RS Uvs 2012/11/14 KUVS-1805/9/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2012
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z4
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Der Berufungswerber hat in seiner Berufung vorgebracht, dass eine andere als die im gegenständlichen Bescheid vorgesehene verkehrstechnische Erschließung zweckmäßiger und umweltfreundlicher sei und dazu Vorbringen erstattet, das zum Fachbereich Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zählt. Hiezu ist auszuführen, dass der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen ist, die Nachbarn einer Betriebsanlage dagegen nicht berechtigt sind, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. Die Frage der verkehrstechnischen Erschließung iSd § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 räumt den Nachbarn daher keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte.Der Berufungswerber hat in seiner Berufung vorgebracht, dass eine andere als die im gegenständlichen Bescheid vorgesehene verkehrstechnische Erschließung zweckmäßiger und umweltfreundlicher sei und dazu Vorbringen erstattet, das zum Fachbereich Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zählt. Hiezu ist auszuführen, dass der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen ist, die Nachbarn einer Betriebsanlage dagegen nicht berechtigt sind, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. Die Frage der verkehrstechnischen Erschließung iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 räumt den Nachbarn daher keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte.

Schlagworte

Verkehrstechnische Erschließung, Nachbarrechte, Subjektive öffentliche Rechte, Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, Betriebsanlage, Genehmigungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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