Norm
AVG §69 Abs1 Z2Rechtssatz
Der vom Antragsteller namhaft gemachte Zeuge A war bereits im ursprünglichen Verfahren aktenkundig. Der Antragsteller wäre daher in der Lage gewesen, den Zeugen A im ursprünglichen Verfahren als Zeugen zu beantragen. Letzteres gilt auch für den Zeugen B. Zwar war der Zeuge B nicht aktenkundig. Der Antragsteller hat aber – nach rechtskräftigem Abschluss des ursprünglichen Verfahrens – den Zeugen A kontaktiert, wobei ihm dieser mitteilte, dass nicht nur er, sondern auch der Zeuge B Angaben zum Vorfall tätigen könne. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso der Antragsteller nicht schon während des ursprünglichen Verfahrens den Zeugen A kontaktieren hätte können.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2012