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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs1Rechtssatz
Im gegenständlichen Falle konnte nun nicht mehr festgestellt werden, wann genau die beiden rumänischen Staatsbürger überhaupt für den Berufungswerber gearbeitet haben. Beide rumänischen Staatsbürger haben sich die Arbeitszeiten selbst eingeteilt, konnten sich vertreten lassen, hatten keinen Termin für die Arbeiten, verfügten über ein eigenes Fahrzeug, eine eigene Gewerbeberechtigung und hatten auch eigenes Werkzeug, sowie Schutzbekleidung. Die Rechnungen wurden von ihnen selbst geschrieben und in der Folge vom Berufungswerber in bar bezahlt, wobei ein Fixpreis pro Festmeter ausgemacht war. Insofern überwiegen vorliegend daher jedenfalls die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit, somit eines freien Dienstverhältnisses, sodass eine Bewilligungspflicht hinsichtlich der Tätigkeiten der beiden rumänischen Staatsbürger nicht gegeben war und der Berufungswerber daher die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht verwirklicht hat.
Schlagworte
Bewilligungspflichtiges Dienstverhältnis, Freies Dienstverhältnis, Selbständige Tätigkeit, Abhängigkeit, Arbeitnehmerähnliche Stellung, Arbeitszeit, Eigenes Fahrzeug, Freie Zeiteinteilung, Gewerbeberechtigung, Werkzeug, FixpreisZuletzt aktualisiert am
12.02.2013