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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2Rechtssatz
Der Antrag "die Herausgabe des LKW mit dem Kennzeichen MBC9-33/, welcher seit 13.04.2012 gemäß § 83 Abs 3 AWG auf einem Parkplatz beim Grenzübergang S. abgestellt wurde" mit sofortiger Wirkung anzuordnen, war a limine zurückzuweisen, da sich die Entscheidungskompetenz des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ausschließlich auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung durch verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt bezieht und keinen diesbezüglichen Leistungsanspruch beinhaltet. Derartige Leistungen wären im Falle einer Stattgebung der Bechwerde ohnedies von der belangten Behörde im Sinne des § 67 c Abs 3, letzter Satz AVG zu erfüllen (bestätigend VwGH 26.4.2013, 2012/07/0284 bis 0286).Der Antrag "die Herausgabe des LKW mit dem Kennzeichen MBC9-33/, welcher seit 13.04.2012 gemäß Paragraph 83, Absatz 3, AWG auf einem Parkplatz beim Grenzübergang S. abgestellt wurde" mit sofortiger Wirkung anzuordnen, war a limine zurückzuweisen, da sich die Entscheidungskompetenz des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ausschließlich auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung durch verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt bezieht und keinen diesbezüglichen Leistungsanspruch beinhaltet. Derartige Leistungen wären im Falle einer Stattgebung der Bechwerde ohnedies von der belangten Behörde im Sinne des Paragraph 67, c Absatz 3,, letzter Satz AVG zu erfüllen (bestätigend VwGH 26.4.2013, 2012/07/0284 bis 0286).
Schlagworte
Abfälle; Verbringung; Einfuhr; Unterbrechung; Herausgabe; ZurückweisungZuletzt aktualisiert am
23.07.2013