RS Uvs 2012/11/12 1-393/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2012
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Norm

AVG §69 Abs1 Z2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der vom Antragsteller namhaft gemachte Zeuge A war bereits im ursprünglichen Verfahren aktenkundig. Der Antragsteller wäre daher in der Lage gewesen, den Zeugen A im ursprünglichen Verfahren als Zeugen zu beantragen. Letzteres gilt auch für den Zeugen B. Zwar war der Zeuge B nicht aktenkundig. Der Antragsteller hat aber – nach rechtskräftigem Abschluss des ursprünglichen Verfahrens – den Zeugen A kontaktiert, wobei ihm dieser mitteilte, dass nicht nur er, sondern auch der Zeuge B Angaben zum Vorfall tätigen könne. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso der Antragsteller nicht schon während des ursprünglichen Verfahrens den Zeugen A kontaktieren hätte können.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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