RS Uvs 2012/11/20 20.3-16/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2012
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2
AWG §83 Abs3
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Antrag "die Herausgabe des LKW mit dem Kennzeichen MBC9-33/, welcher seit 13.04.2012 gemäß § 83 Abs 3 AWG auf einem Parkplatz beim Grenzübergang S. abgestellt wurde" mit sofortiger Wirkung anzuordnen, war a limine zurückzuweisen, da sich die Entscheidungskompetenz des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ausschließlich auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung durch verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt bezieht und keinen diesbezüglichen Leistungsanspruch beinhaltet. Derartige Leistungen wären im Falle einer Stattgebung der Bechwerde ohnedies von der belangten Behörde im Sinne des § 67 c Abs 3, letzter Satz AVG zu erfüllen (bestätigend VwGH 26.4.2013, 2012/07/0284 bis 0286).Der Antrag "die Herausgabe des LKW mit dem Kennzeichen MBC9-33/, welcher seit 13.04.2012 gemäß Paragraph 83, Absatz 3, AWG auf einem Parkplatz beim Grenzübergang S. abgestellt wurde" mit sofortiger Wirkung anzuordnen, war a limine zurückzuweisen, da sich die Entscheidungskompetenz des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ausschließlich auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung durch verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt bezieht und keinen diesbezüglichen Leistungsanspruch beinhaltet. Derartige Leistungen wären im Falle einer Stattgebung der Bechwerde ohnedies von der belangten Behörde im Sinne des Paragraph 67, c Absatz 3,, letzter Satz AVG zu erfüllen (bestätigend VwGH 26.4.2013, 2012/07/0284 bis 0286).

Schlagworte

Abfälle; Verbringung; Einfuhr; Unterbrechung; Herausgabe; Zurückweisung

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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