, F, vom 22.11.2007, GZ: FA 13A-38.60 19-07/77,Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 und dem Genehmigungsbescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, F, vom 22.11.2007, GZ: FA 13A-38.60 19-07/77,
Geldstrafe: € 1.800,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß: § 79 Abs. 2 Ziffer 3 AWG 2002Gemäß: Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3 AWG 2002
III. Übertretung:römisch drei. Übertretung:
Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der L Ga GmbH tragen Sie in diesem Zusammenhang die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für den nachstehend beschriebenen Sachverhalt:Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der L Ga GmbH tragen Sie in diesem Zusammenhang die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für den nachstehend beschriebenen Sachverhalt:
In der gegenständlichen Anlage am Standort Le, O, wurde im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 11.05.2010 Abfälle in Form von Blut und Flotatschlamm vermischt und in die Abfallbehandlungsanlage eingebracht, obwohl durch das Vermischen dieser unterschiedlichen Abfälle
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 79 Abs. 2 Ziffer 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 AWG 2002Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002
Geldstrafe: €1.800,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß: § 79 Abs. 2 Ziffer 3 AWG 2002Gemäß: Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3 AWG 2002
IV. Übertretung:römisch vier. Übertretung:
Im abfallrechtlichen Genehmigungsbescheid des Amtes der Stmk. Landesregierung, F, GZ: FA13A-38.10.7/2008-58 vom 08.08.2008 ist auf Seit 8 folgende Vorschreibung enthalten:
3) Abfalltechnik:
Die thermische Verwertung des getrockneten Gutes ist nachzuweisen. Der Nachweis ist in Form einer Massenbilanz und von Bestätigungen der Übernehmer des getrockneten Gutes für jedes Kalenderjahr getrennt zu führen. Die Massenbilanz ist der Behörde unaufgefordert bis zum 10. April des Folgejahres vorzulegen. Eine sonstige Verwertung bzw. Beseitigung des getrockneten Gutes ist unzulässig.
Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der L Ga GmbH tragen Sie in diesem Zusammenhang die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung dafür, dass von der L Ga GmbH im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 11.05.2010 entgegen dieser Vorschreibung der Nachweis über die thermische Verwertung nicht erbracht wurde und dass unzulässiger Weise das getrocknete Gut (Gärreste) zum überwiegenden Anteil einer Kompostierung zugeführt wurde.Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der L Ga GmbH tragen Sie in diesem Zusammenhang die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung dafür, dass von der L Ga GmbH im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 11.05.2010 entgegen dieser Vorschreibung der Nachweis über die thermische Verwertung nicht erbracht wurde und dass unzulässiger Weise das getrocknete Gut (Gärreste) zum überwiegenden Anteil einer Kompostierung zugeführt wurde.
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Abfallrechtlicher Genehmigungsbescheid des Amtes der Stmk. Landesregierung, F, GZ: FA13A-38.10.7/2008-58 vom 08.08.2008
Geldstrafe: € 1.800,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß: § 79 Abs. 2 Ziffer 11 AWG 2002Gemäß: Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11 AWG 2002
Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 Prozent der verhängten Strafe, zu bezahlen:
Verfahrenskosten: € 903,00
Gemäß: § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)Gemäß: Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher: € 9.933,00
Die Firma L Ga GmbH, O, Le, haftet für die über Herrn DI R G Sch verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.
Gemäß: § 9 Abs. 7 VStGGemäß: Paragraph 9, Absatz 7, VStG
Innerhalb offener Frist wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Verletzung des Parteiengehörs erfolgt sei, da die eingeholten Gutachten von Mag. Dr. Ingrid Winter und DI Martin Reiter-Puntinger dem Berufungswerber nicht zum Zwecke des Parteiengehörs zugemittelt worden wären. Weiters sei eine Verfristung infolge der Verfahrensdauer eingetreten. Die Strafbemessung sei unzutreffend, da die Behörde weder Milderungsgründe, noch die außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG in ihrer Entscheidung berücksichtigt hätte. Weiters wurde vorgebracht, dass Herr Pa B, welcher gemäß § 24 Abs 4 AWG von der Behörde mit Bescheid vom 25.11.2008 unter Auflagenpunkt 4) für die Ausübung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von nichtgefährlichen Abfällen für verantwortlich erklärt wurde, gemäß § 9 VStG für die nunmehr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Der Berufungswerber sei auch im Sinne der Strafbestimmungen des AWG 2002 nicht gewerbsmäßig in Bezug auf die konkreten Tatbestände des angefochtenen Straferkenntnisses tätig gewesen.Innerhalb offener Frist wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Verletzung des Parteiengehörs erfolgt sei, da die eingeholten Gutachten von Mag. Dr. Ingrid Winter und DI Martin Reiter-Puntinger dem Berufungswerber nicht zum Zwecke des Parteiengehörs zugemittelt worden wären. Weiters sei eine Verfristung infolge der Verfahrensdauer eingetreten. Die Strafbemessung sei unzutreffend, da die Behörde weder Milderungsgründe, noch die außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG in ihrer Entscheidung berücksichtigt hätte. Weiters wurde vorgebracht, dass Herr Pa B, welcher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AWG von der Behörde mit Bescheid vom 25.11.2008 unter Auflagenpunkt 4) für die Ausübung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von nichtgefährlichen Abfällen für verantwortlich erklärt wurde, gemäß Paragraph 9, VStG für die nunmehr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Der Berufungswerber sei auch im Sinne der Strafbestimmungen des AWG 2002 nicht gewerbsmäßig in Bezug auf die konkreten Tatbestände des angefochtenen Straferkenntnisses tätig gewesen.
Konkret wurde zur Übertretung I. vorgebracht, dass nie bestritten worden sei, dass bei der sehr komplexen und umfangreichen Betriebsanlage Biogasanlage Le der L Ga GmbH einige Anlagenteile örtlich versetzt worden seien. Derartig geringfügig geänderte Ausführungen von Betriebsanlagen seien gang und gäbe und allgemein üblich. Je nach Verfahrensregime sei die Kollaudierung derartiger geänderter Ausführungen von Betriebsanlagen anlässlich der Endbeschau bzw. der Erteilung der Benützungsbewilligung vom Gesetzgeber vorgesehen. Der Berufungswerber sei aber bis zum 08.06.2010, als beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark der Bescheid hinsichtlich der Schließung mündlich verkündet wurde, von der Rechtmäßigkeit des Betriebes ausgegangen, da die L Ga GmbH eine Anzeige nach § 37 Abs 3 Z 4 AWG 2002 bzw. nach § 37 Abs 4 Z 1 AWG 2002 (Anpassung an den Stand der Technik) erstattet hätte. Im Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung nach § 37 Abs 4 Z 3 AWG war der Anlagenbetrieb gemäß § 51 Abs 2 AWG rechtmäßig bis zur formell rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 08.06.2010.Konkret wurde zur Übertretung römisch eins. vorgebracht, dass nie bestritten worden sei, dass bei der sehr komplexen und umfangreichen Betriebsanlage Biogasanlage Le der L Ga GmbH einige Anlagenteile örtlich versetzt worden seien. Derartig geringfügig geänderte Ausführungen von Betriebsanlagen seien gang und gäbe und allgemein üblich. Je nach Verfahrensregime sei die Kollaudierung derartiger geänderter Ausführungen von Betriebsanlagen anlässlich der Endbeschau bzw. der Erteilung der Benützungsbewilligung vom Gesetzgeber vorgesehen. Der Berufungswerber sei aber bis zum 08.06.2010, als beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark der Bescheid hinsichtlich der Schließung mündlich verkündet wurde, von der Rechtmäßigkeit des Betriebes ausgegangen, da die L Ga GmbH eine Anzeige nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002 bzw. nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 (Anpassung an den Stand der Technik) erstattet hätte. Im Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3, AWG war der Anlagenbetrieb gemäß Paragraph 51, Absatz 2, AWG rechtmäßig bis zur formell rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 08.06.2010.
Der von der L Ga GmbH als Konsenswerberin angestrebte Zurkenntnisnahmebescheid wäre von der Abfallbehörde zu erlassen gewesen. Dies sei deshalb nicht erfolgt, da weitere Konsensgegenstände schließlich nach § 37 Abs 3 Z 5 leg cit im vereinfachten Betriebsanlagenverfahren konsentiert wurden.Der von der L Ga GmbH als Konsenswerberin angestrebte Zurkenntnisnahmebescheid wäre von der Abfallbehörde zu erlassen gewesen. Dies sei deshalb nicht erfolgt, da weitere Konsensgegenstände schließlich nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, leg cit im vereinfachten Betriebsanlagenverfahren konsentiert wurden.
Bereits mit der Eingabe vom 30.03.2009 durch den Projektanten und auch mit Schreiben vom 08.04.2009 hätte die L Ga GmbH die Änderung ausdrücklich nach § 37 Abs 4 Z 3 AWG angezeigt. Die zuständige Behörde hätte umfangreich geprüft, ob durch die Anlagenänderung der Anzeigetatbestand des § 37 Abs 4 Z 3 AWG anzuwenden gewesen wäre oder, ob diese Anlagenänderung einem anderen Genehmigungstatbestand zu subsumieren wären. Hätte die abfallrechtliche Betriebsanlagengenehmigungsbehörde daran gezweifelt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das von der L Ga GmbH gewählte Anzeigeverfahren nach § 37 Abs 4 Z 3 AWG gegeben gewesen wären, so hätte sie nach § 6 Abs 6 AWG von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen gehabt, was jedoch nicht erfolgt sei. Dies beweise, dass die Behörde selbst an der Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der L Ga GmbH keine begründeten Zweifel hegte, da sie ansonsten den erwähnten Feststellungsbescheid zwingend zu erlassen gehabt hätte.Bereits mit der Eingabe vom 30.03.2009 durch den Projektanten und auch mit Schreiben vom 08.04.2009 hätte die L Ga GmbH die Änderung ausdrücklich nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3, AWG angezeigt. Die zuständige Behörde hätte umfangreich geprüft, ob durch die Anlagenänderung der Anzeigetatbestand des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3, AWG anzuwenden gewesen wäre oder, ob diese Anlagenänderung einem anderen Genehmigungstatbestand zu subsumieren wären. Hätte die abfallrechtliche Betriebsanlagengenehmigungsbehörde daran gezweifelt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das von der L Ga GmbH gewählte Anzeigeverfahren nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3, AWG gegeben gewesen wären, so hätte sie nach Paragraph 6, Absatz 6, AWG von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen gehabt, was jedoch nicht erfolgt sei. Dies beweise, dass die Behörde selbst an der Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der L Ga GmbH keine begründeten Zweifel hegte, da sie ansonsten den erwähnten Feststellungsbescheid zwingend zu erlassen gehabt hätte.
Sofort nach der Berufungsverhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 08.06.2010 sei die Biogasanlage der L Ga GmbH unverzüglich außer Betrieb genommen worden.
Zur Übertretung II. wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Mengenaufzeichnung völlig ordnungsgemäß gemeldet worden sei. Die geringfügigen Mengen der Schlüsselnummer 13106 (Blut) und der Schlüsselnummer 58104 (Cellulose) hätte die Konsensinhaberin, L Ga GmbH, der Behörde nach § 37 Abs 4 Z 2 AWG ordnungsgemäß angezeigt. Da der Anzeige nicht widersprochen wurde, konnte von der Ordnungsmäßigkeit ausgegangen werden.Zur Übertretung römisch zwei. wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Mengenaufzeichnung völlig ordnungsgemäß gemeldet worden sei. Die geringfügigen Mengen der Schlüsselnummer 13106 (Blut) und der Schlüsselnummer 58104 (Cellulose) hätte die Konsensinhaberin, L Ga GmbH, der Behörde nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2, AWG ordnungsgemäß angezeigt. Da der Anzeige nicht widersprochen wurde, konnte von der Ordnungsmäßigkeit ausgegangen werden.
Der Berufungswerber hätte außerdem Sachverständigengutachten als Beweismittel für die Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bzw. des Vorgehens der L Ga GmbH vorgelegt. Auf diese Gutachten sei die Behörde nicht eingegangen. Es sei auch nicht davon auszugehen gewesen, dass der hauptamtliche Geschäftsführer, Herr Ing. H Hü, sowie der verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche, Herr Pa B, rechtswidrig die strafgegenständlichen Abfallstoffe in der Biogasanlage Le einsetzen würden.
Zur Übertretung III. wurde vorgebracht, dass auch hinsichtlich des Vermischungsverbotes Gutachten vorgelegt worden seien und die bewilligten Abfallmengen zwangsläufig aufgrund der Marktlage in der Abfallwirtschaft geringfügig variiert hätten.Zur Übertretung römisch drei. wurde vorgebracht, dass auch hinsichtlich des Vermischungsverbotes Gutachten vorgelegt worden seien und die bewilligten Abfallmengen zwangsläufig aufgrund der Marktlage in der Abfallwirtschaft geringfügig variiert hätten.
Zur Übertretung IV. wurde vorgebracht, dass die L Ga GmbH in vollständiger und ordnungsgemäßer Erfüllung der Bescheidauflage die Gärreste einem befugten Abfallbehandler, nämlich der Firma U S Dienstleistungs- und Handelgesellschaft m.b.H., mit dem Auftrag, diese Gärreste konsenskonform zu verwerten, übergeben hätte und Nachweise und Bilanzen auflagegemäß ordnungsgemäß geführt und erbracht worden seien.Zur Übertretung römisch vier. wurde vorgebracht, dass die L Ga GmbH in vollständiger und ordnungsgemäßer Erfüllung der Bescheidauflage die Gärreste einem befugten Abfallbehandler, nämlich der Firma U S Dienstleistungs- und Handelgesellschaft m.b.H., mit dem Auftrag, diese Gärreste konsenskonform zu verwerten, übergeben hätte und Nachweise und Bilanzen auflagegemäß ordnungsgemäß geführt und erbracht worden seien.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:
Von der Erstbehörde, Bezirkshauptmannschaft Leoben, wurden gegen die drei handelsrechtlichen Geschäftsführer der L Ga GmbH Straferkenntnisse zu GZ: BHLN-15.1-5505/2009 (Ing. Hu), GZ: BHLN-15.1-8982/2009 (DI Sch) und zu GZ: BHLN-15.1-8981/2009 (Ing. Hü) wegen Übertretungen des AWG erlassen. Dagegen haben alle drei Geschäftsführer und die L Ga GmbH das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die Verfahren wurden verbunden und gemeinsam darüber verhandelt.
Zur Übertretung I.:Zur Übertretung römisch eins.:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt und entscheidet daher über die dagegen eingebrachte Berufung gemäß § 51c VStG der Unabhängige Verwaltungssenat als Kammer.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt und entscheidet daher über die dagegen eingebrachte Berufung gemäß Paragraph 51 c, VStG der Unabhängige Verwaltungssenat als Kammer.
Zu den Übertretungen II. bis IV:Zu den Übertretungen römisch zwei. bis IV:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Aufgrund der am 16.10.2012 durchgeführten Berufungsverhandlung, in welcher die Berufungswerber, ihre Rechtsvertreter sowie die Sachverständigen DI Martin Reiter-Puntinger und Mag. Dr. Ingrid Winter sowie der Zeuge Pa B einvernommen worden sind, wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Die Firma L Ga GmbH betreibt auf dem Gelände der Verbandskläranlage auf dem Grundstück Nr., KG M, eine Biogasanlage. Diese Biogasanlage wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 22.11.2007, GZ: FA13A-38.60 19-07/77, und mit Bescheid vom 08.08.2008, GZ: FA13A-38.10-7/2008/58, abfallrechtlich genehmigt.
Ende 2008 bzw. Anfang 2009 wurden auf dieser Biogasanlage verschiedene Anlagenteile zusätzlich errichtet bzw. entgegen der oben bezeichneten Genehmigung abgeändert.
Bei einer Ortserhebung durch die Anlagenbehörde wurde dies festgestellt und die Firma L Ga GmbH aufgefordert, um den konsensgemäßen Betrieb anzusuchen. Mit Schreiben vom 30.03.2009 bzw. mit Vorlage von Projektsunterlagen wurde sodann die Anzeige gemäß § 37 Abs 4 Z 3 AWG an die Anlagenbehörde gerichtet. Diese Eingabe wurde mit Schreiben vom 08.04.2009 und mit Schriftsatz vom 15.10.2009 ergänzt und wurde darin ausdrücklich nach § 37 Abs 4 Z 3 AWG die erfolgte Änderung durch die Anlagenerrichtung angezeigt.Bei einer Ortserhebung durch die Anlagenbehörde wurde dies festgestellt und die Firma L Ga GmbH aufgefordert, um den konsensgemäßen Betrieb anzusuchen. Mit Schreiben vom 30.03.2009 bzw. mit Vorlage von Projektsunterlagen wurde sodann die Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3, AWG an die Anlagenbehörde gerichtet. Diese Eingabe wurde mit Schreiben vom 08.04.2009 und mit Schriftsatz vom 15.10.2009 ergänzt und wurde darin ausdrücklich nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3, AWG die erfolgte Änderung durch die Anlagenerrichtung angezeigt.
In weiterer Folge hat es einen regen Schriftverkehr zwischen der Anlagenbehörde und der Konsenswerberin und nunmehrigen Erstberufungswerberin gegeben und wurde schlussendlich erst mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 08.06.2010 ausdrücklich festgehalten, dass für die Anlagenänderung das Anzeigeverfahren nach § 37 Abs 4 Z 3 AWG nicht anzuwenden sei. Es hätte für diese Anlagenänderung eines Zurkenntnisnahmebescheides bedurft.In weiterer Folge hat es einen regen Schriftverkehr zwischen der Anlagenbehörde und der Konsenswerberin und nunmehrigen Erstberufungswerberin gegeben und wurde schlussendlich erst mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 08.06.2010 ausdrücklich festgehalten, dass für die Anlagenänderung das Anzeigeverfahren nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3, AWG nicht anzuwenden sei. Es hätte für diese Anlagenänderung eines Zurkenntnisnahmebescheides bedurft.
Festzuhalten ist, dass nunmehr diese Anlagenänderung und die Wiederinbetriebnahme der Biogasanlage im vereinfachten Verfahren mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12.01.2012 bzw. mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25.04.2012, GZ: UVS 463.23-2/2012-9, genehmigt wurde.
Zur Übertretung II. ist festzuhalten, dass in der Verhandlung am 10.05.2010 bezüglich des Antrages auf Anlagenänderung bzw. Konsensherstellung festgestellt wurde, dass auch Blut aus Schlachtbetrieben in die Biogasanlage eingebracht wurde, wobei Blut nicht für eine Behandlung in dieser Anlage laut Genehmigungsbescheid genehmigt worden ist.Zur Übertretung römisch zwei. ist festzuhalten, dass in der Verhandlung am 10.05.2010 bezüglich des Antrages auf Anlagenänderung bzw. Konsensherstellung festgestellt wurde, dass auch Blut aus Schlachtbetrieben in die Biogasanlage eingebracht wurde, wobei Blut nicht für eine Behandlung in dieser Anlage laut Genehmigungsbescheid genehmigt worden ist.
Hinsichtlich der Verwendung von Cellulose ist festzuhalten, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt nicht entnehmen lässt, ab welchem Zeitpunkt und mit welchen Mengen konkret Cellulose in der Biogasanlage mitverwertet worden ist.
Weiters musste festgestellt werden, dass im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 Flotatschlämme mit der Schlüsselnummer 92504 im Ausmaß von 7.552,58 Tonnen behandelt worden sind, wobei bescheidgemäß laut Bewilligungsbescheid vom 22.11.2007 nur 6.700 Tonnen genehmigt worden sind. Für die zusätzlichen 852,58 Tonnen besteht keine abfallrechtliche Genehmigung.
Zur Übertretung III. ist festzuhalten, dass im Zeitraum 01.01.2009 bis 11.05.2010 Abfälle in Form von Blut und Flotatschlamm vermischt worden sind und in die Abfallbehandlungsanlage eingebracht wurden.Zur Übertretung römisch drei. ist festzuhalten, dass im Zeitraum 01.01.2009 bis 11.05.2010 Abfälle in Form von Blut und Flotatschlamm vermischt worden sind und in die Abfallbehandlungsanlage eingebracht wurden.
Zur Übertretung IV. wird festgehalten, dass bescheidgemäß die thermische Verwertung des getrockneten Gutes nachzuweisen war. Der Nachweis ist in Form einer Massenbilanz und von Bestätigungen der Übernehmer des getrockneten Gutes für jedes Kalenderjahr getrennt zu führen. Eine sonstige Verwertung bzw. Beseitigung des getrockneten Gutes ist bescheidgemäß bzw. auflagengemäß unzulässig.Zur Übertretung römisch vier. wird festgehalten, dass bescheidgemäß die thermische Verwertung des getrockneten Gutes nachzuweisen war. Der Nachweis ist in Form einer Massenbilanz und von Bestätigungen der Übernehmer des getrockneten Gutes für jedes Kalenderjahr getrennt zu führen. Eine sonstige Verwertung bzw. Beseitigung des getrockneten Gutes ist bescheidgemäß bzw. auflagengemäß unzulässig.
Es wurde zwar eine Massenbilanz vorgelegt, aber es ist nur anfangs eine thermische Verwertung im Zementwerk K erfolgt und in weiterer Folge wurden die Gärreste einer Kompostierung zugeführt. Dies wurde von keinem Berufungswerber bestritten.
Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Rechtfertigung des Berufungswerbers bzw. des Rechtsvertreters gefolgt werden konnte, wonach bis zur Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark am 08.06.2010 davon ausgegangen werden konnte, dass die Anlagenänderung im Zuge des Anzeigeverfahrens abgehandelt werden könne.
Zur Übertretung II. ist festzuhalten, dass unbestrittener Weise eine Mengenüberschreitung des Abfallstoffes Flotatschlamm erfolgt ist. Dies ist unabhängig davon zu werten, ob die Gesamtanlage an ihre genehmigte Anlagenkapazität gekommen ist oder nicht. Zur Behandlung von Blut und Cellulose konnte dem für diesen Bereich zuständigen Berufungswerber (Hü) gefolgt werden, dass er der Abfallbehörde die zusätzlichen Abfallarten mit Schreiben vom 30.09.2008 gemäß § 24 Abs 4 AWG angezeigt hat. Am 26.08.2009 wurde der Abfallbehörde zusätzlich gemäß § 24 Abs 4 AWG Cellulose angezeigt. Da keine Bescheide erlassen worden sind, wurde bei der Behörde nachgefragt, ob die zusätzlich angezeigten Abfallarten zur Kenntnis genommen wurden und wurde vom zuständigen Mitarbeiter nur mitgeteilt, dass der schriftliche Bescheid noch dauern werde.Zur Übertretung römisch zwei. ist festzuhalten, dass unbestrittener Weise eine Mengenüberschreitung des Abfallstoffes Flotatschlamm erfolgt ist. Dies ist unabhängig davon zu werten, ob die Gesamtanlage an ihre genehmigte Anlagenkapazität gekommen ist oder nicht. Zur Behandlung von Blut und Cellulose konnte dem für diesen Bereich zuständigen Berufungswerber (Hü) gefolgt werden, dass er der Abfallbehörde die zusätzlichen Abfallarten mit Schreiben vom 30.09.2008 gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AWG angezeigt hat. Am 26.08.2009 wurde der Abfallbehörde zusätzlich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AWG Cellulose angezeigt. Da keine Bescheide erlassen worden sind, wurde bei der Behörde nachgefragt, ob die zusätzlich angezeigten Abfallarten zur Kenntnis genommen wurden und wurde vom zuständigen Mitarbeiter nur mitgeteilt, dass der schriftliche Bescheid noch dauern werde.
Zur Übertretung III. konnte aufgrund der Einvernahme der Sachverständigen Mag. Dr. Ingrid Winter eindeutig festgestellt werden, dass eine Vermischung der Abfallarten (Blut und Flotatschlamm) gegen das Vermischungsverbot des § 15 Abs 2 AWG verstößt.Zur Übertretung römisch drei. konnte aufgrund der Einvernahme der Sachverständigen Mag. Dr. Ingrid Winter eindeutig festgestellt werden, dass eine Vermischung der Abfallarten (Blut und Flotatschlamm) gegen das Vermischungsverbot des Paragraph 15, Absatz 2, AWG verstößt.
Zur Übertretung IV. ist festzuhalten, dass zwar von den Berufungswerbern Massenbilanzen hinsichtlich des abgelieferten getrockneten Gutes in der Verhandlung vorgelegt haben. Aufgrund der Einvernahme der Berufungswerber hat sich aber ergeben, dass nur anfänglich eine thermische Verwertung des Gärgutes erfolgt ist und in weiterer Folge eine Kompostierung zwar auf einer bewilligten Kompostieranlage, aber entgegen des Bewilligungsbescheides erfolgt ist. Es konnte den Berufungswerbern nicht Glauben geschenkt werden, dass sie die Gärreste der Firma U S Dienstleistungs- und Handelgesellschaft m.b.H. einem befugten Abfallsammler und Abfallbehandler übergeben haben und davon ausgegangen sind, dass diese Firma die Verwertung bescheidkonform durchführt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Berufungswerber Ing. Hu auch Geschäftsführer der Firma U S Dienstleistungs- und Handelgesellschaft m.b.H. ist und aufgrund dieses Naheverhältnisses alle Berufungswerber davon Kenntnis hatten, dass die gänzliche thermische Verwertung der getrockneten Gärreste nicht erfolgt ist, sondern diese zuerst zwischengelagert und in weiterer Folge in einer Kompostieranlage verwertet wurden. Dies wurde auch unstrittig festgestellt.Zur Übertretung römisch vier. ist festzuhalten, dass zwar von den Berufungswerbern Massenbilanzen hinsichtlich des abgelieferten getrockneten Gutes in der Verhandlung vorgelegt haben. Aufgrund der Einvernahme der Berufungswerber hat sich aber ergeben, dass nur anfänglich eine thermische Verwertung des Gärgutes erfolgt ist und in weiterer Folge eine Kompostierung zwar auf einer bewilligten Kompostieranlage, aber entgegen des Bewilligungsbescheides erfolgt ist. Es konnte den Berufungswerbern nicht Glauben geschenkt werden, dass sie die Gärreste der Firma U S Dienstleistungs- und Handelgesellschaft m.b.H. einem befugten Abfallsammler und Abfallbehandler übergeben haben und davon ausgegangen sind, dass diese Firma die Verwertung bescheidkonform durchführt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Berufungswerber Ing. Hu auch Geschäftsführer der Firma U S Dienstleistungs- und Handelgesellschaft m.b.H. ist und aufgrund dieses Naheverhältnisses alle Berufungswerber davon Kenntnis hatten, dass die gänzliche thermische Verwertung der getrockneten Gärreste nicht erfolgt ist, sondern diese zuerst zwischengelagert und in weiterer Folge in einer Kompostieranlage verwertet wurden. Dies wurde auch unstrittig festgestellt.
Rechtliche Beurteilung:
Festzuhalten ist, dass für die gegenständliche Biogasanlage kein abfallrechtlicher Geschäftsführer nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 26 Abs 1 AWG bestellt gewesen ist. Es wurde laut den Akten von der Konsenswerberin im Zuge einer Ortsverhandlung am 23.06.2008 Herr Pa B als verantwortliche Person im Sinne des § 24 AWG namhaft gemacht. Herr B selbst ist bei dieser Verhandlung nicht anwesend gewesen. Der schriftliche Bescheid über die Zurkenntnisnahme als verantwortliche Person wurde Herrn Pa B auch nicht übermittelt, wie es überhaupt keine Zustimmungserklärung von Herrn Pa B gibt. Diesbezüglich wird auch auf seine Zeugeneinvernahme verwiesen. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte nach Abs 2 bestellt worden sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Abs 2 sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Besonders hinzuweisen ist aber auf § 9 Abs 4 leg cit, wonach ein verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein kann, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.Festzuhalten ist, dass für die gegenständliche Biogasanlage kein abfallrechtlicher Geschäftsführer nach den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, AWG bestellt gewesen ist. Es wurde laut den Akten von der Konsenswerberin im Zuge einer Ortsverhandlung am 23.06.2008 Herr Pa B als verantwortliche Person im Sinne des Paragraph 24, AWG namhaft gemacht. Herr B selbst ist bei dieser Verhandlung nicht anwesend gewesen. Der schriftliche Bescheid über die Zurkenntnisnahme als verantwortliche Person wurde Herrn Pa B auch nicht übermittelt, wie es überhaupt keine Zustimmungserklärung von Herrn Pa B gibt. Diesbezüglich wird auch auf seine Zeugeneinvernahme verwiesen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte nach Absatz 2, bestellt worden sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Absatz 2, sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Besonders hinzuweisen ist aber auf Paragraph 9, Absatz 4, leg cit, wonach ein verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein kann, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Aufgrund dieser Bestimmung ist klar, dass die Zustimmung von dem zur Vertretung nach außen Berufenen bzw. vom Unternehmen der Behörde nachgewiesen werden muss und eine Bestellung nach § 9 Abs 4 VStG nur rechtswirksam ist, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.Aufgrund dieser Bestimmung ist klar, dass die Zustimmung von dem zur Vertretung nach außen Berufenen bzw. vom Unternehmen der Behörde nachgewiesen werden muss und eine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 4, VStG nur rechtswirksam ist, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.
Da einerseits im AWG ausdrücklich in § 26 Abs 1 leg cit beim abfallrechtlichen Geschäftsführer darauf hingewiesen wird, dass er die Voraussetzungen des § 9 VStG zu erfüllen hat, ist somit klar ersichtlich, dass auch bei einer Bestellung nach dem AWG die Zustimmungserklärung des verantwortlichen Beauftragten ganz dezidiert vorliegen muss. Diese ist im vorliegenden Fall bei Pa B sicherlich nicht gegeben, weshalb die nach zur Vertretung nach außen Berufenen und zwar die Geschäftsführer der GmbH auch für die Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen verantwortlich sind.Da einerseits im AWG ausdrücklich in Paragraph 26, Absatz eins, leg cit beim abfallrechtlichen Geschäftsführer darauf hingewiesen wird, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 9, VStG zu erfüllen hat, ist somit klar ersichtlich, dass auch bei einer Bestellung nach dem AWG die Zustimmungserklärung des verantwortlichen Beauftragten ganz dezidiert vorliegen muss. Diese ist im vorliegenden Fall bei Pa B sicherlich nicht gegeben, weshalb die nach zur Vertretung nach außen Berufenen und zwar die Geschäftsführer der GmbH auch für die Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen verantwortlich sind.
Da im vorliegenden Fall die Biogasanlage, welche zwar auf der Verbandskläranlage situiert war, auch Abfälle von anderen Örtlichkeiten übernommen hat, ist unstrittiger Weise von der gewerblichen Tätigkeit, auf Gewinn gerichtet, auszugehen.
Zur Übertretung I.:Zur Übertretung römisch eins.:
§ 37 Abs 4 Z 3 AWG:Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3, AWG:
Folgende Maßnahmen sind - sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs.1 oder 3 vorliegt - der Behörde anzuzeigen:Folgende Maßnahmen sind - sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt - der Behörde anzuzeigen:
....
3. der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;
Für ein derartiges Anzeigeverfahren ist in § 51 AWG Folgendes geregelt:Für ein derartiges Anzeigeverfahren ist in Paragraph 51, AWG Folgendes geregelt:
Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs 4 Z 3 AWG sind die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, einer Anzeige gemäß § 37 Abs 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3, AWG sind die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.
§ 51 Abs 3 AWG:Paragraph 51, Absatz 3, AWG:
Wird eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 erstattet und bestehen begründete Zweifel, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren vorliegen, hat der Landeshauptmann von Amts wegen einen Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 zu erlassen. Das Anzeigeverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen. Weiters ist das Anzeigeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen, wenn während des Anzeigeverfahrens ein Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 beantragt wird.Wird eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, erstattet und bestehen begründete Zweifel, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren vorliegen, hat der Landeshauptmann von Amts wegen einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 6, zu erlassen. Das Anzeigeverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen. Weiters ist das Anzeigeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen, wenn während des Anzeigeverfahrens ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 6, beantragt wird.
Festzuhalten ist, dass aufgrund des Schriftverkehrs der Erstbehörde nicht ganz geklärt werden konnte, wann die einzelnen Anlagenteile entgegen des Genehmigungsbescheides errichtet worden sind. Diesbezüglich ist die Aussage des Berufungswerbers Hü anzuführen, wonach er festhält, dass Teile der Anlage bereits 2008 errichtet worden sind. Jedenfalls im März 2009 wurde bei einer Erhebung vor Ort festgestellt, dass Anlagenteile verändert worden sind und die Konsensinhaberin der Anlage die L Ga GmbH aufgefordert, die konsenslos errichteten Anlagenteile genehmigen zu lassen.
In weiterer Folge erfolgte eine Anzeige gemäß § 37 Abs 4 Z 3 AWG. Die Behörde hat aber aufgrund dieser Anzeige niemals den § 6 Abs 6 leg cit angewandt und einen Feststellungsbescheid erlassen. Es bestanden daher offensichtlich bei der Behörde auch nicht Zweifel dahingehend, dass die Anlagenteile im Zuge des Anzeigeverfahrens zu genehmigen seien. Festzuhalten ist, dass bereits aus dem erstinstanzlichen Akt ersichtlich ist, dass die Strafbehörde erster Instanz mehrmals Schreiben an die Anlagenbehörde gerichtet hat und angefragt hat, ob bereits klar sei, welchem Genehmigungstatbestand die Anlagenänderung zu unterziehen sei, ob tatsächlich Anzeige nach § 37 Abs 4 Z 3 AWG bzw. ob eine Änderung gemäß § 37 Abs 3 AWG erfolgen müsse. Diesbezüglich wird auf das Schreiben im erstinstanzlichen Akt vom 18.11.2009, das Antwortschreiben vom 03.12.2009, das E-Mail vom 20.01.2010 der Strafbehörde, gerichtet an die Anlagenbehörde, und das Antwortschreiben vom 02.02.2010 verwiesen. Aufgrund dieser Abfolge ist ersichtlich, dass sich auch die Anlagenbehörde selbst nicht im Klaren war, welches Bewilligungsverfahren im vorliegenden Fall anzuwenden war, da sie ansonsten sofort mit einem Feststellungsbescheid reagieren hätte müssen. Es kann somit dem Berufungswerber nicht angelastet werden, wenn er um eine Genehmigung im Anzeigeverfahren ansucht und keine negative Reaktion der Anlagenbehörde erhält, dass er nicht um den konsensgemäßen Betrieb angesucht oder von vornherein das falsche Bewilligungsansuchen gestellt hätte. Er konnte mit Recht davon ausgehen, dass das von ihm gewählte Genehmigungsverfahren das richtige ist.In weiterer Folge erfolgte eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3, AWG. Die Behörde hat aber aufgrund dieser Anzeige niemals den Paragraph 6, Absatz 6, leg cit angewandt und einen Feststellungsbescheid erlassen. Es bestanden daher offensichtlich bei der Behörde auch nicht Zweifel dahingehend, dass die Anlagenteile im Zuge des Anzeigeverfahrens zu genehmigen seien. Festzuhalten ist, dass bereits aus dem erstinstanzlichen Akt ersichtlich ist, dass die Strafbehörde erster Instanz mehrmals Schreiben an die Anlagenbehörde gerichtet hat und angefragt hat, ob bereits klar sei, welchem Genehmigungstatbestand die Anlagenänderung zu unterziehen sei, ob tatsächlich Anzeige nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3, AWG bzw. ob eine Änderung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, AWG erfolgen müsse. Diesbezüglich wird auf das Schreiben im erstinstanzlichen Akt vom 18.11.2009, das Antwortschreiben vom 03.12.2009, das E-Mail vom 20.01.2010 der Strafbehörde, gerichtet an die Anlagenbehörde, und das Antwortschreiben vom 02.02.2010 verwiesen. Aufgrund dieser Abfolge ist ersichtlich, dass sich auch die Anlagenbehörde selbst nicht im Klaren war, welches Bewilligungsverfahren im vorliegenden Fall anzuwenden war, da sie ansonsten sofort mit einem Feststellungsbescheid reagieren hätte müssen. Es kann somit dem Berufungswerber nicht angelastet werden, wenn er um eine Genehmigung im Anzeigeverfahren ansucht und keine negative Reaktion der Anlagenbehörde erhält, dass er nicht um den konsensgemäßen Betrieb angesucht oder von vornherein das falsche Bewilligungsansuchen gestellt hätte. Er konnte mit Recht davon ausgehen, dass das von ihm gewählte Genehmigungsverfahren das richtige ist.
Auszuführen ist noch, dass im Strafbescheid der Tatzeitpunkt beginnend mit 01.01.2009 ebenfalls nicht klar festgestellt werden konnte, da auch diesbezüglich Schreiben von der Strafbehörde an die Anlagenbehörde gerichtet worden sind, ob genau festgestellt werden kann, wann die Anlagenteile konsenslos errichtet wurden. Diesbezüglich gibt es divergierende Aussagen und Feststellungen.
Da somit die Übertretung I. nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, war das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen und das Straferkenntnis in Bezug auf die Übertretung I. aufzuheben.Da somit die Übertretung römisch eins. nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, war das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen und das Straferkenntnis in Bezug auf die Übertretung römisch eins. aufzuheben.
Zur Übertretung II.:Zur Übertretung römisch zwei.:
Auch wenn erst bei der Ortsverhandlung am 10.05.2010 festgestellt wurde, dass auch Blut in der Anlage behandelt worden ist, konnte der in der Übertretung II. vorgeworfene Tatvorwurf 01.01.2009 bis 11.05.2010 insofern verifiziert werden, als der Berufungswerber Hü selbst angegeben hat, dass er mit Anzeige vom 30.09.2008 gemäß § 24 Abs 4 AWG der Behörde die Verwertung von drei zusätzlichen Stoffgruppen in der Anlage, unter anderem eben auch Blut, angezeigt hat. Die Anzeige hinsichtlich Cellulose ist am 26.08.2009 gemäß § 24 Abs 4 AWG erfolgt. Festzuhalten ist aber, dass dem Berufungswerber Hü insofern Glauben geschenkt werden konnte, dass er, indem er telefonisch Kontakt mit dem Mitarbeiter der F aufgenommen hat, zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Anzeige hinsichtlich der zusätzlichen Stoffgruppen zur Kenntnis genommen wurde. Über Antrag kann der Landeshauptmann darüber auch einen schriftlichen Bescheid ausstellen. Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann die Sammlung oder Behandlung von nichtgefährlichen Abfällen innerhalb von acht Wochen mit Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis nehmen oder untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle den Anforderungen gemäß §§ 15, 16 sowie 23 Abs 1 und 2 oder dem Ziel und Grundsätzen nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden oder zumindest drei Strafen im Sinne des Abs 5 vorliegen oder nicht getilgt sind.Auch wenn erst bei der Ortsverhandlung am 10.05.2010 festgestellt wurde, dass auch Blut in der Anlage behandelt worden ist, konnte der in der Übertretung römisch zwei. vorgeworfene Tatvorwurf 01.01.2009 bis 11.05.2010 insofern verifiziert werden, als der Berufungswerber Hü selbst angegeben hat, dass er mit Anzeige vom 30.09.2008 gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AWG der Behörde die Verwertung von drei zusätzlichen Stoffgruppen in der Anlage, unter anderem eben auch Blut, angezeigt hat. Die Anzeige hinsichtlich Cellulose ist am 26.08.2009 gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AWG erfolgt. Festzuhalten ist aber, dass dem Berufungswerber Hü insofern Glauben geschenkt werden konnte, dass er, indem er telefonisch Kontakt mit dem Mitarbeiter der F aufgenommen hat, zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Anzeige hinsichtlich der zusätzlichen Stoffgruppen zur Kenntnis genommen wurde. Über Antrag kann der Landeshauptmann darüber auch einen schriftlichen Bescheid ausstellen. Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann die Sammlung oder Behandlung von nichtgefährlichen Abfällen innerhalb von acht Wochen mit Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis nehmen oder untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle den Anforderungen gemäß Paragraphen 15, 16, sowie 23 Absatz eins und 2 oder dem Ziel und Grundsätzen nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden oder zumindest drei Strafen im Sinne des Absatz 5, vorliegen oder nicht getilgt sind.
Da der Landeshauptmann aber dem Berufungswerber nach der Anzeige nicht mit Bescheid die Sammlung der zusätzlichen Abfallstoffe untersagt hat, ist der Berufungswerber davon ausgegangen, dass die Anzeige zur Kenntnis genommen wurde und diese zu Recht gesammelt werden dürfen.
Aus diesem Grunde hat sohin der Tatvorwurf der Übertretung II. hinsichtlich der zusätzlichen Behandlung von Blut und Cellulose zu entfallen.Aus diesem Grunde hat sohin der Tatvorwurf der Übertretung römisch zwei. hinsichtlich der zusätzlichen Behandlung von Blut und Cellulose zu entfallen.
Aufgrund der Abfallbilanz, die von der L Ga GmbH selbst vorgelegt worden ist, und aufgrund des daraufhin erstatteten Gutachtens der Sachverständigen Mag. Dr. Ingrid Winter konnte aber eindeutig festgestellt werden, dass die Flotatschlämme im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 die zulässige Menge des Bewilligungsbescheides überschritten hatten und anstelle von nur 6.700 Tonnen tatsächlich 7.552,58 Tonnen behandelt worden sind. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die mengenmäßige Beschränkung gerade bei einer Biogasanlage, bezogen auf die einzelnen Abfallarten, mit welchen die Biogasanlage beschickt werden soll, äußerst wichtig ist, damit die Prozessstabilität gewährleistet ist.
Diese Übertretung hat der Berufungswerber zumindest fahrlässig zu verantworten.
Zur Übertretung III.:Zur Übertretung römisch drei.:
Gemäß § 15 Abs 2 AWG ist das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen unzulässig, wennGemäß Paragraph 15, Absatz 2, AWG ist das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen unzulässig, wenn
Im vorliegenden Fall wurde im Tatvorwurf einerseits die Vermischung deswegen unter Strafe gestellt, da die abfallrechtlich erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen erschwert oder behindert wurden und dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs 3 behandelt wurde, da durch die gemeinsame Behandlung eine unzulässige Belästigung bewirkt wurde.Im vorliegenden Fall wurde im Tatvorwurf einerseits die Vermischung deswegen unter Strafe gestellt, da die abfallrechtlich erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen erschwert oder behindert wurden und dieser Abfall im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 3, behandelt wurde, da durch die gemeinsame Behandlung eine unzulässige Belästigung bewirkt wurde.
Dazu ist festzuhalten, dass der Tatvorwurf gemäß § 44a Z 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Danach ist genau anzugeben, was dem Berufungswerber vorgeworfen wird. Es hätte somit im Spruch ausgeführt werden müssen, welche erforderlichen Untersuchungen oder Behandlungen durch die Vermischung erschwert oder behindert wurden und welche unzumutbare Belästigung durch die gemeinsame Behandlung bewirkt worden sei. Diese Tatbestandsmerkmale und Ausführungen fehlen zur Gänze. Belästigungen konnten auch im Zuge der Berufungsverhandlung nicht eindeutig festgestellt werden, sondern beruhen nur auf Behauptungen von Nachbarn. Wie die Untersuchungen behindert oder erschwert wurden, konnte zwar durch die Sachverständige Mag. Dr. Ingrid Winter geklärt werden, der Tatvorwurf konnte aber durch die Berufungsbehörde nicht mehr abgeändert werden, da diesbezüglich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist.Dazu ist festzuhalten, dass der Tatvorwurf gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Danach ist genau anzugeben, was dem Berufungswerber vorgeworfen wird. Es hätte somit im Spruch ausgeführt werden müssen, welche erforderlichen Untersuchungen oder Behandlungen durch die Vermischung erschwert oder behindert wurden und welche unzumutbare Belästigung durch die gemeinsame Behandlung bewirkt worden sei. Diese Tatbestandsmerkmale und Ausführungen fehlen zur Gänze. Belästigungen konnten auch im Zuge der Berufungsverhandlung nicht eindeutig festgestellt werden, sondern beruhen nur auf Behauptungen von Nachbarn. Wie die Untersuchungen behindert oder erschwert wurden, konnte zwar durch die Sachverständige Mag. Dr. Ingrid Winter geklärt werden, der Tatvorwurf konnte aber durch die Berufungsbehörde nicht mehr abgeändert werden, da diesbezüglich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Es war daher das Verfahren bezüglich der Übertretung III. gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen und das Straferkenntnis dahingehend zu beheben.Es war daher das Verfahren bezüglich der Übertretung römisch drei. gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen und das Straferkenntnis dahingehend zu beheben.
Zur Übertretung IV.:Zur Übertretung römisch vier.:
Auflage 3) des abfallrechtlichen Genehmigungsbescheides des Landehauptmannes vom 08.08.2008, GZ: FA 13A-38.10-7/2008-58, lautet wie folgt:
3) Abfalltechnik:
Die thermische Verwertung des getrockneten Gutes ist nachzuweisen. Der Nachweis ist in Form einer Massenbilanz und von Bestätigungen der Übernehmer des getrockneten Gutes für jedes Kalenderjahr getrennt zu führen. Die Massenbilanz ist der Behörde unaufgefordert bis zum 10. April des Folgejahres vorzulegen. Eine sonstige Verwertung bzw. Beseitigung des getrockneten Gutes ist unzulässig.
Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurden die getrockneten Gärreste nur anfangs einer thermischen Verwertung im Zementwerk K zugeführt. In weiterer Folge steht unstrittig fest, dass die Gärreste kompostiert worden sind. Dies widerspricht eindeutig der Bescheidauflage und war daher diese Übertretung als begangen anzusehen.
Strafbemessung für Übertretung II. und IV.:Strafbemessung für Übertretung römisch zwei. und römisch vier.:
§ 79 Abs 2 AWG:Paragraph 79, Absatz 2, AWG:
Wer
....
3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,3. nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,
....
11. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 360,-- bis € 7.270,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 1.800,-- bedroht.11. die gemäß Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44,, Paragraph 54, Absatz 2, oder Paragraph 58, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß Paragraph 77, übergeleiteten Bescheide oder die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 360,-- bis € 7.270,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 1.800,-- bedroht.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall jeweils nur die Mindeststrafe verhängt worden ist und Milderungs- und Erschwerungsgründe nicht vorliegen, weshalb eine Abänderung der von der Erstinstanz verhängten Strafe nicht vorzunehmen war. Auch bei der Übertretung II. konnte trotz Einschränkung des Tatvorwurfes die Strafe nicht herabgesetzt werden, da ebenfalls nur die Mindeststrafe verhängt worden war.Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall jeweils nur die Mindeststrafe verhängt worden ist und Milderungs- und Erschwerungsgründe nicht vorliegen, weshalb eine Abänderung der von der Erstinstanz verhängten Strafe nicht vorzunehmen war. Auch bei der Übertretung römisch zwei. konnte trotz Einschränkung des Tatvorwurfes die Strafe nicht herabgesetzt werden, da ebenfalls nur die Mindeststrafe verhängt worden war.
Die Kosten des Berufungsverfahrens für die Übertretung II. waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil mit dem Entfall eines Teiles des Tatvorwurfes der Berufung teilweise Folge gegeben wurde.Die Kosten des Berufungsverfahrens für die Übertretung römisch zwei. waren gemäß Paragraph 65, VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil mit dem Entfall eines Teiles des Tatvorwurfes der Berufung teilweise Folge gegeben wurde.
Kosten für Übertretung IV.:Kosten für Übertretung römisch vier.:
Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 Prozent der verhängten Strafe festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus Paragraph 64, VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 Prozent der verhängten Strafe festzusetzen ist.
Schlagworte
Abfall; vermischen; Behandlung; Belästigung; TatbestandsmerkmalZuletzt aktualisiert am
11.02.2013