RS Uvs 2012/11/20 20.3-16/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2012
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2
AWG §83 Abs3
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die vom Zollorgan getroffene Maßnahme, nämlich die Unterbrechung der Beförderung von Abfällen mit einem LKW im Sinne des § 83 Abs 3 AWG, war rechtmäßig. Dies deshalb, da mit dem Transport Betonbruch zwischen Slowenien und dem Bundesgebiet verbracht wurde, ohne dass ein entsprechendes Dokument (siehe Anhang VII der VerbringungsV) mitgeführt wurde. Gerade das im Anhang VII ausgewiesene Dokument soll eine illegale Verbringung von Abfall hintanhalten und ist hiebei bei der Kontrolle ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Die Unterbrechung der Beförderung hat sich die Beschwerdeführerin durch mangelnden Informationsstand selbst zuzuschreiben, wenn sie keine rechtlichen Erkundigungen über die Verbringung von Betonbruch nach Österreich einholte. Diese Maßnahme war das gelindeste Mittel, um eine Verbringung von Abfall in das Bundesgebiet ohne die entsprechenden Begleitdokumente zu unterbinden (bestätigend VwGH 26.4.2013, 2012/07/0284 bis 0286).Die vom Zollorgan getroffene Maßnahme, nämlich die Unterbrechung der Beförderung von Abfällen mit einem LKW im Sinne des Paragraph 83, Absatz 3, AWG, war rechtmäßig. Dies deshalb, da mit dem Transport Betonbruch zwischen Slowenien und dem Bundesgebiet verbracht wurde, ohne dass ein entsprechendes Dokument (siehe Anhang römisch sieben der VerbringungsV) mitgeführt wurde. Gerade das im Anhang römisch sieben ausgewiesene Dokument soll eine illegale Verbringung von Abfall hintanhalten und ist hiebei bei der Kontrolle ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Die Unterbrechung der Beförderung hat sich die Beschwerdeführerin durch mangelnden Informationsstand selbst zuzuschreiben, wenn sie keine rechtlichen Erkundigungen über die Verbringung von Betonbruch nach Österreich einholte. Diese Maßnahme war das gelindeste Mittel, um eine Verbringung von Abfall in das Bundesgebiet ohne die entsprechenden Begleitdokumente zu unterbinden (bestätigend VwGH 26.4.2013, 2012/07/0284 bis 0286).

Schlagworte

Abfälle; Verbringung; Einfuhr; Unterbrechung; Kontrolle; Maßstab; Dokumente

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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