Index
50 GewerberechtNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z4Rechtssatz
Der Berufungswerber hat in seiner Berufung vorgebracht, dass eine andere als die im gegenständlichen Bescheid vorgesehene verkehrstechnische Erschließung zweckmäßiger und umweltfreundlicher sei und dazu Vorbringen erstattet, das zum Fachbereich Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zählt. Hiezu ist auszuführen, dass der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen ist, die Nachbarn einer Betriebsanlage dagegen nicht berechtigt sind, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. Die Frage der verkehrstechnischen Erschließung iSd § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 räumt den Nachbarn daher keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte.Der Berufungswerber hat in seiner Berufung vorgebracht, dass eine andere als die im gegenständlichen Bescheid vorgesehene verkehrstechnische Erschließung zweckmäßiger und umweltfreundlicher sei und dazu Vorbringen erstattet, das zum Fachbereich Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zählt. Hiezu ist auszuführen, dass der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen ist, die Nachbarn einer Betriebsanlage dagegen nicht berechtigt sind, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. Die Frage der verkehrstechnischen Erschließung iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 räumt den Nachbarn daher keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte.
Schlagworte
Verkehrstechnische Erschließung, Nachbarrechte, Subjektive öffentliche Rechte, Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, Betriebsanlage, GenehmigungsverfahrenZuletzt aktualisiert am
23.04.2013